Gesundheit und Pflege: Das ist neu in 2018

Gesundheit und Pflege: Das ist neu in 2018

Das neue Jahr bringt auch ein paar Neuerungen in punkto Gesundheit und Pflege mit sich. So verändern sich die Freibeträge bei den Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen und die Pflegekassen müssen schneller über Anträge auf Pflegebedürftigkeit entscheiden.

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Für Pflegebedürftige erweitert sich der Anspruch auf zahnärztliche Vorsorge und Restbeträge für Betreuungs- und Entlastungsleistungen können bis Jahresende aufgebraucht werden.

Was das im Einzelnen heißt, erklären wir in diesem Beitrag:

 

Die Freibeträge bei der individuellen Belastungsgrenze steigen

Seit 2004 müssen sich volljährige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Zuzahlungen an den Krankheitskosten beteiligen. Dabei werden die Zuzahlungen beispielsweise bei Rezepten, bei bestimmten therapeutischen Behandlungen wie Krankengymnastik oder bei stationären Krankenhausaufenthalten fällig.

Damit die finanziellen Belastungen nicht unzumutbar hoch werden, hat der Gesetzgeber aber eine Grenze festgelegt. Diese Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen pro Jahr. Bei chronisch Kranken halbiert sich die Belastungsgrenze auf ein Prozent. Hat der Versicherte mit seinen Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreicht, muss er in diesem Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.

Zum 1. Januar 2018 wurden die Freibeträge, die bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt werden, angehoben. Vom Jahresbruttoeinkommen wird nun für den Ehe- oder Lebenspartner ein Freibetrag von 5.481 Euro abgezogen. Im Jahr 2017 lag dieser Freibetrag bei 5.355 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 7.356 Euro auf 7.428 Euro pro Kind.

Dazu ein Beispiel:

Angenommen, ein Ehepaar hat zwei Kinder. Das jährliche Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf 39.000 Euro. Im Jahr 2018 werden von diesem Familieneinkommen 5.481 Euro als Freibetrag für den Ehepartner und 14.856 Euro als Freibeträge für die beiden Kinder abgezogen. Damit wird bei der Berechnung der Belastungsgrenze ein Einkommen von 18.663 Euro berücksichtigt. Weil es in der Familie keine chronischen Erkrankungen gibt, bleibt es bei einer Belastungsgrenze von zwei Prozent. Folglich muss die Familie Zuzahlungen in Höhe von 373,26 Euro leisten. Ist dieser Betrag erreicht, wird die Familie von weiteren Zuzahlungen befreit.

Aber:

Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, erhöht sich die Belastungsgrenze im Jahr 2018 auf 99,84 Euro. Bei chronisch Kranken sind es 49,92 Euro. Der Grund hierfür ist, dass bei der Berechnung der Belastungsgrenze der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Jahresbruttoeinkommen zugrunde gelegt wird. Weil der Regelsatz mit Jahresbeginn erhöht wurde, ist damit auch das Jahreseinkommen höher. Folglich steigt die Belastungsgrenze ebenfalls.

 

Pflegekassen müssen innerhalb von 25 Tagen entscheiden

Bislang mussten die gesetzlichen Pflegekassen bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit kein bestimmtes Zeitfenster einhalten. Eine Ausnahme galt nur dann, wenn die Schwere der Pflegebedürftigkeit eine dringende Entscheidung notwendig machte.

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Ansonsten waren die gesetzlichen Fristen aber ausgesetzt. Damit ist seit Jahresbeginn 2018 Schluss. Die Frist für die Bearbeitung beträgt nun nämlich 25 Arbeitstage. Wenn jetzt ein Antrag gestellt wird, müssen die Pflegekassen dem Antragsteller also innerhalb von 25 Arbeitstagen ihre Entscheidung über den Antrag mitteilen.

 

Pflegebedürftige erhalten mehr Vorsorge beim Zahnarzt

Aus dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 ergibt sich eine Richtlinie, die der Gemeinsame Bundesausschuss zum 1. Juli 2018 umsetzt. Diese neue Richtlinie erweitert den Anspruch, den gesetzlich krankenversicherte Pflegebedürftige und behinderte Menschen auf die Vorsorge beim Zahnarzt haben. Hintergrund hierzu ist, dass sich diese Patienten in vielen Fällen nur eingeschränkt um ihre Mundhygiene kümmern können.

Ihr Risiko für Parodontose und Karies ist dadurch höher. Deshalb haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung ab dem 1. Juli 2018 einmal pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Untersuchung ihrer Zähne, ihres Zahnfleisches und ihrer Schleimhäute. In diesem Zuge werden auch harte Zahnbeläge entfernt.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse erstellt der Zahnarzt anschließend einen individuellen Plan zur Mundgesundheit mit konkreten Empfehlungen für die Zahn- und Prothesenpflege und darüber hinaus auch die richtige Ernähung. Der Patient oder seine Pflegeperson wird über die empfohlenen Maßnahmen informiert und bei Bedarf angeleitet.

 

Restbeträge für Entlastung und Betreuung können bis Jahresende genutzt werden

2015 und 2016 hatten Pflegebedürftige neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen zusätzlich Anspruch auf finanzielle Hilfe für Betreuung und zur Entlastung. Dabei wurden Betreuungs- und Entlastungsleistungen mit einem Grundbetrag von 104 Euro pro Monat bezuschusst.

Lag eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor, wurde ein erhöhter Betrag von 208 Euro gewährt. Viele Pflegebedürftige mit einem Anspruch auf solche Leistungen haben den entsprechenden Beträgen bisher aber noch nicht vollständig aufgebraucht. Sie haben deshalb noch bis Ende 2018 die Möglichkeit, die bislang nicht ausgeschöpften Restbeträge zu nutzen.

Das Geld kann beispielsweise verwendet werden, um die Unterstützung bei der Einrichtung eines Hausnotrufs zu bezahlen. Genauso kann es eingesetzt werden, damit ein Begleitdienst pflegende Angehörige entlastet oder den Pflegebedürftigen selbst bei Aktivitäten wie Seniorennachmittagen oder Konzertbesuchen unterstützt.

Für die Betreuung in der Nacht- und Tagespflege, der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege können das Geld ebenfalls genutzt werden. Bietet ein Pflegedienst neben der Grundpflege weitere Leistungen an, können diese Leistungen auch als Betreuungs- oder Entlastungsleistungen abgerechnet werden. Möglich hier sind Leistungen wie beispielsweise die Betreuung und Beaufsichtigung oder die Anleitung bei der Strukturierung des Alltags.

Möchte der Pflegebedürftige die bislang nicht genutzten Beträge aufbrauchen, muss sein Antrag spätestens am 31. Dezember 2018 bei seiner Pflegekasse vorliegen. Zudem müssen dem Antrag die Quittungen und Belege für die Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden, hinzugefügt werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten aber nur dann, wenn es sich beim Leistungserbringer um einen anerkannten Anbieter handelt. Im Zweifel sollte der Pflegebedürftige deshalb im Vorfeld nachfragen, ob der Anbieter, den er mit Betreuungs- und Entlastungsdiensten beauftragen möchte, zugelassen ist.

An die Stelle der genannten finanziellen Hilfen ist Anfang 2017 der sogenannte Entlastungsbetrag getreten. Der Entlastungsbetrag steht jedem Pflegebedürftigen zu und beläuft sich auf 125 Euro pro Monat. Als zweckgebundene Leistung kann auch der Entlastungsbetrag nur für Dienste von anerkannten Leistungserbringern eingesetzt werden.

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Außerdem werden nur die Kosten erstattet, die tatsächlich entstanden sind. Deshalb muss der Pflegebedürftige die entsprechenden Rechnungen bei seiner Pflegekasse vorlegen. Wird der Entlastungsbetrag nicht vollständig verbraucht, können die Restbeträge ins Folgejahr mitgenommen werden. Der Pflegebedürftige hat dann Zeit, das Geld bis zum 30. Juni aufzubrauchen. Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2017 bleiben somit bis zum 30. Juni 2018 erhalten.

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