Die wichtigsten Infos zum Schuldenerlass der Krankenkassenbeiträge
Vermutlich niemand wird bestreiten, dass und wie wichtig es ist, krankenversichert zu sein. Dennoch gibt es viele, die es in Kauf nehmen, im Ernstfall ohne Krankheitsschutz dazustehen. Der häufigste Grund hierfür ist die Angst vor hohen Nachzahlungen.
Wer zeitweise keine Krankenversicherung hatte oder bislang noch gar nicht krankenversichert war, muss nämlich nicht nur Beiträge ab dem Versicherungsbeginn bezahlen.
Stattdessen müssen die Beiträge ab dem Zeitpunkt nachgezahlt werden, an dem die Versicherungspflicht für alle eingeführt wurde. So können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen. Der Gesetzgeber hat diese Misere erkannt und Regelungen auf den Weg gebracht, die die finanzielle Belastung reduzieren und so den Einstieg in die Krankenversicherung erleichtern sollen.
Doch viele Betroffene wissen nichts von diesen Regelungen und die Krankenkassen setzen die Vorgaben eher zögerlich um.
Aber wie sehen die Regelungen konkret aus? Und wie sollten Betroffene vorgehen, wenn ihre Krankenversicherung hohe Beitragsrückstände nachfordert?
Hier die wichtigsten Infos zum Schuldenerlass
der Krankenkassenbeiträge in der Übersicht:
Inhalt
Wie es zu den teils hohen Beitragsrückständen kam
In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde die Versicherungspflicht 2007 eingeführt, die private Krankenversicherung zog zwei Jahre später nach. Seit der Einführung der Versicherungspflicht ist somit grundsätzlich jeder versicherungspflichtig in der Krankenversicherung.
Allerdings muss sich jeder selbst um seinen Krankenschutz kümmern und die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse von sich aus beantragen. Die Einführung der Versicherungspflicht ist an sich zwar eine gute Sache, hatte aber zwei weniger angenehme Folgen. Zum einen entstanden vor allem bei Mitgliedern mit geringem Einkommen teils hohe Rückstände, weil sie die monatlichen Versicherungsbeiträge schlichtweg nicht bezahlen konnten.
Zum anderen müssen diejenigen, die bis dahin noch gar nicht oder vorübergehend nicht krankenversichert waren, bei ihrem Eintritt in die Krankenversicherung die Beiträge für die versicherungslosen Zeiten nachzahlen. Zu diesen Beiträgen kommen außerdem noch Säumniszuschläge dazu. Viele wussten nichts von dieser Pflicht, die Beiträge nachzuzahlen, und wurden folglich von den teils hohen Nachforderungen überrascht.
Anderen war diese Regelung bekannt und gerade deshalb scheuten sie den Einstieg oder die Rückkehr in die Krankenversicherung. Um dieser Misere entgegenzusteuern, wurde ein Gesetz erlassen, das Mitgliedern mit Beitragsrückständen und Nichtversicherten die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erleichtern sollte. In der Praxis erreichen die Regelungen ihre Ziele aber nur bedingt.
Wie der Schuldenabbau in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist
In der gesetzlichen Krankenversicherung wurden Mitgliedern bis Ende 2013 die rückständigen Krankenkassenbeträge komplett erlassen. Mitglieder, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Krankenversicherung abschlossen oder in die Krankenversicherung zurückkehrten, wurden also die Schulden für zurückliegende, versicherungslose Zeiten seit der Einführung der Versicherungspflicht gestrichen. Gleiches galt für diejenigen, die wieder krankenversichert waren, aber noch Schulden aus früheren Zeiten der Nichtversicherung hatten.
Voraussetzung für den Schuldenerlass der Krankenkassenbeiträge war, dass der Betroffene länger als drei Monate nicht krankenversichert gewesen war. Die schuldenfreie Rückkehr in die Krankenversicherung war aber nur innerhalb einer recht kurzen Frist möglich.
Konkret profitierten nur diejenigen vom Schuldenerlass, die zwischen dem 31. August und dem 31. Dezember 2013 den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung fanden. Nur wenige Betroffene profitierten von dieser Regelung. Dies lang zum einen an der knapp bemessenen Frist und zum anderen schlichtweg daran, dass viele überhaupt nichts von diesem Angebot wussten.
Seit dem 01. Januar 2014 müssen die Versicherungsbeiträge wieder nachbezahlt werden. Allerdings werden die Beiträge nicht in voller Höhe erhoben. Wer sich mit Verspätung krankenversichert, muss nicht mehr den vollen Beitrag für jeden versicherungslosen Monat bezahlen. Stattdessen werden pro Monat nur rund 43 Euro nachgefordert.
Wer mit seinen Versicherungsbeiträgen in Rückstand geraten ist, muss die ausstehenden Beiträge komplett ausgleichen. Auch hier gibt es aber eine kleine Erleichterung.
Der Säumniszuschlag bei Verzug beträgt nämlich nicht mehr fünf, sondern nur noch ein Prozent. Dies gilt auch rückwirkend. Viele Betroffene entlastet dies zwar, doch trotzdem können sie den Schuldenberg oft nicht auf einmal tilgen.
Ratsam in diesem Fall ist unbedingt, eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse zu vereinbaren. Andernfalls kann die Krankenkasse die Leistungen nämlich empfindlich einschränken, sie übernimmt dann nur noch die Kosten für dringend notwendige Behandlungen. Zudem kann sie das Zollamt damit beauftragen, die Schulden einzutreiben.
Wie der Schuldenabbau in der privaten Krankenversicherung geregelt ist
Das befristete Angebot, schuldenfrei zur Krankenversicherung zurückzukehren, galt auch für die private Krankenversicherung. Mitgliedern, die zwischen August und Dezember 2013 in die private Krankenversicherung einstiegen oder zurückkehrten, wurden die Schulden also entlassen.
Diese Möglichkeit konnte alle nutzen, die länger als drei Monate nicht krankenversichert waren und auf eine nachträgliche Übernahme von Behandlungskosten verzichteten. Seit 2014 müssen auch in der privaten Krankenversicherung die rückständigen Versicherungsprämien nachgezahlt werden.
Dabei ist die Höhe der Prämienzuschläge gestaffelt. So wird für die ersten sechs Monate der versicherungslosen Zeit die Versicherungsprämie in voller Höhe erhoben. Für jeden weiteren Monat wird ein Sechstel der Versicherungsprämie fällig.
Versicherte, die mit ihren Prämienzahlungen im Rückstand sind, werden in einem Notlagentarif versichert. Die Beiträge in diesem Tarif sind deutlich geringer, dafür sind die Versicherungsleistungen aber auch eingeschränkt.
Die Eingruppierung in den Notlagentarif erfolgt auch rückwirkend.
Sobald die Rückstände ausgeglichen sind, können die Versicherten in ihren früheren Tarif zurückkehren. Um den Schuldenberg abzutragen, können Privatversicherte eine Rückzahlung in Raten mit ihrer privaten Krankenkasse vereinbaren.
Tipp für Betroffene: die Forderung prüfen
Die Vorgaben, rückständige Beiträge komplett zu erlassen oder die Nachforderungen wenigstens zu reduzieren, stießen bei den Krankenkassen nicht unbedingt auf Begeisterung.
Nach wie vor lassen sich einige Krankenkassen recht viel Zeit, wenn es darum geht, Anträge von Mitgliedern mit höheren Rückständen zu bearbeiten. Teilweise verweigern Krankenversicherer Mitgliedern auch, ihre Schulden in Raten abzutragen.
Erschwerend kommt dazu, dass die Rechnungen oft nur schwer nachzuvollziehen sind, weil weder die Zeiträume noch die Säumniszuschläge klar ausgewiesen sind. Betroffene sollten deshalb prüfen, ob die Forderungen ihrer Krankenversicherung auf die neue Rechtslage angepasst sind. Außerdem sollten sie ihre Krankenkasse bitten, die Forderungen so aufzuschlüsseln, dass verständlich wird, wie sich die Schulden zusammensetzen.
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- Ratgeber Hilfsmittel – Teil 2: Wo und wie werden Hilfsmittel beantragt?
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Thema: Infos zum Schuldenerlass der Krankenkassenbeiträge
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