Die wichtigsten Infos zur Rente mit 63, Teil 3

Die wichtigsten Infos zur Rente mit 63, Teil 3

Auch wenn der Job viel Spaß macht und ein wichtiger Teil des Lebens ist, den der Arbeitnehmer nicht missen möchte, hat die Aussicht auf den wohlverdienten Ruhestand ebenso etwas für sich. Außerdem kann oder will nicht jeder Arbeitnehmer seinen Beruf ausüben, bis er das reguläre Rentenalter erreicht. Manch einer möchte mit 63 in Rente gehen. Im Zuge des Rentenpakets hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, ab 63 Jahren eine Altersrente zu beziehen.

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Die wichtigsten Infos zur Rente mit 63, Teil 3

Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein. Hinzu kommt, dass nur bestimmte Jahrgänge auch wirklich eine abschlagsfreie Rente mit 63 erhalten. Alle anderen müssen entweder länger arbeiten oder Abschläge in Kauf nehmen.

In einer kleinen Beitragsreihe haben wir die wichtigsten Infos zur Rente mit 63 zusammengestellt. Hier ist der letzte Teil 3!:

Wie wird die Rente mit 63 besteuert?

In welchem Umfang die Altersrente steuerpflichtig ist, richtet sich danach, wann der Versicherte seinen Ruhestand antritt. Durch das sogenannte Alterseinkünftegesetz erhöht sich die Besteuerung von Renteneinkünften nämlich seit dem Jahr 2005 stetig. Das Finanzamt legt dabei einen bestimmten Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen fest. Und der Anteil, der besteuert wird, steigt jedes Jahr.

Bezieht der Neurentner als besonders langjährig Versicherter seine Rente mit 63 zum Beispiel ab 2021, sind die Altersbezüge zu 81 Prozent steuerpflichtig. Dabei bleibt der steuerpflichtige Anteil dauerhaft bestehen. Er verändert sich bis ans Lebensende also nicht mehr.

Wartet der Versicherte zwei Jahre länger und tritt 2023 in den Ruhestand ein, muss er 83 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Ab dem Jahr 2040 wird die Altersrente dann zu 100 Prozent besteuert.

Ist er möglich, sich zur Rente mit 63 etwas dazuzuverdienen?

Seit 2017 sind die Regeln für den Hinzuverdienst zur Rente stark vereinfacht. Demnach gilt, dass es bei der Rente mit 63 erlaubt ist, anrechnungsfrei 6.300 Euro dazuzuverdienen. Übt der Rentner einen Minijob aus, liegt die Grenze bei 5.400 Euro pro Jahr. Bei einem höheren Einkommen wäre der Minijob keine geringfügige Beschäftigung mehr.

Die Rente mit 63 wird als sogenannte Vollrente ausgezahlt. Bleibt der Hinzuverdient unter der geltenden Grenze, erhält der Rentner seine Rente also in voller Höhe. Übt der Rentner hingegen einen Job aus, durch den er die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird das Arbeitsentgelt auf die Rente mit 63 angerechnet.

Dabei werden für die Abzüge 40 Prozent des Betrags oberhalb der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt. Und je nachdem, wie hoch dieser Betrag ist, bekommt der Rentner dann entweder nur noch einen Teil seiner Rente oder die Rentenzahlung wird komplett ausgesetzt.

Sobald der Rentner die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann er aber in unbegrenzter Höhe dazuverdienen. Zwar kann es dann sein, dass er Einkommensteuer bezahlen muss. Auf die Altersrente hat der Hinzuverdienst aber keine Auswirkungen mehr und der Rentner muss dem Rententräger auch nicht mehr melden, ob und wie viel er sich dazuverdient hat.

Ist Altersteilzeit besser oder schlechter als eine Rente mit 63?

Die sogenannte Altersteilzeit kann ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, sobald er 55 Jahre alt ist. Bis zur Rente halbiert sich dann die verbleibende Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Weil der Arbeitgeber das Einkommen aber aufstockt, bekommt der Arbeitnehmer auch weiterhin bis zu 60 Prozent seines ursprünglichen Arbeitsentgelts. Zu den Voraussetzungen für die Altersteilzeit gehört, dass der Arbeitnehmer in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre lang sozialversicherungspflichtig tätig war.

Bei der Altersteilzeit gibt es zwei Varianten, nämlich das Gleichverteilungsmodell und das Blockmodell. Beim Gleichverteilungsmodell reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit auf die Hälfte. Ab Beginn der Altersteilzeit bis zum Renteneintritt ist er also nur noch halbtags tätig.

Beim Blockmodell gliedert sich die Altersteilzeit in zwei gleichlange Phasen. So gibt es zum einen die Arbeitsphase. In dieser Zeit arbeitet der Arbeitnehmer wie bisher weiter, bekommt aber nur ein reduziertes Arbeitsentgelt. Die zweite Phase ist die Freistellungsphase. Hier ist der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, während sein Gehalt weiterläuft.

Für die Rente zählt die Altersteilzeit ganz normal als beitragspflichtige Beschäftigungszeit. Der Arbeitnehmer kann durch die Altersteilzeit deshalb Abschlägen bei der Rente mit 63 entgegenwirken. Allerdings ist das Einkommen während der Altersteilzeit niedriger, was sich entsprechend beim Rentenanspruch bemerkbar macht.

Insgesamt fängt das Altersteilzeitgesetz die Einbußen beim Rentenanspruch aber größtenteils auf. Denn das Gesetz besagt, dass die Rentenbeiträge von einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit auf Grundlage der Bezüge während der bisherigen, regulären Arbeitszeit zu 90 Prozent weitergezahlt werden.

Pauschal lässt sich nicht sagen, womit der künftige Rentner besser fährt. Ratsam ist deshalb, sich vom Rententräger beraten und eine Berechnung der Rente mit 63 und der Altersrente nach Altersteilzeit durchführen zu lassen.

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Wann muss die Rente mit 63 beantragt werden?

Die Rente mit 63 muss der Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dabei kann er den Antrag stellen, sobald er das erforderliche Lebensalter erreicht hat und die notwendige Wartezeit erfüllt ist.

Möchte der Versicherte, dass die Rentenauszahlung pünktlich beginnt, sollte er den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einreichen. Denn es kann einen Moment dauern, bis der Rentenantrag bearbeitet ist.

Die Antragsformulare kann sich der Versicherte online herunterladen oder auf dem Postweg von der Deutschen Rentenversicherung zuschicken lassen. Inzwischen ist außerdem möglich, einen Online-Rentenantrag zu stellen.

Muss der Versicherte seinen Job kündigen, wenn er mit 63 in Rente geht?

Möchte der Versicherte die Rente mit 63 in Anspruch nehmen, sollte er seinen Arbeitgeber rechtzeitig informieren und über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Bei der Rente mit 63 handelt es sich nicht um eine Regelaltersrente, sondern um eine vorgezogene Rente. Aus diesem Grund endet das Arbeitsverhältnis mit dem Renteneintritt nicht automatisch. Stattdessen muss der künftige Rentner den bestehenden Arbeitsvertrag auflösen.

Dazu kann er entweder einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließen oder kündigen. Für eine Kündigung gilt dann die reguläre Kündigungsfrist.

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