Pflege: Das ändert sich 2017!

Pflege: Das ändert sich 2017!

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt eine Reihe von Neuerungen mit sich. Dieser Beitrag erklärt, was sich 2017 in Sachen Pflege ändert.

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Zum 1. Januar 2017 tritt eine weitere Stufe der Pflegereform in Kraft. Und mit dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz II gehen ein paar grundlegende Änderungen einher. So wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert.

An die Stelle der Pflegestufen treten die Pflegegrade und auch die Höhe der Leistungen wird angepasst. Doch was heißt das konkret?

Hier die wichtigsten Änderungen in Sachen Pflege in der Übersicht!:

 

Die Definition der Pflegebedürftigkeit

Eine wesentliche Änderung ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Bislang waren vor allem körperliche Einschränkungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs maßgeblich. Die Zuordnung in eine Pflegestufe war davon abhängig, wie viele Minuten Hilfe pro Tag der Pflegebedürftige bei der Verrichtung verschiedener Tätigkeiten des alltäglichen Lebens benötigte.

Die neue Begutachtungssystematik hingegen konzentriert sich darauf, wie selbstständig der Pflegebedürftige seinen Alltag meistern kann und wie viel Unterstützung er dabei braucht.

Dabei fließen sechs Lebensbereiche in unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung ein:

[Grafik Pflege]

pflege

Der Umfang der Beeinträchtigungen wird mit Punkten erfasst. Und anhand einer Punkteskala von 0 bis 100 wird anschließend der Pflegegrad festgestellt. Ob die Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder psychischer Natur ist, ist für die Bewertung nicht maßgeblich.

Von dem neuen Bewertungssystem profitieren vor allem Personen mit psychischen oder geistigen Einschränkungen. Denn sie hatten beim bisherigen Bewertungsschema, das vorrangig auf körperliche Gebrechen abgestellt war, kaum Anspruch auf Leistungen.

Außerdem möchte der Gesetzgeber durch das neue Bewertungssystem erreichen, dass die genormte Pflege von einer individuellen Pflege abgelöst und so der persönliche Bedarf deutlich stärker berücksichtigt wird.

 

Die fünf Pflegegrade

Bislang gab es drei Pflegestufen. Diese drei Pflegestufen werden zum 1. Januar 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Dabei richtet sich die Einstufung in einen Pflegegrad nach dem vorhandenen Hilfebedarf. Je mehr Unterstützung der Pflegebedürftige braucht, desto höher ist der Pflegegrad. Die Einteilung der Pflegegrade gestaltet sich wie folgt:

  • Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Vom Pflegegrad hängt ab, wie hoch die Leistungen ausfallen, die die Pflegeversicherung gewährt. Wurde beim Pflegebedürftigen bereits eine Pflegestufe festgestellt, wird ihm automatisch sein neuer Pflegegrad zugewiesen. Eine erneute Begutachtung findet dafür nicht statt. Die Überleitung erfolgt bei körperlichen Einschränkungen in den nächst höheren Pflegegrad und bei eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) zwei Pflegegrade höher. Das bedeutet, aus der bisherigen Pflegestufe wird folgender Pflegegrad:

 

aus wird
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Pflegestufe III plus Härtefall Pflegegrad 5

 

Pflegegrad 1 kommt nur in Frage, wenn erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Dabei ist der Pflegegrad 1 für Personen vorgesehen, die zwar nur einen geringe Hilfebedarf haben, im Alltag aber auf Unterstützung angewiesen sind.

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Die Leistungen der Pflegeversicherung

Neben dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und den fünf Pflegegraden ändern sich auch die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können pro Monat bis zu 125 Euro als Erstattung für Hilfen im Alltag oder als Zuschuss bei einer Unterkunft im Pflegeheim erhalten.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind folgende Leistungen vorgesehen:

 

Leistung Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Pflegesachleistungen 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Tages- und Nachtpflege 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Vollstationäre Pflege 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro

 

Um auszuschließen, dass ein Pflegebedürftiger durch die Umstellung schlechter gestellt wird als zuvor, hat der Gesetzgeber den sogenannten Bestandsschutz festgelegt. Der Betroffene kann sich somit darauf verlassen, dass er auch 2017 mindestens die gleichen finanziellen Leistungen erhält wie bislang.

 

Die Besonderheiten bei pflegebedürftigen Kindern

Das neue Begutachtungssystem trägt nicht nur psychischen und geistigen Beeinträchtigungen bei Erwachsenen deutlich besser Rechnung als das bisherige Beurteilungsverfahren. Auch die Belange von pflegebedürftigen Kindern können besser erfasst werden.

Dabei fließt in die Bewertung ein, dass sich der Pflegebedarf eines Kindes anders darstellt als der eines Erwachsenen. Als Maßstab bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Kindern werden deshalb gesunde Kinder im gleichen Alter herangezogen.

Eine Besonderheit gibt es bei Kindern in den ersten 18 Lebensmonaten. Sie werden automatisch einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene mit dem gleichen Pflegebedarf. Dieser höhere Pflegegrad bleibt bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats erhalten, sofern eine veränderte Situation keine neue Begutachtung erfordert.

 

Die Eigenleistungen bei einer Unterkunft im Heim

Insgesamt bringt das Pflegestärkungsgesetz II viele positive Neuerungen mit sich. Allerdings gibt es auch einen Minuspunkt. Geplant ist, dass die Eigenanteile aller Bewohner, die in einer Pflegeeinrichtung wohnen, ab Pflegestufe 2 die gleiche Höhe aufweisen sollen. Verschlechtert sich der Zustand und erhält der Pflegebedürftige einen neuen, höheren Pflegegrad, soll sein Eigenanteil künftig nicht mehr ansteigen.

Die Idee dahinter ist, dass die finanzielle Belastung für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen so besser planbar sein soll. Allerdings werden Pflegebedürftige, die ab 2017 in eine Pflegeeinrichtung umziehen, zum Teil mit höheren Eigenleistungen rechnen müssen.

Denn während die Zuzahlungen bei den höheren Pflegegraden gleich bleiben oder sogar etwas sinken, steigen sie bei den unteren Pflegegraden teils deutlich an. Pflegebedürftige, die bereits im Pflegeheim wohnen, sind davon aber nicht betroffen. Denn bei ihnen übernimmt die Pflegeversicherung eine eventuelle Differenz.

Die Absicherung von Pflegepersonen

Angehörige, die jemanden pflegen, profitieren künftig von einer besseren Absicherung. So müssen zum einen weniger Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson abführt. Konkret wirkt sich die Pflege aufs Rentenkonto aus, wenn

  • die Pflegeperson mindestens eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 pflegt,
  • die Pflege nicht erwerbsmäßig durchgeführt wird,
  • die Pflege mindestens zehn Stunde pro Woche, aufgeteilt auf mindestens zwei Tage, umfasst,
  • der Pflegebedürftige in seinem häuslichen Umfeld betreut wird,
  • die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist.
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Zum anderen werden Pflegepersonen ab 2017 auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Pflegeperson entweder direkt vor der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen hat.

Endet die Pflegetätigkeit, kann die Pflegeperson Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen. Ist die Pflegeperson aber beispielsweise in Teilzeit tätig und dadurch ohnehin schon in der Arbeitslosenversicherung abgesichert, löst die Pflegetätigkeit keine zusätzliche Absicherung aus.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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