Pflegeschlüssel-Rechner
Die Berechnung des Personalschlüssels in der Pflege ist von großer Bedeutung für die Sicherstellung, dass den Bedürfnissen und Anforderungen der Patientinnen und Patienten angemessen Rechnung getragen wird. Der Pflegeschlüssel gibt an, wie viele Pflegekräfte pro Patient benötigt werden, um eine qualitativ hochwertige Pflege zu gewährleisten.

Mit unserem interaktiven Pflegeschlüssel-Rechner wird der erforderliche Personalschlüssel anhand der Patientenzahl und der Pflegestufe berechnet.
Sie müssen lediglich die Anzahl der Patienten eingeben und die entsprechende Pflegestufe auswählen. Der Rechner ermittelt dann automatisch die erforderlichen Personalressourcen.
Interaktiver Rechner für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Inhalt
- 1 Pflegeschlüssel-Rechner nach § 113c SGB XI
- 2 FAQ zum Thema Pflegeschlüssel und Personalbemessung
Pflegeschlüssel-Rechner nach § 113c SGB XI
Dieser Rechner ermittelt den rechnerischen Personalbedarf in VZÄ für Pflege- und Betreuungspersonal anhand der Bewohnerstruktur nach Pflegegrad 1 bis 5. Die Berechnung nutzt die Personalanhaltswerte aus § 113c Absatz 1 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Deutschland.
Was der Rechner leistet
- Berechnung getrennt nach Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5.
- Ausgabe je Qualifikationsgruppe: Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung, Hilfskraftpersonal mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung und Fachkraftpersonal.
- Zusätzliche Umrechnung in rechnerische Wochenstunden bei frei wählbarer Vollzeit-Wochenarbeitszeit.
- Statische Berechnungsgrundlagen, Beispielauswertung, Hinweise und Kurz-FAQ direkt im HTML-Quelltext.
Wichtig zur Einordnung
Die Werte sind Personalanhaltswerte für die Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Das Ergebnis ersetzt keine Pflegesatzverhandlung, keine landesrechtliche Prüfung, keine Dienstplanung und keine individuelle arbeitsrechtliche oder pflegefachliche Beratung.
Der Rechner berücksichtigt ausschließlich die drei in § 113c Absatz 1 SGB XI genannten Qualifikationsgruppen. Besondere Personalbedarfe, landesrechtliche Vorgaben, Nachtdienstregelungen, Praxisanleitung, Pflegedienstleitung, Ausfallkonzepte und einrichtungsspezifische Vereinbarungen müssen zusätzlich geprüft werden.
Ergebnis der Berechnung
Nach der Berechnung erscheinen hier die rechnerischen Vollzeitäquivalente und die daraus abgeleiteten Wochenstunden. Ohne JavaScript bleibt dieser Bereich als nachvollziehbare Ergebnisstruktur sichtbar.
Gesamtzahl der Pflegebedürftigen:
Gesamter rechnerischer Personalbedarf:
Rechnerische Wochenstunden gesamt:
| Qualifikationsgruppe | Rechnerischer Bedarf in VZÄ | Rechnerische Wochenstunden |
|---|---|---|
| Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung | ||
| Hilfskraftpersonal mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung | ||
| Fachkraftpersonal | ||
| Gesamt |
| Pflegegrad | Anzahl | Hilfskraft ohne Ausbildung | Hilfskraft mit Ausbildung | Fachkraftpersonal | Summe |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | |||||
| Pflegegrad 2 | |||||
| Pflegegrad 3 | |||||
| Pflegegrad 4 | |||||
| Pflegegrad 5 |
Interpretation: Ein VZÄ-Wert von 1,0000 entspricht einer rechnerischen Vollzeitstelle. Ein Wert von 0,5000 entspricht rechnerisch einer halben Vollzeitstelle. Die tatsächliche Personalplanung kann durch Teilzeitquoten, Ausfallzeiten, Schichtmodell, Fachkraftanforderungen und landesrechtliche Vorgaben abweichen.
Berechnungsformel
Für jede Qualifikationsgruppe wird der Personalbedarf als Summe über alle Pflegegrade berechnet:
VZÄ = Σ Anzahl Pflegebedürftige je Pflegegrad × Personalanhaltswert je Pflegegrad
Die Wochenstunden werden anschließend nur zur Orientierung berechnet:
Wochenstunden = VZÄ × gewählte Vollzeit-Wochenarbeitszeit
Berechnungsgrundlage: Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI
Die folgende Tabelle enthält die statisch im HTML hinterlegten Werte, die für die spätere Berechnung verwendet werden. Stand der fachlichen Prüfung: 27.05.2026.
| Pflegegrad | Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung | Hilfskraftpersonal mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung | Fachkraftpersonal |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0,0872 VZÄ | 0,0564 VZÄ | 0,0770 VZÄ |
| Pflegegrad 2 | 0,1202 VZÄ | 0,0675 VZÄ | 0,1037 VZÄ |
| Pflegegrad 3 | 0,1449 VZÄ | 0,1074 VZÄ | 0,1551 VZÄ |
| Pflegegrad 4 | 0,1627 VZÄ | 0,1413 VZÄ | 0,2463 VZÄ |
| Pflegegrad 5 | 0,1758 VZÄ | 0,1102 VZÄ | 0,3842 VZÄ |
Beispielauswertung
Beispiel für eine Einrichtung mit 55 pflegebedürftigen Personen: 5 Personen in Pflegegrad 1, 10 in Pflegegrad 2, 20 in Pflegegrad 3, 15 in Pflegegrad 4 und 5 in Pflegegrad 5. Bei einer Vollzeit-Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ergibt sich folgende rechnerische Auswertung:
| Qualifikationsgruppe | Rechnerischer Bedarf | Rechnerische Wochenstunden bei 39 Stunden |
|---|---|---|
| Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung | 7,8555 VZÄ | 306,36 Stunden |
| Hilfskraftpersonal mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung | 5,7755 VZÄ | 225,24 Stunden |
| Fachkraftpersonal | 10,1395 VZÄ | 395,44 Stunden |
| Gesamt | 23,7705 VZÄ | 927,05 Stunden |
Anleitung zur Nutzung
- Erfassen Sie die Anzahl der Pflegebedürftigen je Pflegegrad.
- Prüfen Sie die Vollzeit-Wochenarbeitszeit, falls zusätzlich Wochenstunden angezeigt werden sollen.
- Klicken Sie auf „Pflegeschlüssel berechnen“.
- Nutzen Sie die Ergebniswerte als rechnerische Orientierung und prüfen Sie anschließend einrichtungsspezifische, vertragliche und landesrechtliche Anforderungen.
Kurz-FAQ zur Rechnernutzung
Warum fragt der Rechner nach Pflegegraden statt nach Pflegestufen?
Die heutige Personalbemessung bezieht sich auf Pflegegrade. Der frühere Begriff „Pflegestufe“ ist für diese Berechnung fachlich nicht passend.
Was bedeutet VZÄ?
VZÄ steht für Vollzeitäquivalent. 1,0000 VZÄ entspricht rechnerisch einer Vollzeitstelle. Mehrere Teilzeitkräfte können zusammen ebenfalls ein Vollzeitäquivalent ergeben.
Kann das Ergebnis direkt als Dienstplan verwendet werden?
Nein. Das Ergebnis ist eine rechnerische Personalbemessung auf Basis gesetzlicher Anhaltswerte. Für Dienstpläne müssen unter anderem Schichtbesetzung, Ausfallzeiten, Arbeitszeitmodelle, Qualifikationen, Wochenenden, Nächte und lokale Vorgaben berücksichtigt werden.
Für welche Einrichtungen ist der Rechner gedacht?
Der Rechner ist auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Deutschland ausgerichtet. Für ambulante Dienste, Krankenhäuser, Tagespflege, Nachtpflege oder andere Versorgungsformen gelten andere Grundlagen.
FAQ zum Thema Pflegeschlüssel und Personalbemessung
Was regelt § 113c SGB XI zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen?
Nach § 113c SGB XI können ab dem 1. Juli 2023 in den Pflegesatzvereinbarungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen maximal bestimmte Personalanhaltswerte für die Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden.
Diese Werte legen fest, wie viel Personal je Pflegebedürftigem in Abhängigkeit vom Pflegegrad vorgehalten werden muss.
Welche Personalanhaltswerte gelten nach Absatz 1 des § 113c SGB XI?
Nach Absatz 1 des § 113c SGB XI gelten folgende Personalanhaltswerte:
Für Hilfskräfte ohne Ausbildung und mit einer landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr sind unterschiedliche Werte je Pflegebedürftigem und je Pflegegrad festgelegt.
Für Fachkräfte werden ebenfalls unterschiedliche Werte je Pflegebedürftigen und Pflegegrad ermittelt.
Gibt es Ausnahmen von den Personalanhaltswerten nach Absatz 1 des § 113c SGB XI?
Ja, gemäß Absatz 2 des § 113c SGB XI kann ab dem 1. Juli 2023 eine höhere Personalausstattung in der Pflege und Betreuung vereinbart werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung bereits eine höhere Personalausstattung vereinbart ist oder sachliche Gründe für eine Überschreitung der Personalanhaltswerte vorliegen.
Welche Maßnahmen müssen Pflegeeinrichtungen ergreifen, wenn die Personalausstattung über der zu vereinbarenden Mindestausstattung liegt?
Nach § 113c Abs. 3 SGB XI müssen Pflegeeinrichtungen, wenn die Personalausstattung über der zu vereinbarenden Mindestausstattung liegt, Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung durchführen, die nach § 8 Abs. 3b entwickelt und erprobt worden sind.
Darüber hinaus können die Pflegeeinrichtungen für die zusätzlichen Stellenanteile auch Pflegehilfskräfte einsetzen, die berufsbegleitend eine bestimmte Ausbildung absolvieren.
Welche Ziele verfolgt die Neuregelung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI?
Die Neuregelungen zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI verfolgen mehrere Ziele.
Dazu gehören die Verbesserung der Pflegequalität, die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Pflegebedürftigen, die Stärkung des Fachkräfteanteils in der Pflege sowie die Förderung der Arbeitszufriedenheit und der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte.
Welche Auswirkungen haben die Personalanhaltswerte auf die Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen?
Die Personalanhaltswerte dienen als Richtwerte für die Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen. Sie legen fest, wie viel Personal pro Pflegebedürftigem in Abhängigkeit von der Pflegestufe vorgehalten werden muss.
Die Pflegeeinrichtungen müssen sicherstellen, dass sie die entsprechende Anzahl an Pflege- und Betreuungskräften vorhalten, um die vorgegebenen Personalanhaltswerte zu erfüllen.
Wer überwacht die Einhaltung der Personalanhaltswerte und der Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen?
Die zuständigen Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der Personalanhaltswerte und der Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen.
Diese können regelmäßige Kontrollen durchführen und prüfen, ob die Pflegeeinrichtungen die erforderliche Personalausstattung nach den Vorgaben des § 113c SGB XI sicherstellen.
Welche Konsequenzen drohen den Pflegeeinrichtungen bei Nichteinhaltung der Personalanhaltswerte?
Bei Nichteinhaltung der Personalanhaltswerte können den Pflegeeinrichtungen verschiedene Konsequenzen drohen. Dies kann beispielsweise zu Vergütungskürzungen, zur Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Pflegequalität oder zum Entzug der Betriebserlaubnis führen.
Es ist daher wichtig, dass die Pflegeeinrichtungen die Personalanhaltswerte einhalten, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.
Werden die Personalanhaltswerte regelmäßig überprüft und angepasst?
Ja, gemäß § 113c SGB XI Absatz 4 werden die Personalanhaltswerte regelmäßig überprüft und angepasst. Die Anpassungen erfolgen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des medizinisch-pflegerischen Fortschritts.
Damit soll eine zeitgemäße und bedarfsgerechte Personalbemessung sichergestellt werden.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
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Thema: Pflegeschlüssel-Rechner
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