Wann zahlt die Krankenkasse eine ärztliche Zweitmeinung?

Wann zahlt die Krankenkasse eine ärztliche Zweitmeinung?

Steht eine größere Operation ins Haus, möchte sich so mancher Patient gerne rückversichern. Schließlich kann es gut sein, dass ein anderer Spezialist von der Operation abrät und stattdessen eine andere, vielleicht mildere Behandlungsmethode empfiehlt. Doch das Recht, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen, ist nicht bei jeder Diagnose gegeben.

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Bereits 2015 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Patient einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung hat. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine ärztliche Zweitmeinung übernehmen müssen.

Allerdings besteht dieses Patientenrecht nicht bei jeder Diagnose. Stattdessen besteht der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung grundsätzlich nur dann, wenn es sich um eine Operation handelt, die planbar ist oder die aus wirtschaftlichen Gründen häufiger durchgeführt wird als es aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich wäre.

Welche Eingriffe konkret unter diese Vorgabe fallen, ist bislang aber nicht geregelt. Eine Richtlinie, die die zweitmeinungsfähigen Diagnosen verbindlich aufzählt, gibt es bisher noch nicht. Doch was heißt das nun für den Patienten? Wann zahlt die Krankenkasse eine ärztliche Zweitmeinung und wann nicht? Und welche Alternativen hat der Patient?

 

Der Patient kann einen zweiten Arzt aufsuchen

Ist der Patient Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, hat er freie Arztwahl. Deshalb kann er im Rahmen einer Behandlung problemlos einen zweiten Arzt zu Rate ziehen. Dieser Arzt wiederum kann seine Beratungs- und Behandlungsleistung mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

Möchte der Patient die Meinung eines anderen Arztes einholen, sollte er seinen behandelnden Arzt darüber informieren. Außerdem sollte der Patient seinen Arzt darum bitten, ihm dafür Befunde, Berichte, Laborwerte, Röntgenbilder und andere Unterlagen auszuhändigen.

Der Patient hat das Recht, seine komplette Patientenakte einzusehen. Zudem kann er elektronische Abschriften verlangen. Auf diese Weise lassen sich Doppeluntersuchungen, die überflüssig sind, die Gesundheit belasten und zudem unnötige Kosten verursachen, vermeiden. Fertigt der Arzt Kopien von der Patientenakte oder von vorliegenden Befunden an, darf er dem Patienten die Kosten für die Kopien aber in Rechnung stellen.

Die ärztliche Zweitmeinung als gesetzlich geregeltes Patientenrecht

Handelt es sich bei der anstehenden Operation um einen Eingriff, der unter die gesetzliche Regelung fällt und deshalb einen gesonderten Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung rechtfertigt, ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, den Patient mindestens zehn Tage vor dem geplanten OP-Termin auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Außerdem muss der Arzt den Patient darüber aufklären, dass dieser seine Patientenakte einsehen und Kopien der Behandlungsunterlagen bekommen kann. Die Kosten für die Kopien trägt in diesem Fall die Krankenkasse. In Zukunft wird der Arzt darüber hinaus auf eine Liste mit Zweitgutachtern, die die notwendige Qualifikation für eine Begutachtung und eine Einschätzung der erforderlichen Eingriffe haben, verweisen müssen.

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Welche Behandlungen und Eingriffe unter die gesetzliche Regelung fallen, muss aber erst noch verbindlich geklärt werden.

Die ärztliche Zweitmeinung als Bonusleistung der Krankenkasse

Schon jetzt haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, die Kosten für das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung auf freiwilliger Basis zu übernehmen. Und viele gesetzliche Krankenkassen bieten solche Programme auch als Extraleistung an.

Der Patient sollte sich also ruhig erkundigen, ob und bei welchen Eingriffen er diese Leistung nutzen kann. Oft bezahlen die Krankenkassen eine ärztliche Zweitmeinung, wenn ein Eingriff an der Wirbelsäule, an den Schultern, an der Hüfte oder an den Knien geplant ist. Einige Krankenkassen gestehen dem Patient auch bei einer Krebsdiagnose, einer Herzoperation und anderen Erkrankungen eine zweite Begutachtung durch einen Spezialisten zu.

Für den Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens greifen die Krankenkassen im Wesentlichen auf zwei Varianten zurück. So arbeiten einige Krankenkassen mit Onlineportalen. Hier lädt der Patient seine Unterlagen hoch und die anschließende Beratung erfolgt dann ebenfalls über das Onlineportal. Andere Krankenkassen vermitteln ihren Patienten Termine bei Spezialisten, mit denen sie zusammenarbeiten.

Die Vorgaben für die Qualität der ärztlichen Zweitmeinung

Für das Zweitmeinungsverfahren werden konkrete Qualitätsvorgaben gelten. Dabei beziehen sich die Anforderungen sowohl auf die Qualität der Begutachtung als solches als auch auf die Qualifikation des Mediziners, der die Zweitmeinung abgibt.

Allerdings betreffen die Vorgaben nur die Eingriffe, für die nach dem Gesetz das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung gerechtfertigt ist. In allen anderen Fällen unterliegen die Zweitmeinungsverfahren keinen besonderen Vorgaben. Aus diesem Grund sollte der Patient im Hinterkopf behalten, dass die Zweitmeinung nicht zwangsläufig neutral sein muss. In einem Krankenhaus beispielsweise müssen auch die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden.

Folglich kann es gut sein, dass die geschäftlichen Interessen nicht ganz außen vor bleiben, wenn ein medizinischer Rat erteilt wird. Andersherum ist auch bei einer Zweitmeinung, die die Krankenkasse bezahlt, denkbar, dass der beauftragte und beratende Spezialist von einem kostspieligen Eingriff eher abrät.

Der Patient sollte sich deshalb erkundigen, warum die Krankenkasse ausgerechnet diesen Gutachter empfiehlt und inwiefern er über eine besondere Qualifikation verfügt, um die Behandlung im vorliegenden Fall beurteilen zu können. Insgesamt sollte der Patient aber die Möglichkeit einer ärztlichen Zweitmeinung nutzen.

Denn Eingriffe, bei denen beispielsweise die eigenen Gelenke durch künstliche Gelenke ersetzt werden, haben weitreichende Folgen. Doch als medizinischer Laie wird der Patient kaum beurteilen können, ob ein solcher Eingriff zum jetzigen Zeitpunkt wirklich unumgänglich ist.

Als Alternative kann sich der Patient auch an ein privates Gutachterbüro wenden, das sich darauf spezialisiert hat, ärztliche Zweitmeinungen anzufertigen. Hier kann der Patient von einer unabhängigen Beurteilung ausgehen. Allerdings muss er die Kosten für das Gutachten selbst tragen.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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