Die wichtigsten Infos rund um Rezepte, 2. Teil

Die wichtigsten Infos rund um Rezepte, 2. Teil

Rezepte gibt es in mehreren Farben und die verschiedenen Rezepte können unterschiedlich lang eingelöst werden. Zudem stehen auf den Rezepten allerlei Daten und Angaben.

Wenn der Arzt der Ansicht ist, dass sein Patient ein bestimmtes Medikament oder Heilmittel benötigt, verordnet er dieses per Rezept. Dabei teilen sich die Arzneimittel in verschreibungspflichtige und verschreibungsfreie Medikamente auf. Für verschreibungsfreie Medikamente braucht der Patient kein Rezept. Sie kann er stattdessen frei in der Apotheke kaufen.

Im Unterschied dazu bekommt er verschreibungspflichtige Medikamente nur auf Rezept. Hat der Patient kein Rezept, darf ihm der Apotheker diese Medikamente nicht aushändigen.

Je nachdem, welche Art von Medikament der Arzt verordnet und wie der Patient krankenversichert ist, greift der Arzt aber zu unterschiedlichen Rezeptformularen. So bekommt der Patient ein rotes Rezept, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und seine Krankenversicherung das verordnete Medikament bezahlt.

Um das Rezept einzulösen, hat der Patient dann vier Wochen lang Zeit. Ist der Patient hingegen privat versichert, stellt der Arzt ein blaues Rezept aus. Ein blaues Rezept ist drei Monate lang gültig und wenn der Patient das Rezept einlöst, bezahlt er das Medikament in der Apotheke und bekommt das Geld anschließend von seiner privaten Krankenversicherung wieder.

Daneben gibt es noch das gelbe, das weiße und das grüne Rezept. Ausführliche Erklärungen zu den einzelnen Rezeptarten und ihrer Gültigkeit haben wir im 1. Teil unseres Ratgebers mit den wichtigsten Infos rund um Rezepte zusammengestellt.

Jetzt, im 2. Teil, geht es damit weiter,
was auf einem Rezept so alles steht:

 

Die Angaben auf einem Rezept

Auf einem Rezept müssen bestimmte Angaben vorhanden sein. Welche Angaben das sind, ist in § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung geregelt. Demnach muss auf einem Rezept unter anderem Folgendes stehen:

  • der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten, für den der Arzt das Rezept ausgestellt hat
  • der Name der Krankenkasse, bei der der Patient krankenversichert ist
  • der Name, die Anschrift und das Fachgebiet des Arztes, der das Rezept ausgestellt hat
  • das Datum, an dem das Rezept ausgestellt wurde
  • der Wirkstoff oder der Name des Medikaments, das der Arzt verordnet hat; außerdem müssen die Darreichungsform und die Dosierung des Wirkstoffs oder Medikaments angegeben sein
  • die eigenhändige Unterschrift des Arztes
  • der Hinweis auf die Befreiung von Rezeptgebühren, sofern zutreffend

Wenn der Patient das Rezept in der Apotheke vorlegt, muss der Apotheker nachschauen, ob es ein Medikament gibt, das den gleichen Wirkstoff enthält. Ist dem so und besteht ein Rabattvertrag, durch den die Krankenkasse des Patienten das alternative Medikament vorschreibt, muss der Apotheker das Medikament austauschen.

Der Patient bekommt dann also ein Medikament mit dem gleichen Hauptwirkstoff, das aber beispielsweise von einem anderen Hersteller stammt und deshalb kostengünstiger ist.

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Andererseits kann der Arzt verlassen, dass das Medikament nicht ausgetauscht wird. Dazu muss der Arzt auf dem Rezept das Kästchen “aut idem” ankreuzen. “Aut idem” heißt übersetzt soviel wie ein Gleiches und wenn der Arzt hier ein Kreuz gesetzt hat, erhält der Patient exakt das Präparat, das der Arzt verordnet hat. Der Patient bekommt in diesem Fall also kein ähnliches, sondern das gleiche Medikament.

 

Maximal drei Medikamente auf einem Rezept

Auf einem grünen Rezept, das im Prinzip ja nur eine Empfehlung für verschreibungsfreie Medikamente ist, kann der Arzt so viele Arzneimittel notieren, wie er will.

Bei allen anderen Rezepten ist das anders. Hier dürfen pro Rezept höchstens drei Medikamente verordnet werden. Braucht der Patient mehr als drei Arzneimittel, muss der Arzt ein weiteres Rezept ausstellen. Auf einem Rezept dürfen also immer nur maximal drei Arzneimittel stehen.

In der Apotheke wiederum muss ein Rezept immer komplett eingelöst werden. Stehen auf dem Rezept mehrere Arzneimittel und sind sie nicht alle vorrätig, kann die Apotheke die fehlenden Medikamente bestellen. Meist sind sie schon nach wenigen Stunden oder am nächsten Tag da. Möchte der Patient nicht warten, kann er in einer anderen Apotheke nachfragen, ob sie alle Medikamente auf dem Rezept vorrätig hat.

Nicht möglich ist aber, das Rezept zum Teil in einer Apotheke einzulösen und die anderen Medikamente auf dem Rezept in einer zweiten Apotheke zu holen. Denn die Apotheke darf das Rezept nicht eigenmächtig abändern, indem der Apotheker beispielsweise das Medikament, das er dem Patienten ausgehändigt hat, einfach durchstreicht.

 

Ein Rezept ist Verordnung und Urkunde in einem

Stellt der Arzt ein Rezept aus, verschreibt er dem Patienten bestimmte Arzneimittel. Dadurch ist das Rezept auf der einen Seite eine schriftliche Verordnung. Auf der anderen Seite ist das Rezept eine formale Aufforderung an die Apotheke, den Patienten mit den verordneten Medikamenten zu beliefern.

Und die Apotheke, in der der Patient sein Rezept einlöst, muss dieser formalen Aufforderung nachkommen. Es sei denn, dem Apotheker ist etwas unklar, er hat Bedenken, er vermutet einen Irrtum oder er entdeckt Anhaltspunkte, die auf einen Arzneimittelmissbrauch hindeuten könnten. In diesem Fall muss der Apotheker den Sachverhalt überprüfen. Einlösen darf er das Rezept erst dann, wenn die Unstimmigkeiten geklärt sind.

Im Sinne der Arzneimittelverordnung ist ein Rezept außerdem eine Urkunde, die nur von einem Arzt mit einer entsprechenden Berechtigung ausgestellt werden darf. Würde sich der Patient einen Rezeptvordruck besorgen und selbst ausfüllen, würde er sich strafbar machen. In diesem Fall wäre nämlich eine Urkundenfälschung gegeben.

Wobei der Patient dann nicht nur das eigentliche Rezept, sondern auch die handschriftliche Unterschrift des Arztes fälschen müsste. Und: Eine strafbare Urkundenfälschung liegt schon dann vor, wenn der Patient ein ärztliches Rezept eigenmächtig abändert, indem er beispielsweise ein verordnetes Medikament durchstreicht oder ein weiteres Arzneimittel dazuschreibt. Der Einzige, der irgendetwas auf dem Rezeptformular vermerkt, ist und bleibt also der Arzt.

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Einen nachvollziehbaren Grund für solche strafbaren Handlungen gibt es aber auch gar nicht. Denn wenn der Patient ein bestimmtes Medikament nicht möchte oder noch hat, kann er das seinem Arzt sagen. Umgekehrt kann er seinen Arzt ansprechen, wenn er ein Arzneimittel braucht oder für die Hausapotheke haben will.

Hält der Arzt die Verordnung für notwendig, sinnvoll und vertretbar, wird er das Rezept ausstellen. Und wenn nicht, schützt er den Patienten dadurch vor einer überflüssigen und unter Umständen sogar gefährlichen Selbstmedikation.

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