Die wichtigsten Fragen zur Rente mit 63, Teil 1

Die wichtigsten Fragen zur Rente mit 63, Teil 1

Manch einer sehnt den Zeitpunkt herbei, an dem er sein Berufsleben abschließen und den wohlverdienten Ruhestand antreten kann. Und statt bis 65 oder 67 (zukünftig 68?) zu warten, möchten viele Arbeitnehmer bereits mit 63 in Rente gehen. Doch ist das überhaupt möglich? Wer kann die vorgezogene Altersrente nutzen? Welche Abschläge muss ein Rentner dann hinnehmen? Und was zählt als Beitragsjahre?

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Die wichtigsten Fragen zur Rente mit 63, Teil 1

In einem mehrteiligen Beitrag beantworten wir
die wichtigsten Fragen zur Rente mit 63!:

Wer kann ohne Abschläge mit 63 in Rente gehen?

Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 hat der Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten Rentenpakets die Rente mit 63 beschlossen. Allerdings heißt das nicht, dass auch wirklich jeder 63-Jährige seinen Ruhestand ohne Abschläge antreten kann.

Denn die abschlagsfreie Rente mit 63 ist in Wahrheit eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Besonders langjährig versichert ist jemand, der 45 anrechenbare Beitragsjahre in der Rentenversicherung vorweisen kann.

Dazu kommt, dass der Renteneintritt mit genau 63 Jahren nur für Versicherte vorgesehen ist, die bis einschließlich 1952 geboren sind. Für besonders langjährig Versicherte, die später zur Welt kamen, erhöht sich die Eintrittsgrenze schrittweise um jeweils zwei Monate.

Versicherte des Jahrgangs 1953 können also erst mit 63 Jahren und zwei Monaten, Versicherte des Jahrgangs 1958 mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Wer 1964 und später geboren ist, kann seine Rente trotz 45 Beitragsjahren erst im Alter von 65 Jahren antreten.

Mit welchen Abschlägen ist die Rente mit 63 möglich?

Wer 45 Jahre als anrechenbare Zeiten in der Rentenversicherung gesammelt hat, zählt zu den besonders langjährigen Versicherten. Sind es zehn Jahre weniger, also insgesamt 35 Beitragsjahre, ist der Versicherte langjährig versichert. Auch ein langjährig Versicherter kann mit 63 in Rente gehen, muss dann aber Abschläge in Kauf nehmen.

Die Abschläge betragen 0,3 Prozent der Rente für jeden Monat, den der Versicherte vorzeitig in Rente geht. Gilt für ihn die Regelaltersgrenze von 67 Jahren und möchte er zum Beispiel an seinem 65. Geburtstag aus dem Berufsleben ausscheiden, werden von seiner Altersrente 7,2 Prozent abgezogen.

Hat er die 35 Beitragsjahre voll und entschließt sich für den frühest möglichen Rentenbeginn mit 63, belaufen sich seine Abschläge auf 14,4 Prozent.

Dabei bleiben die Abschläge dauerhaft bestehen. Sie gelten also nicht, wie oft angenommen, bis zum regulären Beginn der Altersrente, sondern bis ans Lebensende. Vor einem früheren Eintritt in die Rente sollte der Versicherte deshalb gut rechnen und sich individuell beraten lassen.

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Welche Zeiten zählen als Beitragsjahre für die Rente mit 63?

Wer die Altersrente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen will, braucht mindestens 45 Beitragsjahre. Als Beitragsjahre gelten grundsätzlich die Zeiten, in denen der Versicherte Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Grundsätzlich deshalb, weil es sich bei den Beitragsjahren nicht unbedingt um Zeiten handeln muss, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis stand. Eine abschlagsfreie Rente mit 63 setzt also nicht zwangsläufig voraus, dass der Versicherte 45 Jahre lang berufstätig war.

Als Beitragsjahre rechnet der Gesetzgeber nämlich auch andere Zeiten an. Dazu gehören zum Beispiel die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr und die Pflege eines Angehörigen. Gleiches gilt für ein freiwilliges soziales Jahr und für einen Minijob mit Beitragszahlung.

Hat der Versicherte im Verlauf seines Berufslebens Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld erhalten oder Arbeitslosengeld I bezogen, zählen diese Lebensabschnitte ebenfalls als Beitragsjahre.

Ein Beispiel:

Frau Müller ist im Juni 1958 geboren und könnte somit regulär ihre Altersrente mit 66 Jahren beantragen. Sie war insgesamt 32 Jahre lang als Verkäuferin tätig. Zwischendurch kümmerte sie sich drei Jahre lang um die Erziehung ihrer Tochter. Insgesamt zwei Jahre lang war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I.

Nachdem ihr Vater verstorben war und ihre Mutter zum Pflegefall wurde, übernahm Frau Müller außerdem acht Jahre lang die Pflege und Betreuung ihrer Mutter. Weil der Gesetzgeber auch alle diese Zeiten anrechnet, kommt Frau Müller auf die notwendigen 45 Beitragsjahre, obwohl sie nur 32 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Folglich kann sie an ihrem 64. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen.

Ist es möglich, Beitragslücken mit freiwilligen Rentenbeiträgen zu schließen?

Der Versicherte kann freiwillig Beiträge nachzahlen, um auf diese Weise Beitragslücken zu schließen und gleichzeitig die Rente zu erhöhen. Allerdings muss er dabei eine Frist beachten. So sind Nachzahlungen für das vergangene Kalenderjahr immer nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

Für die Rente mit 63 als besonders langjähriger Versicherter sind außerdem mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen erforderlich, um die 45 Beitragsjahre mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen.

Der Versicherte muss also auf jeden Fall 18 Jahre lang Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein und in dieser Zeit Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Nur dann kann er die übrige Wartezeit durch freiwillige Beiträge aufstocken.

Gut zu wissen ist, dass freiwillige Beiträge sowohl Wartezeiten erfüllen als auch Rentenanwartschaften aufrechterhalten können. Hat der Versicherte keine fünf Beitragsjahre angesammelt, kann er freiwillig Beiträge einzahlen und so den Anspruch auf eine Altersrente erwerben.

Auch im Fall einer Erwerbsminderung können die freiwilligen Beitragszahlungen den Versicherungsschutz sicherstellen. Andernfalls hätte der Versicherte überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung.

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Für die Höhe der freiwilligen Beiträge gibt es Grenzen. So beläuft sich der Mindestbeitrag derzeit (Stand 2021) auf 83,70 Euro pro Monat. Maximal kann der Versicherte 1.320,60 Euro monatlich einzahlen.

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