Übersicht: Die soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Übersicht: Die soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Mit Jahresbeginn 2017 hat sich in der Pflege einiges geändert. So ersetzen fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen und viele Pflegebedürftige erhalten etwas höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung.

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Doch nicht nur pflegebedürftige Personen profitieren von der neuen Gesetzgebung. Auch für pflegende Angehörige gibt es Verbesserungen: Sie sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, seit dem 1. Januar 2017 besser abgesichert.

Dabei schließt die Absicherung die Renten-, die Unfall- und die Arbeitslosenversicherung ein. Doch was heißt das konkret? Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte zur sozialen Absicherung für pflegende Angehörige zusammen.

 

Die Rentenversicherung

Die Pflegekasse zahlt für einen pflegenden Angehörigen Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenkasse, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der pflegende Angehörige übernimmt die Pflege von einer oder mehreren pflegebedürftigen Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Der pflegende Angehörige führt die Pflege nicht erwerbsmäßig aus.
  • Die Pflege nimmt pro Woche mindestens zehn Stunden in Anspruch.
  • Der pflegende Angehörige pflegt die pflegebedürftige Person regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche.
  • Die pflegebedürftige Person wird zu Hause, in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt.
  • Wenn der pflegende Angehörige berufstätig ist, beträgt seine regelmäßige Arbeitszeit maximal 30 Stunden pro Woche.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch ab dem Moment, an dem die Pflegetätigkeit aufgenommen wird. Der pflegende Angehörige muss also weder einen Antrag stellen noch sich gesondert bei der Rentenversicherung anmelden. Vielmehr wird die Pflegekasse des Pflegebedürftigen von sich aus damit beginnen, Rentenversicherungsbeiträge in die Rentenkasse der Pflegeperson einzuzahlen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Werden Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt, muss die Pflegekasse prüfen, ob die Bedingungen für die Rentenversicherung gegeben sind. Dazu wird der Gutachter abfragen, wer die Pflege übernimmt und in welchem zeitlichen Umfang die Pflege pro Tag erfolgt.

Für die Entscheidung sind somit zunächst einmal die Angaben des pflegenden Angehörigen maßgeblich. Allerdings sollte die Pflegeperson bei der Wahrheit bleiben. Hält der Gutachter die Angaben für unrealistisch, wird er den Pflegeaufwand nämlich schätzen.

Pflegt ein Angehöriger mehrere Personen mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5, werden die Pflegezeiten addiert. Die Pflegekassen teilen sich die Rentenversicherungsbeiträge dann untereinander auf. Welchen Anteil die jeweilige Pflegekasse übernimmt, richtet sich nach der Pflegezeit für die pflegebedürftige Person, die bei ihr versichert ist. Die Absprachen müssen die Pflegekassen untereinander treffen.

Übrigens: Wenn ein Angehöriger eine Person schon länger pflegt und der Pflegeaufwand dabei zwischen zehn und 14 Stunden pro Woche liegt, hatte der Angehörige bis zum 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Ab 2017 kann aber ein Rentenversicherungsanspruch bestehen.

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Daher sollte die Pflegeperson einen Blick in das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung werfen. Dort ist die Pflegezeit pro Woche genannt. Liegt sie bei zehn Stunden oder mehr, sollte die Pflegeperson ihren Rentenversicherungsanspruch bei der Pflegekasse klären lassen.

 

Die Unfallversicherung

Ein Schutz durch die Unfallversicherung ist während der Pflegetätigkeit dann gegeben, wenn

  • der pflegende Angehörige eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt,
  • die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird und
  • die pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wird.

Es ist nicht notwendig, dass die Pflege pro Woche mindestens zehn Stunden in Anspruch nimmt und auf wenigstens zwei Tage pro Woche verteilt ist. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der pflegende Angehörige zusätzlich berufstätig ist.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, sobald der pflegende Angehörige die Pflegetätigkeit aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn er einmalig oder kurzfristig als Pflegeperson einspringt.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht sowohl in der Wohnung der pflegedürftigen Person als auch bei Tätigkeiten außerdem des häuslichen Umfelds, die mit der Pflege zusammenhängen. Das bedeutet: Die Unfallversicherung greift beispielsweise dann, wenn der pflegende Angehörige

  • während der Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen stürzt oder sich verletzt,
  • auf der Fahrt zur Wohnung des Pflegebedürftigen einen Unfall hat,
  • wegen der körperlichen Anstrengung oder einer Unverträglichkeit der Pflegemittel selbst erkrankt,
  • sich mit einer Krankheit der pflegebedürftigen Person ansteckt.

Die Leistungen aus der Unfallversicherung beinhalten die ärztliche Behandlung und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Zudem kann der pflegende Angehörige Anspruch auf eine Umschulung oder eine Ausbildung haben, wenn er wegen des Unfalls seiner bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Lohnersatzleistungen oder eine Unfallrente können ebenfalls in Betracht kommen.

Die Arbeitslosenversicherung

Seit Januar 2017 wird ein pflegender Angehöriger erstmals auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Voraussetzung dafür ist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der pflegende Angehörige übernimmt die Pflege von einer oder mehreren pflegebedürftigen Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig.
  • Der Angehörige pflegt den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden wöchentlich, und das verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche.
  • Die pflegebedürftige Person wird in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt.

Unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit war der pflegende Angehörige

  • entweder versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, beispielsweise weil er einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist,
  • oder er hat Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch, beispielsweise Arbeitslosengeld, bezogen.

 

  • Der pflegende Angehörige geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, die dazu führt, dass er ohnehin in der Arbeitslosenversicherung versichert ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er neben der Pflege noch in Teilzeit tätig ist.

Durch die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung kann der pflegende Angehörige Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen, wenn die Pflegetätigkeit beendet ist.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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