Fragen und Antworten zur Betreuungsverfügung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Betreuungsverfügung

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder auch altersbedingte Leiden, die die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigen, können zur Folge haben, dass der Betroffene von heute auf morgen auf die Hilfe eines Dritten angewiesen ist.

Anders als oft angenommen sind es jedoch nicht automatisch die nächsten Angehörigen, die Angelegenheiten regeln und Entscheidungen treffen können.

Kann der Betroffene plötzlich und unerwartet nicht mehr selbst für sich sorgen und hat er keine Vorsorgeregelungen für diesen Fall getroffen, weist ihm das zuständige Vormundschaftsgericht einen Betreuer zu. Das Gericht berücksichtigt zwar familiäre Beziehungen und wird sich meist für ein Familienmitglied wie den Ehepartner, ein eigenes Kind oder einen nahen Verwandten entscheiden, wenn dieser die Betreuung übernehmen möchte. 

Gibt es keine geeignete Person oder vermutet das Gericht mögliche Interessenskonflikte, wird es aber einen Fremden als Betreuer bestellen. Um zu verhindern, dass eventuell eine fremde Person damit betraut wird, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern, wenn der Betroffene dies vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst kann, ist es deshalb ratsam, Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass Betreuungsnotwendigkeit eintritt, zu treffen.  

Im Zusammenhang mit den Möglichkeiten, Vorsorge zu treffen, sind vielen die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung ein Begriff. Durch eine Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber eine Vertrauensperson, die seine Rechte und Pflichten wahrnehmen soll, wenn der Vollmachtgeber auf fremde Hilfe angewiesen ist. Meist bezieht sich eine Vorsorgevollmacht dabei auf Angelegenheiten, die mit den Finanzen und dem Vermögen zusammenhängen, und auf Fragen zur medizinischen Versorgung. 

Eine Vorsorgevollmacht kann aber auch Vorkehrungen für einzelne Aufgaben wie beispielsweise die Auflösung der Wohnung umfassen. Generell ist wichtig, dass eine Vorsorgevollmacht möglichst genau bestimmt, in welchen Bereichen der Vollmachtnehmer tätig werden soll und kann. 

Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Vollmacht einige Bereiche nicht abdeckt. So erstreckt sich eine Vorsorgevollmacht beispielsweise nicht automatisch auf medizinische Angelegenheiten oder auf Fragen zur Unterbringung in einem Heim.

Dies gilt selbst dann, wenn die Vorsorgevollmacht ausdrücklich als Generalvollmacht erteilt wurde. In der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber entscheiden, welche Person für welche Aufgaben zuständig sein soll und wann der Vollmachtnehmer in welcher Form von der Vollmacht Gebrauch machen darf. 

Soll nicht nur eine Person mit allen Aufgaben betraut sein, kann der Vollmachtgeber auch mehrere Personen zu seinen Vertretern bestimmen und zusätzlich dazu Ersatzpersonen benennen, falls der eigentliche Vertreter selbst die Aufgaben nicht mehr übernehmen kann.

Die Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber jederzeit widerrufen oder ändern. Allerdings setzt dies üblicherweise voraus, dass er zu diesem Zeitpunkt noch entscheidungs- und geschäftsfähig ist.  

Eine andere Form der Vorsorgemaßnahmen ist die Patientenverfügung. Sie regelt ausschließlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung und der Pflege. In einer Patientenverfügung wird also aufgeführt, wie der Betroffene medizinisch versorgt werden möchte, falls der Notfall einritt und er seine Vorstellungen nicht mehr selbst äußern kann.

Dabei kann der Betroffene auch bestimmen, ob und in welchem Umfang beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Für die Angehörigen und die Ärzte ist eine vorliegende Patientenverfügung verbindlich, denn sie dokumentiert den Willen des Patienten und sichert ihm damit die Wahrnehmung seiner Selbstbestimmungsrechte. Neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung gibt es noch die Betreuungsverfügung.

Aber was verbirgt sich dahinter? 

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten
zur Betreuungsverfügung in der Übersicht:
  
 

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ist ein Instrument zur Vorsorge, durch das eine Person gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht bestimmt, wer zu ihrem Betreuer bestellt werden soll. Der Betreuer kann sich dann im Namen der Person beispielsweise um die medizinische Versorgung oder die Unterbringung in einem Heim kümmern oder bestimmte finanzielle Angelegenheiten regeln. 

Tritt Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit ein und kann der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, entscheidet nicht das zuständige Vormundschaftsgericht, wer zum Betreuer bestellt wird. Stattdessen wird derjenige zum Betreuer, der in der Betreuungsverfügung benannt ist.  

Welche formalen Vorgaben gelten für die Betreuungsverfügung?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften für eine Betreuungsverfügung. Trotzdem ist es unbedingt ratsam, die Betreuungsverfügung schriftlich zu erstellen und handschriftlich zu unterschreiben, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen und ihre Anerkennung sicherzustellen. Eine notarielle Beglaubigung oder das Hinzuziehen von Zeugen ist jedoch nicht erforderlich. 

Inhaltlich sollte aus der Betreuungsverfügung möglichst präzise hervorgehen, welche Aufgaben der jeweilige Betreuer übernehmen soll und welche Wünsche des Betroffenen dabei berücksichtigt werden sollen.  Ein wesentlicher Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht darin, dass eine Betreuungsverfügung keine volle Geschäftsfähigkeit voraussetzt. 

Das bedeutet, der Betroffene kann auch dann noch eine Betreuungsverfügung erstellen, wenn er bereits erkrankt, hilfe- oder pflegebedürftig ist. Solange die Betreuungsverfügung inhaltlich sinnvoll erscheint, wird sie vom zuständigen Vormundschaftsgericht beachtet.   

Wo und wie sollte eine Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?

Genauso wie die Vorsorgevollmacht oder ein Testament kann auch die Betreuungsverfügung zu Hause aufbewahrt werden. In diesem Fall sollte jedoch sichergestellt sein, dass die Verfügung im Ernstfall gefunden wird. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Betreuungsverfügung bei Gericht zu hinterlegen. 

Je nach Bundesland gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen. Ansprechpartner ist jedoch das örtliche Amtsgericht, das das zuständige Vormundschaftsgericht nennt und über die amtliche Verwahrung informiert. Generell ist es ratsam, die Betreuungsverfügung in die gerichtliche Verwahrung zu geben. 

Dadurch muss die Verfügung nämlich nicht erst gefunden und an das Gericht weitergeleitet werden, wenn der Bedarfsfall eintritt. 

Kann eine Betreuungsverfügung auch widerrufen werden?

Die Wünsche und Vorgaben, die in der Betreuungsverfügung niedergeschrieben sind, können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Dafür kann der Betroffene entweder die bestehende Verfügung entsprechend abändern oder eine neue Verfügung verfassen. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Betroffene die ältere Ausfertigung dann jedoch vernichten oder ausdrücklich darauf hinweisen, dass die bisherigen Verfügungen ungültig sind. 

Wie für die Betreuungsverfügung selbst gilt dabei auch für Änderungen, dass diese auch dann noch möglich sind, wenn der Betreuungsfall bereits eingetreten und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr vollständig vorhanden ist. In diesem Fall entscheidet dann das zuständige Vormundschaftsbericht, wer zum neuen Betreuer bestellt wird.

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