Die wichtigsten Infos zur Rente mit 63, Teil 2

Die wichtigsten Infos zur Rente mit 63, Teil 2

Viele Arbeitnehmer freuen sich auf die Zeit nach dem Berufsleben. Und nicht jeder Arbeitnehmer möchte oder kann bis zum 67. Geburtstag arbeiten, sondern würde den Ruhestand gerne mit 63 antreten. Der Gesetzgeber hat zwar im Zuge des Rentenpakets die Rente mit 63 auf den Weg gebracht. Allerdings ist diese Altersrente an Bedingungen geknüpft. In einem mehrteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Infos zur Rente mit 63 zusammen.

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Die wichtigsten Infos zur Rente mit 63, Teil 2

Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, wer ohne Abschläge mit 63 Rente gehen kann und wann der Renteneintritt mit Abschlägen möglich ist. Außerdem haben wir erklärt, welche Zeiten als Beitragsjahre für die Rente zählen und inwieweit freiwillige Rentenbeiträge Lücken schließen können.

Hier ist Teil 2!:

Zählen Zeiten der Kindererziehung als Beitragsjahre?

Die gesetzliche Rentenversicherung erkennt für jedes Kind drei Jahre als Pflichtbeitragszeit an. Diese Regelung greift für alle Kinder, die seit 1992 geboren wurden. Für Kinder, die vor 1992 auf die Welt kamen, rechnet die Rentenversicherung zwei Jahre für die Kindererziehung an.

Die Kindererziehungsjahre werden in aller Regel der Mutter angerechnet. Grundsätzlich können die Zeiten aber auch auf den Vater übertragen werden. Das Sozialgesetzbuch VI bestimmt außerdem, dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht nur für leibliche Kinder und Adoptivkinder, sondern ebenso für Stief- und Pflegekinder gilt.

Zudem wird die volle Beitragszeit berücksichtigt, selbst wenn die Kinder als Mehrlinge oder in kurzen Abständen geboren wurden.

Wie wird die schulische Ausbildung berücksichtigt?

Im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte hat der Gesetzgeber die Zeiten, die für die Ausbildung an einer Schule, Fachhochschule oder Universität angerechnet werden, schrittweise reduziert. Bei einem Rentenbeginn bis 1991 konnten für die Ausbildung ab dem 16. Lebensjahr bis zum Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums bis zu 13 Jahre anerkannt werden.

Im Unterschied dazu werden beim Rentenbezug ab 2009 Ausbildungszeiten grundsätzlich gar nicht mehr als rentenrelevante Zeiten gezählt.

Eine Sonderregelung gilt für langjährig Versicherte mit 35 Jahren Versicherungszeit und für die Altersrente bei einer Schwerbehinderung. In beiden Fällen werden die Jahre für die Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr als Zeiten angerechnet, um die Wartezeit zu erfüllen.

Fließt Arbeitslosigkeit in die Berechnung der Beitragsjahre ein?

War der künftige Rentner im Verlauf seines Berufslebens zwischendurch arbeitslos, wird die Zeit, in der er Arbeitslosengeld I bezogen hat, bei der Berechnung seiner Beitragsjahre berücksichtigt.

Eine zeitliche Begrenzung gibt es dabei nicht. Es spielt also keine Rolle, ob der Versicherte insgesamt zwei, drei oder fünf Jahre lang ohne Job war. Alle Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld I fließen in die Berechnung ein.

Eine Ausnahme gilt nur für die beiden letzten Jahre vor Rentenbeginn. Hier zählt die Bezugszeit nicht zu den Pflichtjahren, die für die Rente mit 63 erforderlich sind. Es sei denn, der Versicherte wurde arbeitslos, weil sein Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste oder sein Geschäft vollständig aufgegeben hat.

Und: Für die Rente mit 63 als besonders langjähriger Versicherter mit 45 Beitragsjahren gelten nur die Zeiten als Pflichtzeiten, in denen der Versicherte Arbeitslosengeld I erhalten hat. Der Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe wird nicht berücksichtigt.

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Welche Auswirkungen hat der sogenannte Versorgungsausgleich?

Im Fall einer Scheidung soll der Versorgungsausgleich die finanzielle Gerechtigkeit bei der Rente verbessern. Hintergrund hierzu ist, dass Ehepartner die Verantwortungen untereinander oft ungleichmäßig aufteilen. Bleibt ein Partner zum Beispiel zu Hause, um sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt zu kümmern, sammelt er in dieser Zeit zwangsläufig weniger Rentenansprüche als sein berufstätiger Gatte.

Um für einen Ausgleich zu sorgen, werden die Rentenansprüche, die die Partner während ihrer Ehe erworben haben, addiert und durch zwei geteilt. Die Folge ist, dass beide Partner zum Ende ihrer Ehe jeweils ein eigenes Rentenkonto und gleich hohe Versorgungsansprüche haben.

Den Versorgungsausgleich leitet das Familiengericht in aller Regel automatisch ein, wenn die Scheidung eingereicht wird. Wenn eingetragene Lebenspartnerschaften aufgelöst werden, wird ebenfalls ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Rente mit 63 sind die Monate aus dem Versorgungsausgleich deshalb von Bedeutung, weil sie auf die Wartezeit angerechnet werden.

Zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Der Ehemann hat durch seine Berufstätigkeit im Verlauf der Ehe Ansprüche auf eine Rente von 800 Euro angesammelt. Seine Ehefrau blieb nach der Geburt der beiden Kinder jeweils längere Zeit zu Hause. Später, als die Kinder schon in die Schule gingen, arbeitete sie in Teilzeit.

So kommt sie während der Ehe auf eine Rente von 400 Euro. Beim Versorgungsausgleich im Zuge der Scheidung geben die beiden Ex-Partner jeweils die Hälfte ihrer Ansprüche an den anderen ab.

Dem Ehemann werden also Entgeltpunkte im Wert von 200 Euro von seiner Ex-Frau gutgeschrieben, während die Ehefrau Entgeltpunkte im Wert von 400 Euro erhält. Unterm Strich ergeben sich dadurch für beide Partner für die Zeit ihrer Ehe Rentenansprüche von je 600 Euro.

Wie sieht es mit der Rente mit 63 für Schwerbehinderte aus?

Der Gesetzgeber räumt die Möglichkeit ein, dass Versicherte mit einer anerkannten Schwerbehinderung früher in die Altersrente gehen können. So ist der Bezug der Altersrente für Schwerbehinderte möglich, wenn 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.

Dabei werden für die Beitragsjahre auch die Schulausbildung und Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Außerdem können pro Kind bis zu zehn Jahre angerechnet werden.

Allerdings wurden auch bei der Altersrente für Schwerbehinderte die Altersgrenzen schrittweise erhöht. So konnte ein Versicherter, der 1954 geboren ist, mit 63 Jahren und acht Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Ein Versicherter hingegen, der 1964 zur Welt kam, muss bis zum 65. Geburtstag warten, wenn er die Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge nutzen will.

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