Ab 2017 Pflegegrade statt Pflegestufen – die wichtigsten Infos dazu
Zum 1. Januar 2017 wird es ein paar grundlegende Änderungen in der Pflegeversicherung geben. Hierzu gehört, dass die drei bisherigen Pflegestufen künftig durch fünf Pflegegrade ersetzt werden.
Mit dem Ziel, die Gesamtsituation von pflegebedürftigen Menschen zu verbessern, werden zum 1. Januar 2017 einige grundlegende Änderungen wirksam. Eine dieser Änderungen besteht darin, dass bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht nur die körperlichen Einschränkungen berücksichtigt werden. Stattdessen fallen psychische und geistige Beeinträchtigungen stärker ins Gewicht. Gleichzeitig ändert sich die Begutachtungsphilosophie.
Denn künftig wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr anhand des Pflegeaufwands pro Minute, sondern auf Grundlage der Selbstständigkeit im Alltag bemessen.
Eine weitere große Änderung ist, dass die jetzigen Pflegestufen gegen Pflegegrade ausgetauscht werden. Doch was heißt das für die Betroffenen?
Die folgende Übersicht erklärt die wichtigsten Infos
zu den Pflegegraden anstelle der Pflegestufen:
Inhalt
Das Neue Begutachtungsassessment
Der Gesetzgeber möchte erreichen, dass eine individuelle Pflege an die Stelle einer genormten Pflege tritt. Dies soll dazu führen, dass der persönliche Bedarf besser berücksichtigt wird. Deshalb wird der Pflegebedarf künftig nicht mehr anhand des Pflegeaufwands pro Minute bemessen.
Folglich wird es auch nicht mehr notwendig sein, ein Pflegetagebuch zu führen, in dem jeder Handgriff minutengenau dokumentiert wird. Die Basis für die Bewertung bildet künftig das sogenannte Neue Begutachtungsassessment, kurz NBA.
Der Kernaspekt bei der neuen Begutachtungsphilosophie ist dann, wie selbstständig der Betroffene seinen Alltag noch bewältigen kann und in welchem Umfang er auf Hilfe angewiesen ist. Dazu überprüft der Gutachter der Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sechs sogenannte Lebensbereiche. Diese Lebensbereiche sind:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problematiken
- Selbstversorgung
- Gestaltung des alltäglichen Lebens und sozialer Kontakte
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Je nach Schwere der Beeinträchtigung werden Punkte vergeben. Anschließend wird anhand einer Punkteskala, die von 0 bis 100 reicht, der Pflegegrad ermittelt. Welche Art von Handicap vorliegt, also ob der Betroffene körperlich, geistig und/oder psychisch beeinträchtigt ist, macht bei der Bewertung keinen Unterschied.
Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen
Das Punktesystem aus dem NBA bildet die Grundlage für die Zuordnung zu einem der Pflegegrade. Neu ist dabei aber nicht nur die Bezeichnung. Stattdessen ändert sich auch, dass es künftig nicht mehr nur drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade geben wird.
Der neue Pflegegrad 1 beispielsweise berücksichtigt dabei schon geringe Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit, die durch die bisherigen Pflegestufen gar nicht abgedeckt waren. Den Pflegegrad 1 können aber nur Betroffene erhalten, die bisher keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Betroffene, die bereits eine Pflegestufe haben, werden automatisch in einen höheren Pflegegrad eingestuft.
Für Betroffene, die aufgrund körperlicher Einschränkungen pflegebedürftig sind, geht es dabei um einen Pflegegrad nach oben. Liegen psychische oder geistige Beeinträchtigungen vor, wobei sich dies insbesondere auf Demenz bezieht, wird die aktuelle Pflegestufe in den übernächsten Pflegegrad umgewandelt.
Konkret gestaltet sich die Überleitung der Pflegestufen in die Pflegegrade demnach so:
[Grafik Pflegegrade]
Der Gesetzgeber verspricht, dass die Umstellung keinen Betroffenen schlechter stellen wird als zuvor. Die Leistungsansprüche sollen nur nach oben angepasst, aber nicht nach unten korrigiert werden.
Die Umstellung erfolgt dabei automatisch. Betroffene, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, müssen also nichts weiter unternehmen. Tritt aber ein höherer Pflegebedarf ein, kann selbstverständlich jederzeit ein Antrag auf eine Erhöhung des Pflegegrades gestellt werden.
Die Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung gliedern sich in drei große Gruppen:
- Pflegegeld für häusliche Pflege wird bewilligt, wenn der Betroffene zu Hause von einem Angehörigen gepflegt wird.
- Pflegesachleistungen für häusliche Pflege werden gewährt, wenn ein Pflegedienst die Pflege des Betroffenen übernimmt.
- Leistungen bei stationärer Pflege werden erbracht, wenn der Betroffene in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt.
Wie bisher können ambulante Geld- und Sachleistungen miteinander kombiniert werden. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad. Dabei sind ab 2017 folgende Höchstwerte pro Monat vorgesehen:
Pflegegrad | Pflegegeld bei häuslicher Pflege | Pflegesachleistung | Leistungen bei stationärer Pflege |
1 | — | — | 125 € |
2 | 316 € | 689 € | 770 € |
3 | 545 € | 1.298 € | 1.262 € |
4 | 728 € | 1.612 € | 1.775 € |
5 | 901 € | 1.995 € | 2.005 € |
Zusätzlich dazu können bei der Pflegeversicherung weitere Leistungen beantragt werden. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise Zuschüsse zu notwendigen Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege.
Tipp: Bei körperlichen Einschränkungen Pflegeantrag noch 2016 stellen!
Künftig wird sich die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit stärker an den psychischen und geistigen Beeinträchtigungen orientieren. Davon werden viele Betroffene profitieren.
Andererseits bedeutet das neue Begutachtungsprinzip aber für Betroffene, die ausschließlich körperliche Handicaps haben, dass es für sie schwieriger sein wird, einen hohen Pflegegrad zu erreichen. Sie sind deshalb gut beraten, noch 2016 Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beantragen.
Denn bis zum Jahreswechsel wird die Bewertung noch nach dem bisherigen Schema durchgeführt. Bei der Umstellung auf die Pflegegrade bleiben dann die Ansprüche auf jeden Fall erhalten.
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Übersicht:
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