Neu in 2017 – das ändert sich in Sachen Gesundheit

Neu in 2017 – das ändert sich in Sachen Gesundheit

Im Bereich Gesundheit gibt es vor allem im Zusammenhang mit der Pflege große Änderungen. So wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und die drei bisherigen Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt.

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Auch die Leistungen der Pflegeversicherung fallen etwas anders aus. Über die wichtigsten Neuerungen in Sachen Pflege haben wir bereits berichtet.

Doch das ist längst nicht alles, was das Jahr 2017 mit sich bringt. Denn auch in Sachen Gesundheit gibt es ein paar Änderungen.

Welche das sind, erklärt die folgende Übersicht:

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung werden angehoben.

Wie jedes Jahr wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch zum 1. Januar 2017 angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze beziffert den Höchstbetrag für die Berechnung der Beiträge. Und ab dem 1. Januar 2017 liegt dieser Betrag bei 4.350 Euro pro Monat.

Vom monatlichen Einkommen bis zur Grenze von 4.350 Euro werden also Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Erst das Einkommen, das über 4.350 Euro liegt, bleibt beitragsfrei. Der monatliche Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt dadurch, ohne einen möglichen Zusatzbeitrag, 317,55 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze ist ebenfalls gestiegen, und zwar auf 57.600 Euro pro Jahr. Bis zu einem Jahreseinkommen von 57.600 Euro, was einem Monatseinkommen von 4.800 Euro entspricht, muss ein Arbeitnehmer somit Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Erst wenn sein Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, kann er wählen, ob er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln will.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt.

Seit dem 1. Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit neu definiert. Während bisher vor allem körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt wurden, fließen jetzt psychische und geistige Einschränkungen viel stärker in die Bewertung ein. Betroffenen wird nicht mehr eine von drei Pflegestufen, sondern einer von fünf Pflegegraden zugeordnet.

Die Verbesserungen, die das Pflegestärkungsgesetz II mit sich bringt, müssen jedoch auch finanziert werden. Aus diesem Grund ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung gestiegen. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt er 2,55 Prozent. Ist ein Arbeitnehmer älter als 23 Jahre und hat er keine Kinder, kommt noch ein Zuschlag dazu. In diesem Fall liegt der Beitrag dann bei 2,8 Prozent.

Den Beitrag für die Pflegeversicherung von 2,55 Prozent zahlen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte. (Einzige Ausnahme ist Sachsen.) Den Kinderlosenzuschlag muss der Arbeitnehmer alleine übernehmen.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze gelten höhere Freibeträge.

Seit 2004 müssen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen bei ärztlichen Verordnungen wie beispielsweise Rezepten leisten. Damit die Kosten für den Versicherten tragbar bleiben, hat der Gesetzgeber aber eine sogenannte Belastungsgrenze festgelegt.

Sie beläuft sich auf zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Liegt eine chronische Erkrankung vor, sinkt die Belastungsgrenze auf ein Prozent. Hat der Versicherte die Belastungsgrenze erreicht, kann er sich befreien lassen und muss dann in diesem Jahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.

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Bei der Berechnung der Belastungsgrenze legen die gesetzlichen Krankenkassen das Jahresbruttoeinkommen zugrunde. Von diesem Einkommen werden für den Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, Freibeträge abgezogen. Und diese Freibeträge wurden zum 1. Januar 2017 erhöht. Sie betragen nun 5.355 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner und 7.356 Euro pro Kind.

 

Schwerstkranken dürfen Arzneimittel mit Cannabis verordnet werden.

Bei schwerstkranken Personen mit Leiden, die anders nicht gemindert oder behandelt werden können, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen in Zukunft auch die Kosten für Medikamente auf Basis von Cannabis übernehmen.

Dafür wird es ein spezielles Betäubungsmittelrezept geben, durch das die Betroffenen das Cannabis oder die entsprechenden Arzneimittel in einer standardisierten Qualität in der Apotheke bekommen. Die Rahmenbedingungen hierfür ergeben sich aus dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass das Gesetz im Frühjahr 2017 in Kraft treten wird.  

Arzneimittel auf Cannabisbasis können unter anderem ein sinnvoller Baustein der Schmerztherapie bei chronischen Erkrankungen sein. Wenn ein Arzneimittel erstmals verordnet wird, muss die jeweilige Krankenkasse aber zunächst ihre Kostenübernahme erklären.

Dafür wird sie den Medizinischen Dienst damit beauftragen, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Behandlung erfüllt sind. Ist das der Fall, ist die Kostenübernahme noch an eine zweite Bedingung geknüpft: Der Patient muss sich damit einverstanden erklären, an einer Erhebung teilzunehmen. Durch diese Erhebung sollen weitere Erkenntnisse darüber gewonnen werden, wie Cannabis wirkt und welche Auswirkungen ein langfristiger, medizinisch begründeter Cannabiskonsum hat.

Zu diesem Zweck übermittelt der behandelte Arzt Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Daten beziehen sich beispielsweise auf die Diagnose, die Therapie, die verordnete Dosis und die Nebenwirkungen. Übermittelt werden die Daten in anonymisierter Form.

Um eine standardisierte Qualität sicherzustellen, soll eine staatliche Behörde eingerichtet werden, die den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken überwacht. Dass Patienten ihr Cannabis selbst anbauen, wird hingegen auch in Zukunft verboten bleiben.

 

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten von Videosprechstunden.

Ab dem 1. Juli 2017 gehört die Videosprechstunde zur vertragsärztlichen Regelversorgung. Schon am 1. Januar 2016 ist das sogenannte E-Health-Gesetz in Kraft getreten, das telemedizinische Leistungen fördern und so den Arzt-Patient-Kontakt vereinfachen möchte. Die Vergütung der Videokonsultation ist der nächste Schritt in diese Richtung.

Eine Online-Sprechstunde ist aber nicht als Ersatz für eine Behandlung gedacht, sondern lediglich als ergänzende Maßnahme. Deshalb muss der Videobesprechung ein persönlicher Kontakt vorausgegangen sein. Dann kann die Online-Sprechstunde vereinbart werden, um beispielsweise Untersuchungsergebnisse zu besprechen, den Krankheitsverlauf zu kontrollieren oder die Therapieerfolge abzuklären.

Ist der Arzt der Ansicht, dass die Weiterbehandlung, Kontrolle oder Nachsorge online erfolgen kann, bekommt der Patient einen Online-Termin und einen Zugangscode für eine Internetplattform.

Für den Termin loggt sich der Patient dann mit seinem Code ein. Ein Computer mit Internetzugang und Webcam reichen dabei aus, weitere Hard- oder Software ist nicht erforderlich. Nach dem Gespräch wird die Verbindung getrennt, ohne dass das Gespräch gespeichert wird. Hohe Sicherheits- und Verschlüsselungsstandards gewährleisten den notwendigen Schutz.

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Vor allem in ländlichen Regionen kann die Videosprechstunde künftig Versorgungslücken schließen. Auch ältere Personen und berufstätige Patienten können von der Telemedizin profitieren, beispielsweise weil sie nicht mehr extra in die Praxis fahren oder im Wartezimmer länger warten müssen. Dennoch bleibt die Videosprechstunde eine Zusatzleistung, die Patienten auf Wunsch in Anspruch nehmen können, aber nicht müssen.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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