Pflegesachleistung und Pflegegeld – Was ist der Unterschied?

Pflegesachleistung und Pflegegeld – Was ist der Unterschied?

Viele Pflegebedürftige können ihren Alltag zwar alleine nicht mehr bewältigen. Doch sie möchten in ihrer vertrauten Umgebung bleiben, ein Umzug ins Pflegeheim kommt für sie nicht in Frage. Und oft ist es möglich, dass der Pflegebedürftige sein bisheriges zu Hause behält.

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Denn vielfach gibt es Angehörige oder Personen im nahen Umfeld, die die Pflege übernehmen können. Oder es wird ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen. Manchmal teilen sich die Angehörigen und ein ambulanter Pflegedienst auch die Pflege.

Um die häusliche Pflege zu finanzieren, stehen bei der Pflegeversicherung zwei Leistungen zur Auswahl: die Pflegesachleistung und das Pflegegeld.

Aber was ist der Unterschied? Und für wen ist welche Leistung geeignet?:

 

Die Pflegesachleistung

Wird der Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt, kommt die Pflegesachleistung zum Tragen. Die Abrechnung für die erbrachten Leistungen erfolgt direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst.

Die Pflegekasse zahlt die Pflegesachleistung also nicht an den Pflegebedürftigen aus, damit er von diesem Geld dann den Pflegedienst bezahlt. Sondern der ambulante Pflegedienst bekommt sein Geld direkt von der Pflegekasse.

Die Leistungen, die der Pflegedienst erbringen und mit der Pflegekasse abrechnen kann, gliedern sich in Pflegemaßnahmen, Hilfen im Haushalt und pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Pflegemaßnahmen sind beispielsweise die Hilfe beim Waschen und beim Anziehen, das Verabreichen von Essen und Trinken oder Unterstützung bei der Blasen- und Darmentleerung.

Zu den Hilfen im Haushalt zählen unter anderem das Reinigen der Wohnung, Kochen und Einkaufen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind Leistungen, die den Pflegebedürftigen im Alltag und bei seinen Aktivitäten unterstützen. Das Vorlesen aus der Zeitung, das Anschauen von Fotoalben oder das Spielen von Gesellschaftsspielen kann genauso zu den pflegerischen Maßnahmen gehören wie Spaziergänge oder die Begleitung in die Kirche und zum Friedhof.

Bis zu welchem Betrag der Pflegebedürftige Sachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst bei der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, hängt von seinem Pflegegrad ab.

Derzeit gilt:

  • Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Zusätzlich dazu hat der Pflegebedürftige Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Er beläuft sich, unabhängig vom Pflegegrad, auf 125 Euro pro Monat. Personen in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag ebenfalls nutzen. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und für Unterstützungsleistungen im Alltag gedacht. Erstattet werden aber nur die Kosten für Leistungen, die die Pflegekasse als Entlastungsangebote anerkannt hat.

Hat der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2, kann er bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen, auf die er Anspruch hat, für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag aufwenden.

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Die restlichen 60 Prozent bleiben für die Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten. Möchte der Pflegebedürftige seinen Anspruch so aufteilen, muss er die Umwandlung aber zuvor bei der Pflegekasse beantragen. Daneben gibt es mit der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege weitere Pflegesachleistungen, die der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen kann.

 

Das Pflegegeld

Pflegegeld bezahlt die Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige von einer ehrenamtlichen Pflegeperson gepflegt wird. Bei dieser Person kann es sich beispielsweise um einen Familienangehörigen, einen Bekannten oder einen Nachbarn handeln. Wie bei den Pflegesachleistungen richtet sich auch die Höhe des monatlichen Pflegegeldes nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Das Pflegegeld überweist die Pflegekasse auf das Konto des Pflegebedürftigen. Und der Pflegebedürftige kann selbst darüber entscheiden, wie das Geld verwendet werden soll. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die notwendige Pflege und der häusliche Bedarf durch das Pflegegeld gedeckt sind. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Pflegegeldes ist, dass regelmäßig ein Beratungsbesuch stattfindet. Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt die Pflegekasse. Der Pflegebedürftige muss damit nur einverstanden sein.

Kommt der Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder nimmt er an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil, wird das Pflegegeld während des Aufenthalts vier Wochen lang weiterbezahlt. Ist der Pflegebedürftige nach Ablauf der vier Wochen noch immer in stationärer Behandlung, stoppt die Pflegekasse die Pflegegeldzahlungen. Sie werden erst wieder aufgenommen, wenn der Pflegebedürftige nach Hause zurückgekehrt ist.

Stirbt der Pflegebedürftige, endet die Zahlung des Pflegegeldes mit Ablauf des Monats. Tritt der Todesfall beispielsweise Anfang oder Mitte März ein, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat März ausbezahlt. Es muss auch nicht erstattet werden. Erst ab April werden die Zahlungen dann eingestellt.

 

Die Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld

Der Pflegebedürftige kann beide Leistungen der Pflegekasse auch miteinander kombinieren. Möglich ist das beispielsweise dann, wenn ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Pflege übernimmt und ein Angehöriger den anderen Teil.

Die Kombination setzt aber voraus, dass der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf die Pflegesachleistung nicht vollständig ausschöpft. Den verbliebenen Teil bekommt er dann anteilig als Pflegegeld.

Ein Beispiel: Der Pflegebedürftige hat Pflegegrad 4 und damit Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen von 1.612 Euro. Für die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes werden davon aber nur 75 Prozent verbraucht.

Das sind 1.209 Euro. Die übrigen 25 Prozent des Anspruchs können deshalb als Pflegegeld ausbezahlt werden. In Pflegegrad 4 beläuft sich das Pflegegeld auf 728 Euro. Ein Viertel davon sind 182 Euro. Diese 182 Euro kann der Pflegebedürftige nun verwenden, um seinen Angehörigen für dessen Unterstützung zu bezahlen.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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