Was sind Hilfsmittel und wer hat Anspruch darauf?

Ratgeber Hilfsmittel – Teil 1: Was sind Hilfsmittel und wer hat Anspruch darauf? 

Liegt eine Erkrankung oder eine Behinderung vor, hat der Betroffene zunächst einmal Anspruch auf die medizinische Behandlung und Betreuung. Er kann also einen Arzt konsultieren, der dann die notwendige Therapie einleitet. Im Rahmen der Therapie kann der Arzt Medikamente und bei Bedarf auch Heilmittel verordnen. Außerdem können ein oder mehrere Hilfsmittel notwendig sein. Hilfsmittel sind Gegenstände, die den Erfolg einer Krankenbehandlung gewährleisten, eine drohende Behinderung vermeiden oder eine bestehende Behinderung ausgleichen sollen.

Nun sind aber gerade im Zusammenhang mit Hilfsmitteln mitunter viele Fragen offen. 

Der folgende Ratgeber stellt daher die wichtigsten Infos und Tipps zu Hilfsmitteln zusammen. In diesem Teil I wird erklärt, was Hilfsmittel überhaupt sind und wer Anspruch darauf hat. In Teil II wird es dann darum gehen, wo und wie Hilfsmittel beantragt werden müssen und was zu tun ist, wenn der Antrag abgelehnt wird.  

Was gehört zu Hilfsmitteln?

Die Palette an Hilfsmitteln ist sehr breit gefächert. Grundsätzlich sind Hilfsmittel solche Gegenstände, die der betroffene Patient im alltäglichen Leben benötigt, damit der Behandlungserfolg sichergestellt oder eine Behinderung vermieden oder ausgeglichen werden kann. Typische Beispiele für Hilfsmittel sind Seh- und Hörhilfen, Prothesen und andere Körpersatzstücke, Rollstühle und Gehhilfen, aber auch orthopädische Schuhe oder Kompressionsstrümpfe. 

Dabei handelt es sich bei Hilfsmitteln immer und ausschließlich um bewegliche Gegenstände. Dienstleistungen oder behindertengerechte Umbauten gehören somit nicht in die Gruppe der Hilfsmittel. Ein Rollstuhl ist also beispielsweise ein Hilfsmittel, ein Treppenlift hingegen nicht.

Es gibt Gegenstände, die zwar einerseits den Erfolg einer Krankenbehandlung sicherstellen oder eine Behinderung ausgleichen, aber andererseits im alltäglichen Leben von jedem Menschen benötigt und genutzt werden. Ein Beispiel hierfür sind Schuhe. Auch gesunde Menschen tragen Schuhe, zum medizinischen Hilfsmittel werden sie durch entsprechende Einlagen oder die Anfertigung als orthopädische Schuhe.

Bei solchen Hilfsmitteln muss der Betroffene meistens einen Eigenanteil übernehmen. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt davon ab, wie viel den Versicherten ein vergleichbarer Gebrauchsgegenstand ohne therapeutischen Nutzen kosten würde. 

Im Fall von Schuhen wird also verglichen, wie teuer herkömmliche Straßenschuhe wären und wie teuer die orthopädischen Schuhe sind.  Daneben gibt es Gegenstände, die dem Betroffenen im Alltag helfen, die letztlich aber allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Solche Gegenstände sind beispielsweise Heizdecken, Wärmflaschen, Massagebälle, bestimmte Haushaltsgeräte oder auch Einweghandschuhe. 

Da es sich bei vielen dieser Gegenstände um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt, ist ihr therapeutischer Nutzen nicht eindeutig zu bestimmen oder nur sehr gering. Deshalb sind diese Gegenstände oft nicht im Leistungskatalog enthalten und die Kosten werden folglich nicht übernommen.

Teilweise gilt dies auch für Hilfsmittel mit einem geringen Abgabepreis. Insgesamt erstreckt sich die Leistungspflicht der Krankenkassen auf Hilfsmittel aus 33 verschiedenen Produktgruppen. Hinzu kommen sechs weitere Produktgruppen im Bereich der Pflegehilfsmittel. 

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat ein Verzeichnis erstellt, in dem die Hilfsmittel, die der Leistungspflicht unterliegen, aufgelistet sind. Dieses Verzeichnis kann unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp abgerufen werden.   

Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel?

Der Anspruch auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel besteht dann, wenn dieses Hilfsmittel aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Die Entscheidung, ob und welches Hilfsmittel der Betroffene benötigt, um die Genesung zu erreichen oder die persönlichen Einschränkungen infolge der Krankheit auszugleichen, trifft in aller Regel der behandelnde Arzt. 

Aus diesem Grund ist er auch derjenige, der die Hilfsmittel verordnen muss. Der Anspruch des betroffenen Patienten beinhaltet aber nicht nur die eigentliche Versorgung mit dem notwendigen Hilfsmittel. Stattdessen hat der Betroffene auch den Anspruch darauf, dass erforderliche Änderungen vorgenommen werden, um das Hilfsmittel individuell anzupassen. 

Außerdem umfasst der Anspruch die Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel, die Instandsetzung und bei Bedarf die Ersatzbeschaffung. Sind aus hygienischen Gründen mehrere Exemplare notwendig, hat der Betroffene zudem Anspruch auf eine Mehrfachausstattung. Muss er beispielsweise permanent Kompressionsstrümpfe tragen, hat er ein Recht auf mindestens zwei Paar, damit er die Strümpfe wechseln und waschen kann. 

Handelt es sich bei dem Hilfsmittel um ein medizinisches Gerät, das lebensnotwendig ist, kann der Anspruch auf eine regelmäßige technische Kontrolle und Wartung bestehen, um so die Gerätesicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.

Bei Hilfsmitteln wie beispielsweise Elektro- oder Straßenrollstühlen muss die Krankenkasse außerdem die Betriebskosten übernehmen.  

Wem gegenüber besteht der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln?

Grundsätzlich ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, wenn ein Hilfsmittel aus medizinischer Sicht sinnvoll und notwendig ist.

Je nach Ausgangssituation kann der Anspruch aber auch gegenüber der Rentenversicherung, der Unfallversicherung oder der Pflegeversicherung bestehen. Als weitere Kostenträger kommen außerdem die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder das Jugendamt in Betracht. 

Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln?

Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für ein Hilfsmittel, wenn dieses Hilfsmittel dazu dient, den Erfolg einer medizinischen Behandlung zu sichern, Einschränkungen infolge einer Erkrankung oder Behinderung auszugleichen oder den drohenden Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Im Unterschied dazu sind Pflegehilfsmittel Gebrauchsgegenstände oder Geräte, die im Rahmen der häuslichen Pflege benötigt werden, die Pflege erleichtern und zu einer selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen beitragen. 

Zu den Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Pflegebetten, Betteinlagen oder Notrufsysteme. Aber auch Einweghandschuhe, Rollstühle oder Sehhilfen können Pflegehilfsmittel sein. Das entscheidende Kriterium bei einem Pflegehilfsmittel ist, dass es im Zusammenhang mit der Pflege des Betroffenen notwendig ist. Kostenträger bei Pflegehilfsmitteln ist deshalb nicht die Krankenversicherung, sondern die Pflegeversicherung. 

Damit die Kosten für Pflegehilfsmittel übernommen werden, muss folglich eine erhebliche Pflegebedürftigkeit gegeben sein. Zudem darf keine Leistungspflicht der Krankenkasse bestehen.

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