Die Änderungen im Zuge der neuen Pflegereform

Die Änderungen im Zuge der neuen Pflegereform

Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform auf den Weg gebracht. Festgehalten sind die Beschlüsse im sogenannten Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, kurz GVWG. Einige Regelungen daraus sind schon jetzt wirksam, die meisten Neuerungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Zu den Zielen des Gesetzes gehört unter anderem, Pflegebedürftige in Heimen finanziell zu entlasten und eine bessere Bezahlung von Pflegekräften zu erreichen.

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Die Änderungen im Zuge der neuen Pflegereform

Wir fassen die wichtigsten Änderungen im Zuge der neuen Pflegereform zusammen!:

Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim

Ab dem 1. Januar 2022 bekommen Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Einrichtung leben, einen höheren Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten. Der sogenannte Leistungszuschlag ist für Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen.

Seine Höhe staffelt sich nach der Wohndauer in der Pflegeeinrichtung. Demnach erhalten Heimbewohner 

  • innerhalb des ersten Jahres 5 Prozent,

  • bei mehr als 12 Monaten 25 Prozent,

  • bei über 24 Monaten 45 Prozent

  • und bei mehr als 36 Monaten 70 Prozent

des Eigenanteils an den Pflegekosten als Leistungszuschlag. Angefangene Monate in einer Pflegeeinrichtung werden für den Zuschuss voll angerechnet.

Wichtig zu wissen ist aber, dass sich der Leistungszuschlag nur auf die pflegebedingten Aufwendungen bezieht. Alle anderen Kosten wie zum Beispiel die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten oder die Ausbildungsumlage, die einen großen Anteil der Gesamtkosten ausmachen, werden auch im Rahmen der neuen Pflegereform nicht bezuschusst.

Aus diesem Grund wird die Zukunft zeigen müssen, ob der Leistungszuschlag tatsächlich mit einer finanziellen Entlastung einhergeht. Zumal durch die kommende Tarifbindung die Personalkosten für Pflegekräfte steigen werden.

Experten gehen deshalb davon aus, dass schon in absehbarer Zeit die heute durchschnittliche Höhe der Eigenanteile wieder erreicht sein wird, weil die Entlastungen zu gering ausfallen.

Höhere Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege

Auch für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die Zuhause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, sieht die neue Pflegereform finanzielle Entlastungen vor. Dies erfolgt durch eine Anhebung der Beträge für Pflegesachleistungen und die Kurzzeitpflege.

Ab dem 1. Januar 2022 steigen die Pflegeleistungen um fünf Prozent auf dann

  • 724 Euro bei Pflegegrad 2,

  • 363 Euro bei Pflegegrad 3,

  • 693 Euro bei Pflegegrad 4 und

  • 095 Euro bei Pflegegrad 5.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege erhöhen sich mit Jahresbeginn 2022 um zehn Prozent auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Die höheren Beträge werden automatisch gewährt. Pflegebedürftige müssen also keinen separaten Antrag stellen.

Das Pflegegeld hingegen bleibt wie es ist. Hier gibt es keine Anhebungen.

Bestimmte Erstattungsansprüche über den Tod hinaus

Bisher war es so, dass die Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod des Pflegebedürftigen erloschen. Kosten für zum Beispiel eine Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, die die Angehörigen oder Erben des Pflegebedürftigen vorfinanziert hatten, bekamen sie nicht wieder.

Eine Neuregelung sorgt nun dafür, dass die Ansprüche über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus bestehen bleiben. Die Hinterbliebenen können nun innerhalb von zwölf Monaten die Erstattung von vorfinanzierten Kosten bei der Pflegeversicherung geltend machen.

Übergangspflege im Krankenhaus

Mit der sogenannten Übergangspflege führt das GVWG ein neues Angebot ein. Betroffene können die Übergangspflege in Anspruch nehmen, wenn die Versorgung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt nicht oder nur mit großem Aufwand sichergestellt werden kann.

Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn eine häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, eine Kurzzeitpflege oder eine andere Pflegeleistung nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall kann der Betroffene die Übergangspflege in dem Krankenhaus in Anspruch nehmen, in dem er behandelt wurde.

Der Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus beläuft sich auf maximal zehn Tage pro Behandlung. Wirksam ist das Instrument bereits seit Juli 2021. Allerdings muss der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung noch einige Details klären. Bis es soweit ist, können Betroffene den Anspruch noch nicht geltend machen.

Für die Zukunft ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu besprechen.

Wichtig ist außerdem, zu beachten, dass die Übergangspflege bei der Krankenkasse des Betroffenen – und nicht bei der Pflegekasse – beantragt werden muss.

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Verbesserte Beratungsmöglichkeiten

Um Betroffene deutlicher darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf eine Pflegeberatung während des gesamten Pflegeprozesses besteht, sieht die neue Pflegereform erweiterte Beratungsmöglichkeiten vor. Demnach muss Verbrauchern künftig nicht nur beim Antrag auf einen Pflegegrad innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung mit einem konkreten Ansprechpartner angeboten werden.

Stattdessen gilt diese Regelung auch, wenn andere Leistungen der Pflegeversicherung wie zum Beispiel Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Hilfsmittel, Tages- und Nachtpflege oder Pflegekurse beantragt werden.

Die Pflegeberatung kann die Pflegekasse selbst erbringen. Die Alternative dazu ist, dass sie einen Beratungsgutschein aushändigt. In diesem Fall muss die Pflegekasse dann auch Beratungsstellen angeben, die die Beratung innerhalb von zwei Wochen durchführen können.

Einfachere Versorgung mit Hilfsmitteln

Um Pflegebedürftige zu entlasten und ihre Versorgung unkomplizierter zu gestalten, können künftig Pflegefachkräfte notwendige Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen. Betroffene können die Empfehlung dann dem Antrag bei der Pflegeversicherung beilegen.

Auf diese Weise brauchen Betroffene nicht mehr unbedingt eine ärztliche Verordnung. Die Pflegeversicherung geht durch die Empfehlung davon aus, dass das beantrage Hilfsmittel für die Versorgung des Betroffenen erforderlich ist.

Wird anstelle einer ärztlichen Verordnung die Empfehlung einer Pflegefachkraft für den Antrag verwendet, darf die Empfehlung aber höchstens zwei Wochen alt sein.

Derzeit können Betroffene noch nicht auf diesen Anspruch zurückgreifen. Es wird bis voraussichtlich Jahresende 2021 dauern, bis die Einzelheiten zum Verfahrensablauf geklärt sind. Bis dahin ist für Hilfsmittel also noch eine ärztliche Verordnung notwendig.

Antragsfreie Umwandlung von Pflegesachleistungen

Einen Teil der Beträge für Pflegesachleistungen können Betroffene für Entlastungsleistungen einsetzen. Voraussetzung dafür war bisher ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse.

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Das ist jetzt nicht mehr so. Nun können Betroffene bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen nutzen, ohne dies im Vorfeld beantragen zu müssen.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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