Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 2. Teil

Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 2. Teil

Im Alter ganz alleine in ihrer Wohnung zu bleiben oder in einem Heim zu leben, können sich viele Senioren nicht vorstellen. Eine recht neue Form des Wohnens und der Versorgung ist die sogenannte Pflege-Wohngemeinschaft. Sie kann eine interessante Alternative zum Heim sein. In einem zweiteiligen Beitrag stellen wir die Pflege-Wohngemeinschaft näher vor.

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Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 2. Teil

Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was genau eine Pflege-WG ist und wie sie funktioniert. Außerdem haben wir aufgezeigt, welche Verträge geschlossen werden müssen.

Hier ist der 2. Teil!:

Wie teuer ist ein Platz in einer Pflege-Wohngemeinschaft?

Die Kosten für einen Platz in einer Pflege-Wohngemeinschaft setzen sich aus vier Faktoren zusammen:

  • Kosten für die Wohnung und die Wohnnebenkosten

  • Ausgaben für die Haushalts- und Lebensführung, zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung, Putzzeug, Medikamente und Ähnliches

  • Kosten für die Betreuung durch die Präsenzkraft

  • Aufwendungen für die Pflege, sofern benötigt

Insgesamt fallen die Kosten für einen Platz in einer Pflege-WG in den meisten Fällen ähnlich hoch aus wie die Kosten für einen Platz im Pflegeheim.

Mit welchen Leistungen beteiligt sich die Pflegekasse?

Wer gerne in einer Pflege-Wohngemeinschaft leben möchte, muss nicht alle Kosten alleine tragen.

Die Pflegekasse kann verschiedene Zuschüsse gewähren:

Wohngruppenzuschlag

Pflegebedürftige in Pflege-Wohngemeinschaften haben einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

Der Wohngruppenzuschlag beläuft sich auf 241 Euro pro Monat und ist zweckgebunden. Zweckgebunden bedeutet, dass das Geld dafür gedacht ist, die Personen zu bezahlen, die die WG-Bewohner gemeinschaftlich mit den Betreuungs- und Unterstützungsleistungen beauftragt haben. In aller Regel wird das die Präsenzkraft sein.

Früher haben die Pflegekassen den Wohngruppenzuschlag immer wieder abgelehnt und dabei verschiedene Gründe vorgebracht. Allerdings gibt es inzwischen mehrere Urteile des Bundessozialgerichts, nach denen keine zu hohen Anforderungen an die Bewilligung des Zuschlags gestellt werden dürfen.

Zu den Grundvoraussetzungen gehört, dass es sich tatsächlich um eine Wohngemeinschaft und nicht um eine stationäre Versorgung wie im Heim handelt.

Auf Antrag muss der Zuschlag gewährt werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

  • Die pflegebedürftige Person lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in der WG.

  • Die Wohngruppe bewohnt eine gemeinsame Wohnung und wird durch eine Präsenzkraft ambulant betreut.

  • Die Pflege-Wohngemeinschaft dient dem Zweck, die pflegerische Versorgung gemeinschaftlich zu organisieren.

  • Mindestens zwei weitere Personen in der WG sind ebenfalls pflegebedürftig, haben also mindestens Pflegegrad 1.

Einer Pflege-Wohngemeinschaft können sich also auch Personen anschließen, die derzeit nicht pflegebedürftig sind. Sie werden bei der Größe der Wohngruppe zwar berücksichtigt. Ohne Pflegegrad haben sie aber keinen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.

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Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 2. Teil (1)

Gründungszuschuss

Unter bestimmten Umständen bekommen Pflegebedürftige, die selbst eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen oder zumindest an der Gründung beteiligt sind, eine Anschubfinanzierung.

Die Förderung besteht aus einem Einmalbetrag von 2.500 Euro pro Person, ist aber auf 10.000 Euro pro Pflege-Wohngemeinschaft begrenzt. Mit der Anschubfinanzierung kann die Pflegekasse alle Maßnahmen fördern, die darauf abzielen, die altersgerechte oder barrierearme Wohnsituation dauerhaft zu verbessern.

Bei solchen Maßnahmen kann es sich zum Beispiel um den Einbau einer bodenebenen Dusche oder eine Verbreiterung der Türen handeln. Die Umbaumaßnahmen können schon stattfinden, bevor die WG gegründet ist und die Bewohner einziehen.

In der Praxis lehnen die Pflegekassen Anschubfinanzierungen oft ab.

Sie begründen die Entscheidung damit, dass die Wohnform entweder einer vollstationären Pflege entspreche oder es nicht vorgesehen sei, dass sich die Bewohner und deren Angehörige aktiv einbringen. Aus diesem Grund sollte der WG-Vertrag diese Punkte ausdrücklich regeln.

Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung

Manchmal sind zusätzliche Umbaumaßnahmen notwendig, um den Wohnbereich auf die individuellen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Bewohner abzustimmen. Befindet sich die WG zum Beispiel in einem mehrgeschossigen Haus, kann ein Treppenlift erforderlich sein.

Solche Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, bezuschusst die Pflegekasse auf Antrag mit bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.

Allerdings reicht es nicht aus, dass das Wohnumfeld nur altersgerecht oder barrierearm umgestaltet wird. Die Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht, die momentane Pflegesituation des Pflegebedürftigen erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.

Die Zuschüsse für mehrere pflegebedürftige Personen können dabei zusammengefasst werden und für die gesamte Pflege-Wohngemeinschaft sind bis zu 16.000 Euro möglich. Ob die Voraussetzungen für eine Wohnumfeldverbesserung gegeben sind, prüft die Pflegekasse aber für jeden Pflegebedürftigen separat.

Zuschüsse für Betreuung und Pflege

Wird die Pflege über ambulante Pflegedienste organisiert, bewilligt die Pflegekasse Pflegesachleistungen, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad.

Die Krankenkasse erbringt grundsätzlich die Leistungen, die sie auch übernimmt, wenn der Versicherte in seiner Privatwohnung wohnt.

Diese Leistungen können zum Beispiel die häusliche Krankenpflege umfassen, wenn der Versicherte etwa Medikamentengaben braucht oder seine Wunden versorgt werden müssen.

Daneben können alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Er beläuft sich auf 125 Euro pro Monat. Der Betrag darf aber nur für entlastende Leistungen eines Pflegedienstes oder für Angebote eingesetzt werden, die nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.

Was ist, wenn das Einkommen für einen Platz in einer Pflege-WG nicht ausreicht?

Obwohl die Pflegekasse Leistungen und Zuschüsse gewährt, müssen die Bewohner den größeren Teil der Kosten selbst bezahlen. Hat ein Bewohner kein eigenes Einkommen oder Vermögen, springt manchmal das Sozialamt ein.

Ist absehbar, dass ein Teil der Kosten über das Sozialamt finanziert werden muss, sollte der Bewohner im Vorfeld klären, ob das Amt den Platz in der ausgewählten Pflege-Wohngemeinschaft mitfinanziert. Hat der Bewohner nur ein geringes Einkommen, kann er Wohngeld beantragen.

Einige Sozialämter haben den Wohngruppenzuschlag als Einkommen gewertet und von den Leistungen abgezogen. Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag nicht auf Leistungen der Hilfe zur Pflege angerechnet werden kann.

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Denn dieser Zuschlag dient nicht der individuellen pflegerischen Versorgung des Beziehers (Az. B 8 SO 14/16 R). Betroffene sollten das Sozialamt bei Bedarf auf das Urteil hinweisen.

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