Infos und Tipps zu Wahlleistungen im Krankenhaus, 1. Teil

Infos und Tipps zu Wahlleistungen im Krankenhaus, 1. Teil

In der Arztpraxis gibt es die sogenannten IGeL-Leistungen. IGeL steht für Individuelle Gesundheitsleistung und meint Wunschleistungen, die der Patient auswählen kann, dann aber auch selbst bezahlen muss. Im Krankenhaus gibt es ein ähnliches Angebot. Auch hier kann der Patient auf seine Kosten bestimmte Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Doch welche Wahlleistungen stehen bei einer stationären Behandlung zur Auswahl? Wie hoch sind die Kosten? Und worauf gilt es zu achten?

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Infos und Tipps zu Wahlleistungen im Krankenhaus, 1. Teil

In einem zweiteiligen Beitrag geben wir Infos und Tipps zu Wahlleistungen im Krankenhaus. Dabei klären wir in diesem 1. Teil, welche Wunschleistungen der Patient vereinbaren kann:

Die möglichen Wahlleistungen im Krankenhaus

Krankenhäuser sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Patienten medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Kein Patient muss also befürchten, dass er die Versorgung, die er braucht, nicht bekommt. Doch genauso wie Ärzte können auch Krankenhäuser und Kliniken Leistungen für Selbstzahler anbieten.

Die sogenannten Wahlleistungen sind Leistungen, die den Umfang der normalen, allgemeinen Krankenhausleistungen überschreiten. Der Patient kann sich freiwillig dafür entscheiden, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Dazu schließt er schriftlich einen Vertrag mit dem Krankenhaus ab. Wenn er dann entlassen wird, stellt ihm das Krankenhaus eine Rechnung über die vereinbarten und genutzten Wahlleistungen aus.

Weil Wunschleistungen immer freiwillig sind, entscheidet der Patient selbst darüber, ob und welche Leistungen er in Anspruch nehmen möchte. Vereinbarungen, die ihn dazu verpflichten wollen, verschiedene Wahlleistungen miteinander zu kombinieren, sind nicht zulässig und deshalb auch nicht wirksam.

Die Wahlleistungen im Krankenhaus gliedern sich in drei Gruppen. So gibt es Wunschleistungen im Zusammenhang mit der Unterkunft sowie ärztliche und medizinische Wahlleistungen.

Wahlleistungen bei der Unterbringung

Der Patient kann festlegen, ob für ihn ein Zwei- oder Mehrbettzimmer in Ordnung ist oder ob er in einem Einzelzimmer untergebracht werden möchte. Entscheidet er sich für ein Einbettzimmer, ist das eine kostenpflichtige Wahlleistung.

Teilweise kann der Patient noch weitere Extras buchen, die sonst nicht zur Standard-Ausstattung gehören. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Internetanschluss, einen Fernseher oder eine besondere Verpflegung handeln. Auch ein Bett für den Partner, damit dieser vor Ort bleiben kann, ist eine mögliche Wahlleistung.

Gut zu wissen: Eine Wahlleistung ist ein Einbettzimmer dann, wenn sich der Patient freiwillig und ohne medizinische Notwendigkeit dafür entscheidet. Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, den Patienten einzeln unterzubringen, handelt es sich nicht um eine Wahlleistung.

Eine Einzelunterbringung kann zum Beispiel notwendig sein, weil eine erhöhte Infektionsgefahr besteht oder weil der Patient viel Ruhe braucht. Dann ist das Einzelzimmer eine allgemeine Krankenhausleistung und die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Ärztliche Wahlleistungen

Die allgemeinen Krankenhausleistungen beinhalten die Behandlung durch den Arzt, der Dienst hat. Durch ärztliche Wahlleistungen kann der Patient vereinbaren, dass ihn die Wahlärzte des Krankenhauses behandeln. Wahlärzte sind Ärzte mit besonderen Qualifikationen und Erfahrungen auf ihrem medizinischen Fachgebiet. Meist sind dies die Chefärzte.

Wie beim Einzelzimmer darf das Krankenhaus die Behandlung durch den Chefarzt nicht als Wahlleistung in Rechnung stellen, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine freiwillige Wunschleistung des Patienten, sondern um eine medizinisch gebotene Maßnahme.

Vereinbart der Patient die Behandlung durch einen Wahlarzt, muss ihn auch der Arzt behandeln, der in der Vereinbarung genannt ist. Nur in Ausnahmefällen kann der Arzt bestimmte Maßnahmen an einen anderen Arzt oder medizinisches Hilfspersonal abgeben.

Kann der vertraglich vereinbarte Wahlarzt die Behandlung nicht durchführen, muss der Patient frühzeitig darüber informiert werden. Der Patient hat dann die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.

Steht schon vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung fest, dass der Wahlarzt nicht vor Ort sein wird, kann die entsprechende Behandlung auch nicht als Wahlleistung vereinbart werden. Es sei denn, der Patient ist damit einverstanden, dass der Stellvertreter des Wahlarztes die Behandlung übernimmt.

Für den Zeitraum, in dem der Chefarzt nicht da ist, kann der Patient auch einen Vertrag mit einem anderen Wahlarzt abschließen. Außerdem muss das Krankenhaus anbieten, die Wahlleistung zu streichen oder die Behandlung zu verschieben, bis der Chefarzt zurück ist.

Sind ärztliche Wahlleistungen vereinbart und fällt der vertraglich bestimmte Wahlarzt unerwartet aus, zum Beispiel weil er selbst erkrankt, darf nur der Arzt einspringen, der in der Vereinbarung als Stellvertreter angegeben ist. Aus diesem Grund müssen im Vertrag alle möglichen Vertreter aufgeführt sein. Auch hier muss das Krankenhaus den Patienten möglichst zeitnah über die Änderung informieren.

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Medizinische Wahlleistungen

In die Gruppe der medizinischen Wahlleistungen gehören Behandlungen, die aus medizinischer Sicht nicht notwendig sind. Eine Schönheitsoperation rein aus kosmetischen Gründen ist ein Beispiel dafür. Aber auch im Krankenhaus sind solche Leistungen möglich.

Das können beispielsweise erweiterte Laboruntersuchungen oder Alternativen zu üblichen Standardbehandlungen wie neuartige Operationsmethoden oder besondere Implantate sein.

Medizinische Wahlleistungen kann der Patient als kostenpflichtige Extras wählen, wenn sie im jeweiligen Krankenhaus angeboten und durchgeführt werden. Außerdem müssen medizinische Wahlleistungen den Standards entsprechen, die fachlich anerkannt sind.

Im 2. Teil schauen wir uns an, mit welchen Kosten der Patient für Wahlleistungen im Krankenhaus rechnen muss. Außerdem gehen wir auf den Vertrag über die Wunschleistungen ein.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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