Das ändert sich 2021 in Sachen Gesundheit, Teil 1

Das ändert sich 2021 in Sachen Gesundheit, Teil 1

Ob einfacherer Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse, digitale Rezepte, längeres Zeitfenster bei Heilmitteln oder eine Masern-Impfpflicht für Kinder: Im neuen Jahr gibt es ein paar Neuerungen. In einer mehrteiligen Übersicht fassen wir zusammen, was sich 2021 in Sachen Gesundheit ändert.

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Das ändert sich 2021 in Sachen Gesundheit, Teil 1

Leichterer Wechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer die Krankenkasse wechselt, muss eine Mindestvertragslaufzeit einhalten. Diese sogenannte Bindungsfrist beläuft sich bislang auf 18 Monate. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein erneuter Wechsel möglich. Mit Jahresbeginn 2021 verkürzt sich die Bindungsfrist auf zwölf Monate. Der Versicherte kann die Krankenkasse somit im Rahmen einer ordentlichen Kündigung bereits nach einem Jahr wieder verlassen.

Gleichzeitig bringt ein Wechsel weniger Papierkram mit sich. So reicht es ab Januar 2021 aus, wenn sich der Versicherte für eine neue Krankenkasse entscheidet und dort seinen Beitritt erklärt. Er muss bei seiner alten Krankenkasse nicht mehr kündigen, deren Bestätigung abwarten und die Kündigungsbestätigung dann bei der neuen Krankenkasse einreichen.

Diese Vorgänge laufen künftig über ein neues, elektronisches Meldeverfahren zwischen den beteiligten Krankenkassen ab. Dabei informiert die neue Krankenkasse die bisherige Krankenkasse über die Beitrittserklärung des Versicherten. Im Gegenzug bestätigt die bisherige Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen die Mitteilung und das Ende der Mitgliedschaft.

An der Kündigungsfrist ändert sich nichts. Hier bleibt es dabei, dass der Versicherte seine Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats beenden kann. Bekommt die bisherige Krankenkasse die Kündigung zum Beispiel im Januar, kann der Versicherte ab April Mitglied der neuen Krankenkasse sein.

Selbst kündigen, muss der Versicherte nur noch dann, wenn er aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung austritt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er in die private Krankenversicherung wechselt oder ins Ausland auswandert.

Ab Januar 2021 ist für die Kündigung auch nur noch die Textform vorgeschrieben. Der Versicherte muss das Kündigungsschreiben dadurch nicht mehr handschriftlich unterschreiben, sondern kann zum Beispiel per E-Mail kündigen.

Etwas höherer Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,3 Prozent. Damit steigt er um 0,2 Prozentpunkte. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz, der bei 14,6 Prozent liegt, beläuft sich der Gesamtbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2021 also auf 15,9 Prozent.

Wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist, legt das Bundesgesundheitsministerium jedes Jahr neu fest. Die Anhebung heißt aber nicht, dass jeder Versicherte auch wirklich mehr bezahlen muss.

Denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist lediglich eine Richtgröße. Ob überhaupt und in welcher Höhe eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, entscheidet sie individuell.

Erhöht eine Krankenkasse den bestehenden Zusatzbeitrag oder führt sie ihn neu ein, kann der Versicherte von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und innerhalb von zwei Monaten zu einer anderen, günstigeren Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist greift in diesem Fall nicht.

Vor einer Anhebung oder Einführung des Zusatzbeitrags ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, den Versicherten darüber zu informieren und ihn auf sein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Schreibt der Arzt einen Arbeitnehmer krank, besteht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bisher aus drei Formblättern. Eine Ausfertigung ist für den Arbeitgeber bestimmt, ein Blatt bekommt die Krankenkasse und eine Seite behält der Versicherte. Der Versicherte muss die Meldung dann persönlich, per Post oder elektronisch an seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse weiterleiten.

Künftig soll damit Schluss sein. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz, das der Gesetzgeber auf den Weg gebracht hat, sieht vor, dass es nur noch eine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben soll. Dabei erfolgt die Umstellung in zwei Schritten.

Ab Jahresbeginn 2021 übermittelt der Arzt die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse in digitaler Form elektronisch an die Krankenversicherung. Der Versicherte muss dadurch nur noch seinen Arbeitgeber informieren.

Im zweiten Schritt soll der Arbeitgeber ab 2022 durch eine elektronische Abfrage bei der Krankenkasse die Info erhalten, für welchen Zeitraum sein Mitarbeiter krankgeschrieben ist und wann die Lohnfortzahlung endet. Die Krankmeldung beim Arbeitgeber muss der Versicherte dann nicht mehr selbst erledigen.

Digitale Rezepte

Nicht nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern auch Rezepte sollen in Zukunft digital werden. Bislang verordnet ein Arzt verschreibungspflichtige Medikamente auf einem Papierrezept und der Patient muss den rosafarbenen Zettel in der Apotheke gegen die Arzneimittel eintauschen.

Ab dem 1. Juli 2021 startet als Alternative zum klassischen Rezept das sogenannte eRezept. Der Arzt erstellt dabei eine digitale Verordnung, die über einen QR-Code zugänglich ist. Der QR-Code kann ebenfalls digital verfügbar sein oder ausgedruckt werden. Ist er digital verfügbar, erfolgt das über eine zentrale App.

Die App auf dem Smartphone des Patienten zeigt die vom Arzt verordneten Medikamente an. Einlösen kann der Patient das eRezept sowohl in einer örtlichen Apotheke als auch in einer Online-Apotheke. Noch hat die App aber keinen Namen und ist den App-Stores auch noch nicht verfügbar.

Ab Juli soll es dann auch möglich sein, dass der Patient das eRezept über die App einer Apotheke zuweist und erfragt, ob das Medikament vorhanden ist. Falls nicht, bestellt die Apotheke das Arzneimittel und benachrichtigt den Patienten, ebenfalls per digitaler Nachricht aufs Smartphone, wenn er das Medikament abholen kann.

Sobald das eRezept gestartet ist, kann der Arzt Medikamente auch nach zum Beispiel einer Videosprechstunde digital verordnen. Der Patient muss nicht extra in die Praxis kommen, um das Rezept abzuholen. Gleiches gilt für Folgerezepte. Hier soll es ebenso möglich werden, dass sie der Arzt digital in der App hinterlegt.

Insgesamt verfolgt das eRezept das Ziel, die Versorgung mit Medikamenten zu verbessern und allen Beteiligten, also Patienten, Ärzten und Apotheken, dabei helfen, Wege und Zeit zu sparen. Aus diesem Grund sollen gemäß Patientendaten-Schutz-Gesetz ab Anfang 2022 Medikamente nur noch digital verordnet werden.

Gleichzeitig soll für Apotheken die Pflicht gelten, Arzneimittel nur noch per eRezept abzugeben. Lediglich ein paar Medikamente sind von dieser Regelung ausgenommen.

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Die technischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für das eRezept wurden in Modellprojekten erarbeitet, überprüft und in die Telematik-Infrastruktur des Gesundheitswesens eingebettet. Damit ist gewährleistet, dass der Zugang zu den Daten auf dem Rezept sicher ist, dem Datenschutz genügt und Dritten erlaubt werden kann.

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