Das ändert sich 2021 in Sachen Gesundheit, Teil 2
Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt leicht, ein Wechsel der Krankenkasse wird einfacher, die Masern-Impfpflicht für Kinder kommt und Patientenakten, Rezepte und Arbeitsunfähigkeitsmeldungen werden digital: Das sind nur ein paar der Neuerungen, die das neue Jahr mit sich bringt. Wir erklären, was sich 2021 in Sachen Gesundheit ändert.
Hier ist Teil 2 der Übersicht!:
Inhalt
Elektronische Patientenakte
Wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Rezepte wird auch die Patientenakte digital. Ab Jahresbeginn müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern nämlich anbieten, eine elektronische Patientenakte (ePA) anzulegen.
Ob und wie so eine Akte geführt wird, entscheidet der Versicherte. Er kann also bestimmen, ob überhaupt eine ePA angelegt werden soll, welche Daten darin erfasst werden und wer darauf zugreifen darf. Dadurch behält der Versicherte die Kontrolle über seine Daten. Der Zugang und die Nutzung der ePA finden über die App der Krankenkasse statt, für den Versicherten ist die ePA kostenfrei.
Der Pluspunkt einer elektronischen Patientenakte ist, dass wichtige Gesundheitsdaten schnell und übersichtlich verfügbar sind. Kann der behandelnde Arzt im Notfall Befunde, Therapien, Medikationspläne, Impfungen, Arztbriefe und ähnliche Daten abrufen, kann er gezielt vorgehen. Gleichzeitig lassen sich so belastende Doppeluntersuchungen vermeiden.
Das Patientendaten-Schutzgesetz sieht vor, dass Ärzte nur die Angaben in der ePA erfassen, die mit der aktuellen Behandlung zusammenhängen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, alle schon vorliegenden Gesundheitsdaten und Befunde in die Akte zu übermitteln.
Der Versicherte kann künftig aber verlangen, dass der jeweilige Arzt die neuen Daten einträgt. Arztpraxen müssen bis zum 31. Juni 2021 bereit sein, die Eintragungen vorzunehmen. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass ihr Honorar als Sanktion um ein Prozent gekürzt wird.
Mit Jahresbeginn 2022 soll die ePA ermöglichen, Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder, das Zahn-Bonusheft, das gelbe U-Heft von Kindern und den Mutterpass strukturiert zu speichern. Bis dahin können solche Daten zwar auch schon gespeichert werden, allerdings nur ungeordnet.
Krankenhäuser und Apotheken mussten sich bereits im vergangenen Jahr an die sogenannte Telematik-Infrastruktur anschließen. Diese Infrastruktur sorgt dafür, dass Krankenhäuser, Apotheken und künftig Arztpraxen miteinander kommunizieren, Daten austauschen und Eintragungen in die ePA vornehmen können.
Längeres Zeitfenster bei verordneten Heilmitteln
Ob Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Ernährungstherapie: Verordnete der Arzt seinem Patienten ein Heilmittel, musste die Behandlung bisher innerhalb von 14 Tagen beginnen. Durch eine Neuregelung der Heilmittelverordnung vergrößert sich das Zeitfenster für den Behandlungsbeginn nun auf 28 Tage. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2021.
Das größere Zeitfenster soll vermeiden, dass die Heilmittelverordnungen im Nachhinein von den Ärzten auf Wunsch der Patienten oder Therapeuten geändert werden müssen, weil fehlende Termine einen Behandlungsbeginn innerhalb der 14-Tage-Frist unmöglich machen.
Ist der Arzt der Ansicht, dass die Therapie früher starten muss, kann er auf der Verordnung aber ankreuzen, dass dringlicher Behandlungsbedarf besteht. Dann muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen beginnen.
Eine weitere Neuerung ist, dass die Höchstmenge, die der Heilmittelkatalog für verordnete Behandlungen nennt, kein Deckel mehr ist, sondern nur noch ein Orientierungswert. Besteht aus Sicht des Arztes Bedarf, kann er dadurch weitere Therapieeinheiten verordnen, ohne dass er zuvor die Genehmigung der Krankenkasse einholen muss.
Auch die Einteilung in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung inner- und außerhalb des Regelfalls fällt mit der Neuregelung der Heilmittelverordnung weg.
Für die Arztpraxen gibt es noch eine weitere Erleichterung. Statt der bisherigen drei Formularvarianten kommt nun für die Verordnung aller Heilmittel nur noch ein einziges Formular zum Einsatz.
Masern-Impfpflicht für Kinder
Schon seit dem 1. März 2020 mussten die Eltern den Impfstatus gegen Masern belegen, wenn ihr Kind neu in eine Kita, einen Kindergarten, eine Schule oder eine ähnliche Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wurde.
Für Kinder, die vorher schon solche Einrichtungen besucht haben, ist der 31. Juli 2021 ein wichtiger Stichtag. Bis zu diesem Termin muss nämlich der Nachweis vorliegen, dass die Kinder gegen Masern geimpft sind. Gleiches gilt für die Erzieher und Lehrer, die in den Einrichtungen arbeiten.
Die Ständige Impfkommission empfiehlt für Kinder zwei Impfungen. Die erste Impfung soll im Alter von elf bis 14 Monaten erfolgen, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten. Diese beiden Masernimpfungen sind die Grundlage, um die Pflicht zu erfüllen.
Um den Nachweis zu erbringen, genügt ein Eintrag im Impfausweis oder im gelben Untersuchungsheft. Eine gesonderte Bescheinigung vom Arzt ist nicht notwendig. Ist der Impfausweis verloren gegangen, können sich die Eltern an den damaligen Kinderarzt wenden. Ärzte müssen Patientenunterlagen nämlich mindestens zehn Jahre lang aufbewahren.
Ansonsten kann eine Bestimmung der Antikörper im Blut Auskunft über den Impfstatus geben. Aber auch eine erneute Impfung schadet nicht, selbst wenn das Kind bereits geimpft war.
Verweigern Eltern oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtungen die Masernimpfung, müssen sie mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Können die Eltern die Impfung nicht nachweisen oder ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Impfschutz erst später vorliegen wird, muss die Kita- oder Schulleitung die personenbezogenen Daten des Kindes umgehend ans örtliche Gesundheitsamt weiterleiten. Die Gesundheitsämter überwachen, ob und dass die Impfpflicht gegen Masern eingehalten wird.
Keine unnötigen Ultraschallbilder vom Baby
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sieht für werdende Mütter drei Ultraschalluntersuchungen vor. Die Aufnahmen in 2D werden ungefähr in der 10., 20. und 30. Schwangerschaftswoche gemacht und kontrollieren, ob die Schwangerschaft normal verläuft und sich das Baby altersgemäß und gesund entwickelt.
Diese Untersuchungen bezahlen die Krankenkassen auch weiterhin. Möchte die werdende Mutter zusätzliche Ultraschalluntersuchungen, können diese als IGeL-Leistungen auf eigene Kosten durchgeführt werden.
Anders sieht es mit speziellen Ultraschallaufnahmen in 3D oder 4D aus. Besteht der Verdacht auf eine Entwicklungsstörung, gibt es einen unklaren Befund oder liegt eine Risikoschwangerschaft vor, sind diese Untersuchungen eine Kassenleistung. Der Arzt darf auch künftig einen 3D- oder 4D-Ultraschall durchführen, wenn er beim Kind eine Entwicklungsauffälligkeit feststellt.
Besteht aus medizinischer Sicht aber keine Notwendigkeit für Spezialaufnahmen, sind sie ab dem 1. Januar 2021 verboten. Ultraschalluntersuchungen in 3D und 4D, die den Eltern lediglich Fotos oder Videos ihres Babys bescheren sollen, darf es nicht mehr geben. Das Verbot ergibt sich aus der Strahlenschutzverordnung, die in der neuen Fassung bereits seit 2019 gilt.
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Thema: Das ändert sich 2021 in Sachen Gesundheit, Teil 2
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Tja Not macht eben erfinderisch… Es ist zwar traurig, dass uns erst eine Pandemie heimsuchen muss, damit wir das Gesundheitssystem verbessern und digitalisieren, aber besser spät als nie!