Änderungen 2024 im Bereich Gesundheit und Pflege

Änderungen 2024 im Bereich Gesundheit und Pflege – Das neue Jahr bringt ein paar Neuerungen mit sich. Wir fassen die wichtigsten Änderungen 2024 im Bereich Gesundheit und Pflege zusammen!

Änderungen 2024 im Bereich Gesundheit und Pflege

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Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum regulären, allgemeinen Beitragssatz erheben können, ist zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf jetzt 1,7 Prozent gestiegen.

Ob und in welcher Höhe eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhebt, entscheidet sie selbst. Steigt der Zusatzbeitrag, kann der Versicherte von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Es gilt bis zum Ende des Monats, an dem der neue Zusatzbeitrag fällig wird.

Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum Beispiel zum 1. März, kann der Versicherte das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. März nutzen und zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Dabei muss der Versicherte nicht selbst kündigen. Darum kümmert sich die neue Krankenkasse. Wichtig ist nur, die neue Krankenkasse rechtzeitig auszusuchen, damit sie noch innerhalb der Kündigungsfrist aktiv werden kann.

Der endgültige Wechsel erfolgt dann erst nach Ablauf einer zweimonatigen Kündigungsfrist. Bis dahin muss der Versicherte den erhöhten Beitrag bezahlen.

Eine Übersicht mit allen Zusatzbeiträgen stellt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen auf seiner Webseite zur Verfügung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind höher

Die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen im Jahr 2024 deutlich höher aus als im Vorjahr. So steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 59.850 Euro auf 62.100 Euro brutto pro Jahr bzw. 5.175 Euro brutto pro Monat.

Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge bezahlt werden. Erst das Einkommen oberhalb der Grenze wird bei der Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt.

Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt. Die Versicherungspflichtgrenze beziffert die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer gesetzlich versichert bleiben müssen. Sie beläuft sich im Jahr 2024 auf 69.300 Euro brutto jährlich bzw. 5.775 Euro brutto monatlich. Im Vorjahr waren es 66.600 Euro.

Erzielt der Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb dieser Grenze, kann er in die private Krankenversicherung wechseln.

Das E-Rezept ist Pflicht

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Ärzte mit Kassenzulassung verschreibungspflichtige Medikamente per E-Rezept verordnen. Damit hat das elektronische Rezept das rosafarbene Rezept für gesetzlich Krankenversicherte weitestgehend abgelöst. Die Pflicht gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung.

Nach der digitalen Ausstellung in der Arztpraxis wird das E-Rezept automatisch verschlüsselt im E-Rezept-Server gespeichert. Beim Einlösen in der Apotheke wird das Rezept dann von diesem zentralen Speicher abgerufen.

Um ein E-Rezept einzulösen, gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, nämlich über die elektronische Gesundheitskarte, über die spezielle E-Rezept-App der Gematik oder durch einen Papierausdruck mit QR-Code.

Bei einem Abruf über die Gesundheitskarte wird die Karte in der Apotheke in ein Kartenlesegerät eingesteckt. Über die App kann das Rezept eingelöst werden, wenn neben einer NFC-fähigen Gesundheitskarte eine PIN von der Krankenkasse vorhanden ist.

Außerdem ermöglicht die App, das Rezept an eine Online-Apotheke zu übermitteln. Auf Wunsch muss die Arztpraxis einen Papierausdruck erstellen, auf dem ein Code vorhanden ist.

Dieser Code wird anschließend in einer Apotheke vor Ort oder einer Online-Apotheke ausgelesen.

Das Mammografie-Screening wird ausgeweitet

Die Altersgrenze beim Screening zur Früherkennung von Brustkrebs wird angehoben. Bislang können Frauen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre an der Untersuchung teilnehmen.

Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 steigt die Altersgrenze für eine Teilnahme auf 75 Jahre. Frauen, die zwischen 70 und 75 Jahre alt sind, können sich dann bei den regional zuständigen Zentralen Stellen für eine Früherkennungs-Mammografie anmelden, wenn das letzte Screening mindestens 22 Monate zurückliegt.

Geplant ist, dass ab 2026 alle Frauen ab 70 Jahren schriftlich zu der Vorsorgeuntersuchung eingeladen werden.

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Beim Kinderkrankengeld gibt es Änderungen

Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld wegen Corona sind zum Jahresende ausgelaufen. Für 2024 und 2025 kann jeder Elternteil jeweils 15 Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, wenn sein Kind erkrankt. Alleinerziehende können die Leistung bis zu 30 Tage pro Kind erhalten. Vorgesehen ist das Kinderkrankengeld für Kinder bis zum 12. Lebensjahr.

Versorgen die Eltern ein krankes Kind, das jünger ist als 12 Jahre, können sie die Krankschreibung auch telefonisch erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in der Kinderarztpraxis bekannt ist und nur leichte Krankheitssymptome hat.

Auf diese Weise sollen Infektionen im Wartezimmer verhindert werden. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine telefonische Krankschreibung. Ob es notwendig ist, dass das Kind vor Ort untersucht wird, entscheidet der Kinderarzt.

Eine Krankschreibung ist maximal fünf Tage lang gültig. Die Arztpraxis übermittelt sie elektronisch an die Krankenkasse.

Eltern brauchen die Bescheinigung, damit die Krankenkasse das Kinderkrankengeld für den Arbeitsausfall auszahlen kann.

Die Pflegeleistungen verbessern sich

Auch wenn von einer Pflegereform keine Rede sein kann, gibt es für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ein paar Verbesserungen.

Für die Pflege im Heim sind die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten seit Jahresbeginn höher. Die Leistungszuschläge wurden 2021 eingeführt und beziehen sich auf die Eigenanteile an den Pflegekosten, die Heimbewohner übernehmen.

Seit dem 1. Januar 2024 belaufen sich die Zuschläge auf

  • 15 Prozent im ersten Jahr,

  • 30 Prozent im zweiten Jahr,

  • 50 Prozent im dritten Jahr und

  • 75 Prozent ab dem vierten Jahr.

Damit wurden die Leistungszuschläge im ersten Jahr um zehn Prozent und in den folgenden Jahren um jeweils fünf Prozent angehoben.

Eine Anhebung ebenfalls um fünf Prozent gab es auch beim Pflegegeld und den Pflegesachleistungen. Beschäftigte haben außerdem jetzt jährlich einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Bislang hat die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld nur einmalig während der Pflegebedürftigkeit übernommen, wenn ein pflegender Beschäftigter in einer akuten Pflegesituation maximal zehn Tage lang nicht zur Arbeit gehen konnte. Der Anspruch bleibt aber auf akute Ereignisse begrenzt, die plötzlich und unerwartet eintreten.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Pflegebedürftigkeit auf einmal einstellt, sich eine bestehende Pflegebedürftigkeit plötzlich verschlimmert oder die pflegerische Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss.

Für Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ein erweiterter Anspruch auf Verhinderungspflege. Er verlängert sich von sechs auf acht Wochen und setzt keine Vorpflegezeit mehr voraus. Zudem ist möglich, die Leistungen der Kurzzeitpflege komplett in Leistungen der Verhinderungspflege umzuwandeln.

Eine weitere Neuerung betrifft das Auskunftsrecht. So können Pflegebedürftige seit Jahresbeginn regelmäßig pro Kalenderjahr Auskunft darüber bekommen, welche Leistungen sie verbraucht haben und welche Kosten abgerechnet wurden.

Ab Juli 2024 soll es einfacher werden, den Pflegebedürftigen mit aufzunehmen, wenn die pflegende Person eine stationäre Vorsorgekur oder eine medizinische Reha macht. Die Versorgung des Pflegebedürftigen kann dann durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung erfolgen.

Sofern die Betroffenen wollen, kümmern sich die Kranken- und die Pflegekasse um die Koordination der Versorgung des Pflegebedürftigen.

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