Was sind Entlastungsleistungen?

Was sind Entlastungsleistungen?

Seit Jahresbeginn 2017 haben alle Pflegebedürftigen mit dem Pflegegeraden 1 bis 5, die ambulant gepflegt werden, einen Anspruch auf sogenannte Entlastungsleistungen. Die Höhe dieser Entlastungsleistungen beläuft sich auf 125 Euro pro Monat. Dabei kann das Geld unterschiedlich genutzt werden.

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Und wenn die Entlastungsleistungen nicht oder nur zum Teil ausgeschöpft werden, können die Restbeträge auf die Folgemonate übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt aufgebraucht werden. Andersherum ist es möglich, die Entlastungsleistungen mit bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen aufzustocken. Doch was heißt das alles genau?

Hier die wichtigsten Infos zu den Entlastungsleistungen in der Übersicht.

 

Was sind Entlastungsleistungen?

Bei den Entlastungsleistungen handelt es sich um zusätzliche Leistungen, die Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen insbesondere im Alltag unterstützen sollen. Dabei können die Entlastungsbeträge für

  • die Tages- und die Nachtpflege,
  • die Kurzzeitpflege,
  • ambulante Pflegeleistungen, wenn der Pflegebedürftige den Pflegegrad 2 bis 5 hat, und
  • anerkannte Entlastungsangebote von zugelassenen Anbietern, die Unterstützung im Alltag beinhalten, beispielsweise in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen oder einer Alltags- und Pflegebegleitung,

genutzt werden. Außerdem kann der Entlastungsbetrag auch für die Tages-, die Nacht- oder die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn diese mit den Mitteln der Verhinderungspflege finanziert wird.

Wer bekommt die Entlastungsleistungen?

Seit dem 1. Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen. Unabhängig vom Pflegegrad beläuft sich der Betrag für die Entlastungsleistungen auf 125 Euro pro Monat. Eine Ausnahme gilt bei einigen Härtefällen der früheren Pflegestufe III. Sind hier die Leistungen der Pflegeversicherung durch die Pflegereform um weniger als 83 Euro pro Monat gestiegen, haben diese Pflegebedürftigen auch weiterhin einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 208 Euro monatlich.

Bekommt der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen, benötigt den vollen Betrag für die Pflege aber nicht, kann er bis zu 40 Prozent des Betrags für die Pflegesachleitungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen aufwenden. Sachleistungen gewährt die Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird.

Dabei kann der Pflegedienst Pflegemaßnahmen, Hilfen im Haushalt oder pflegerische Betreuungsleistungen erbringen. Abgerechnet werden die Pflegesachleistungen direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst. Die Pflegekasse finanziert die Sachleistungen mit bis zu

  • 689 Euro in Pflegegrad 2,
  • 298 Euro in Pflegegrad 3,
  • 612 Euro in Pflegegrad 4 und
  • 1.995 Euro in Pflegegrad 5.

Schöpft der Pflegebedürftige höchstens 60 Prozent seines Pflegesachleistungsanspruchs für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes aus, kann er die restlichen 40 Prozent des Betrags für Entlastungsleistungen einsetzen. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat, der allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht, kommt unabhängig davon dann noch dazu.

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Wie läuft die Kostenübernahme ab?

Um den Entlastungsbetrag nutzen können, muss der Pflegebedürftige keinen gesonderten Antrag stellen. Stattdessen besteht sein Anspruch auf die Entlastungsleistungen automatisch ab dem Moment, ab dem festgestellt wurde, dass der Betroffene pflegebedürftig ist und ambulant, also zu Hause gepflegt wird.

Allerdings ist der Entlastungsbetrag zweckgebunden und ausschließlich für die oben genannten Pflegeleistungen vorgesehen. Außerdem gilt das Kostenerstattungsprinzip. Der Pflegebedürftige muss daher prinzipiell in Vorleistung gehen, wenn er eine zusätzliche Unterstützungsleistung in Anspruch genommen hat. Anschließend muss er die Rechnung des Anbieters bei der Pflegekasse einreichen, die den Entlastungsbetrag daraufhin erstattet.

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte sich der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse erkundigen, ob der Anbieter, den er sich ausgesucht hat, zugelassen ist und ob das gewünschte Angebot als Entlastungsleistung anerkannt ist. Denn ist das nicht der Fall, übernimmt die Pflegekasse die Kosten nicht.

Möchte oder kann der Pflegebedürftige nicht in Vorleistung treten, kann er alternativ auch eine Abtretungserklärung beim Anbieter der Entlastungsleistungen abgeben. In diesem Fall kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Die Pflegekasse erstattet den Entlastungsbetrag dann also nicht an den Pflegebedürftigen, sondern überweist ihn an den Anbieter. Damit der Pflegebedürftige den Überblick darüber, in welchem Umfang er die Leistungen bereits verbraucht hat, nicht verliert, sollte er sich vom Anbieter aber immer Kopien der eingereichten Rechnungen geben lassen.

 

Was ist, wenn die Entlastungsleistungen nicht ausgeschöpft werden?

Verbraucht der Pflegebedürftige den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro nicht, kann er den Restbetrag jeweils mitnehmen und in einem der Folgemonate des Kalenderjahres aufbrauchen. Ist am Jahresende noch etwas von den 125 Euro pro Monat übrig, können die nicht ausgeschöpften Beträge noch aufs erste Halbjahr des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Die nicht verbrauchten Entlastungsbeträge eines Jahres bleiben also längstens bis Ende Juni des Folgejahres erhalten.

Übrigens: Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016, die der Pflegebedürftige nicht ausgeschöpft hat, kann er noch bis zum 31. Dezember 2018 aufbrauchen. Ist vom Entlastungsbetrag aus den Jahren 2015 und 2016 noch etwas übrig, kann der Pflegebedürftige diesen Überschuss also dieses Jahr und im nächsten Jahr noch nutzen. Dafür kann er der Pflegekasse Rechnungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 einreichen und sich die Rechnungsbeträge erstatten lassen.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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