Regelungen zur Arztwahl – Wartezeiten – verpassten Arztterminen

Die wichtigsten Regelungen zur Arztwahl, zu Wartezeiten beim Arzt und zu verpassten Arztterminen 

Wer sich in ärztliche Behandlung begeben möchte oder muss, benötigt zunächst einmal einen Arzt. Grundsätzlich kann sich der Versicherte den Arzt dabei frei aussuchen, allerdings macht es einen Unterschied, ob er gesetzlich oder privat krankenversichert ist. 

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Ist ein Arzt gefunden, braucht der Versicherte als nächstes einen Termin. Doch obwohl der Versicherte einen Termin hat und pünktlich in der Praxis eintrifft, kann es passieren, dass er recht lange warten muss. 

Möglich ist aber genauso, dass etwas dazwischenkommt und der Patient den Termin nicht wahrnehmen kann. Aber welche Regelungen gibt es eigentlich zur Arztwahl, zu Wartezeiten beim Arzt und zu verpassten Arztterminen? 

Hier dazu eine Übersicht:   

Die wichtigsten Regelungen zur Arztwahl

Grundsätzlich gilt die freie Arztwahl, was bedeutet, dass sich der Versicherte seinen Arzt selbst aussuchen kann. Allerdings muss in diesem Zusammenhang zwischen Kassen- und Privatpatienten unterschieden werden, denn gesetzlich Versicherte müssen ein paar Einschränkungen berücksichtigen.So darf sich der gesetzlich Versicherte nur von einem Arzt behandeln lassen, der von seiner Krankenkasse zugelassen ist. 

Ob der Arzt, den sich der Versicherte ausgesucht hat, über eine Kassenzulassung verfügt, steht in aller Regel auf dem Praxisschild. Der Versicherte kann aber auch einfach in der Praxis nachfragen. Handelt es sich um einen medizinischen Notfall und ist kein Kassenarzt in der Nähe, gilt diese Einschränkung aber nicht.

Ratsam ist außerdem, bei der Arztwahl in erster Linie Ärzte zu berücksichtigen, die in der Umgebung des Kassenpatienten praktizieren. Entscheidet sich der gesetzlich Versicherte nämlich für einen Arzt, der weiter entfernt niedergelassen ist, muss er die anfallenden Mehrkosten, beispielsweise in Form von Fahrtkosten, selbst bezahlen. Für eine Behandlung im Krankenhaus gilt im Prinzip das Gleiche wie bei der Arztwahl.

Das bedeutet, der Kassenpatient kann sich das Krankenhaus grundsätzlich selbst aussuchen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass das Krankenhaus eine Kassenzulassung hat. Einen Anspruch darauf, dass der gesetzliche Versicherte vom Chefarzt behandelt wird, hat er allerdings nicht. Stattdessen wird die Behandlung von dem Arzt durchgeführt, der gerade Dienst hat. 

Seit Januar 2013 müssen Kassenpatienten keine Praxisgebühr bezahlen und benötigen auch keine Überweisung mehr, wenn sie einen Facharzt aufsuchen möchten.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin. Hier ist nach wie vor eine Überweisung notwendig. Im Unterschied zum Kassenpatient hat der privat Versicherte tatsächlich freie Arztwahl. Das bedeutet, er kann sich bei jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus in Behandlung begeben.

Allerdings muss der Privatpatient dafür seit mindestens drei Monaten privat krankenversichert sein, in einigen Fällen, beispielsweise einer Psychotherapie, einer zahn- oder kieferorthopädischen Behandlung oder einer Entbindung, können auch längere Wartezeiten gelten. Handelt es sich um einen medizinischen Notfall oder wird die Behandlung infolge eines Unfalls notwendig, gelten die Wartezeiten aber nicht.

Ob der Privatpatient Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt hat und in welchem Umfang seine Versicherung auch Behandlungen bei einem Heilpraktiker übernimmt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.  

Die wichtigsten Regelungen zu Wartezeiten beim Arzt 

Es kann mitunter ganz schön ärgerlich sein, wenn der Patient einen Termin vereinbart hat, pünktlich in der Praxis ist und dann trotzdem stundenlang im Wartezimmer sitzt, bis er endlich aufgerufen wird. Theoretisch kann eine Praxis ermitteln, wie lange die Behandlung eines Patienten im Durchschnitt dauert und die Termine auf dieser Basis so legen, dass sich lange Wartezeiten weitgehend vermeiden lassen. 

In der Praxis funktioniert dies meist auch recht gut. Wartezeiten lassen sich außerdem nicht völlig ausschließen, denn es kann jederzeit ein Notfall dazwischen kommen, eine notwendige Behandlung kann länger dauern als im Durchschnitt üblich und auch Patienten, die sich verspäten, können Verzögerungen verursachen. 

Gehört es allerdings zum Alltag in einer Praxis, dass Patienten regelmäßig stundenlang warten müssen, kann ein Organisationsfehler vorliegen. Im Fall eines solchen Organisationsfehlers hat der Patient die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Rechtlich gesehen begründet sich der Anspruch auf Schadensersatz in der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. 

Die Rechtsprechung legt jedoch recht strenge Maßstäbe an, wenn es um die Feststellung geht, ob ein Organisationsfehler vorliegt oder ob nicht. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn ein Patient einmal länger als zwei Stunden warten muss. 

Stattdessen muss er nachweisen, dass die schlechte Praxisorganisation regelmäßig derart lange Wartezeiten verursacht. Außerdem muss er belegen, dass die lange Wartezeit tatsächlich zu einem Schaden, beispielsweise einem Verdienstausfall, geführt hat.  

Die wichtigsten Regelungen zu verpassten Arztterminen

In aller Regel vereinbart ein Patient einen Termin, bevor er seinen Arzt aufsucht. Die Praxis plant daraufhin die Behandlung dieses Patienten in den Tagesablauf ein, reserviert also einen bestimmten Zeitabschnitt für den Patienten. Erscheint der Patient aber zu seinem Termin nicht oder erst mit deutlicher Verspätung, ohne die Praxis rechtzeitig zu informieren, kann dies für den Arzt eine Art Einkommenseinbuße bedeuten. 

Vereinfacht erklärt kann der Arzt in dieser Zeit nämlich nicht wie geplant arbeiten, sondern muss untätig herumsitzen und auf den Patienten warten. Aus rechtlicher Sicht kommt der Patient mit der Annahme der Dienstleistung, die der Arzt anbietet, in Verzug. Vor allem in Fällen, in denen eine längere Behandlung wie beispielsweise eine ambulante Operation oder ein umfangreicherer zahnmedizinischer Eingriff geplant war, hat der Arzt das Recht, sein Honorar in Rechnung zu stellen. 

Von seiner Rechnung muss er allerdings die Kosten, die er infolge der nicht durchgeführten Behandlung eingespart hat, abziehen. Damit der Arzt seinen Verdienstausfall durch den nicht wahrgenommenen Termin verlangen kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Termin zum einen fest vereinbart gewesen sein. 

Zum anderen muss der Patient gewusst haben können, dass der Arzt die Zeit, die er für seine Behandlung eingeplant hat, voraussichtlich nicht für die Behandlung eines anderen Patienten nutzen kann. Weshalb der Patient seinen Termin nicht wahrnimmt, spielt dabei übrigens keine Rolle. Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte der Patient deshalb die Praxis immer rechtzeitig informieren, wenn er einen Termin nicht wahrnehmen kann oder sich verspäten wird.

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