Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen – was bedeutet das konkret?

Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen – was bedeutet das konkret?

In den vergangenen Wochen haben viele gesetzlich Versicherte Post von ihrer Krankenkasse bekommen. Seit dem Jahreswechsel haben die gesetzlichen Krankenkassen nämlich die Möglichkeit, einen individuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Doch was bedeutet das konkret? Was ändert sich für die Versicherten?

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Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Infos zum
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen zusammen:

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Den Krankenversicherungsbeitrag teilen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zur Hälfte, jeder übernimmt also 7,3 Prozent.

Außerdem ist zum Jahreswechsel der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den nur der Arbeitnehmer bezahlen musste, weggefallen. Gleiches gilt für den pauschalen Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse von ihren Mitgliedern verlangen konnte. Gleichzeitig wurde jedoch ein neuer Zusatzbeitrag eingeführt. Diesen Zusatzbeitrag dürfen die gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Januar 2015 erheben, wenn die eingenommenen Beiträge nicht ausreichen, um die Kosten zu decken.

Der neue Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Der neue Zusatzbeitrag wird als prozentualer Zuschlag erhoben. Genauso wie der eigentliche Versicherungsbeitrag wird auch der Zusatzbeitrag einkommensabhängig berechnet. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt, ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden. Der durchschnittliche Satz für den Zusatzbeitrag beläuft sich auf 0,9 Prozent. Eine Obergrenze gibt es aber grundsätzlich nicht. Braucht eine Krankenkasse mehr Geld, um ihre Kosten zu decken, kann sie also auch einen deutlich höheren Zusatzbeitrag erheben. Andersherum kann sie auf einen Zusatzbeitrag verzichten, wenn sie mit den Beitragszahlungen auskommt.

Getragen wird der Zusatzbeitrag nur vom Versicherten. Ist der Versicherte Arbeitnehmer, wird der Krankenkassenbeitrag, der sich nun aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag zusammensetzt, wie bisher direkt vom Monatsentgelt abgeführt. Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld I, Sozialhilfe oder Grundsicherung, zahlt der Träger der Leistung den Zusatzbeitrag, den die jeweilige Krankenkasse erhebt.

Erhält der Versicherte Arbeitslosengeld II, übernimmt der Bund den Zusatzbeitrag. Der Bund zahlt allerdings nicht den tatsächlichen Betrag, den die Krankenkasse des Versicherten erhebt. Stattdessen entrichtet der Bund den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Hierbei handelt es sich um einen statistischen Wert, der im Vorjahr ermittelt und für das kommende Jahr festgelegt wird. 2015 beträgt der durchschnittliche Satz für den Zusatzbeitrag 0,9 Prozent. Erhebt eine Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag als der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, muss ein Hartz IV-Empfänger die Differenz aber nicht ausgleichen. Für Rentner, die Pflichtmitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, treten erst zum 1. März 2015 Änderungen in Kraft. Bis März bleibt es für sie beim bisherigen Beitragssatz von 15,5 Prozent. Ab März müssen dann auch Rentner den Zusatzbeitrag bezahlen.

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Die Informationspflicht der Krankenkassen

Wenn eine gesetzliche Krankenkasse zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag erheben oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöhen will, muss sie den Versicherten spätestens einen Monat vor der ersten Beitragsfälligkeit informieren. In ihrem Schreiben muss sie die Erhebung des Zusatzbeitrags ankündigen und auf eine Übersicht beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen hinweisen, in der die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen aufgeführt sind. Außerdem muss sie den Versicherten darüber aufklären, dass er ein Sonderkündigungsrecht hat. Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, der den durchschnittlichen Beitragssatz (0,9 Prozent im Jahr 2015) übersteigt, muss sie dem Versicherten darüber hinaus ausdrücklich erklären, dass er zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln kann.

Das Kündigungsrecht der Versicherten

Die Ankündigung eines Zusatzbeitrags führt dazu, dass der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht hat. Um von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, muss der Versicherte spätestens bis zum Ende des Monats, in dem der Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird, kündigen. Die Kündigung wird dann zum übernächsten Monat wirksam. Die Sonderkündigung verhindert aber nicht, dass der Versicherte den Zusatzbeitrag bezahlen muss.

Dazu ein Beispiel:

Die Krankenkasse hat angekündigt, dass sie ab dem 1. April einen Zusatzbeitrag erhebt. Der Versicherte hat daraufhin bis zum 30. April Zeit, eine Kündigung auszusprechen. Bei seiner neuen Krankenkasse ist er ab dem 1. Juli versichert. Den Zusatzbeitrag in den Monaten Mai und Juni muss er aber trotz seiner Kündigung bezahlen.

Im Unterschied zu einer normalen Kündigung spielt es bei der Sonderkündigung keine Rolle, wie lange der Versicherte bei der Krankenkasse versichert war. Das Sonderkündigungsrecht gilt somit dann, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ankündigt. Möchte der Versicherte regulär kündigen, ist dies erst dann möglich, wenn er seiner bisherigen Krankenkasse mindestens 18 Monate lang angehört hat.

 

Aber:

Generell sollte allein der Zusatzbeitrag nicht das einzige Kriterium für einen Krankenkassenwechsel sein. Im Durchschnitt erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Da der Sonderbeitrag zum Jahreswechsel weggefallen ist, ändert sich deshalb für viele an der Beitragshöhe faktisch nichts, denn der Sonderbeitrag betrug ebenfalls 0,9 Prozent. Hinzu kommt, dass das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen größtenteils vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Leistungsunterschiede ergeben sich aber in einzelnen Bereichen.

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Dies können beispielsweise alternative Heilmethoden, Zusatzprogramme, Vorsorgemaßnahmen, Impfungen oder auch Leistungen im Bereich des Kundenservices sein. Der Versicherte sollte deshalb nicht nur die Kosten berücksichtigen, sondern vor einem möglichen Wechsel vor allem das Leistungsspektrum der verschiedenen Krankenkassen miteinander vergleichen.

 

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