Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 2. Teil

Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 2. Teil

Im gewohnten Umfeld ein selbstbestimmtes Leben führen – wer möchte das nicht? Doch die Realität sieht oft anders aus. Denn im hohen Alter oder bei Krankheit ist es mitunter einfach nicht mehr möglich, den Alltag alleine zu bewältigen.

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Betreuungsvertragsgesetz

Und nicht jeder hat Angehörige, die die Betreuung und Pflege übernehmen können. Nicht selten ist es deshalb am Ende für alle Beteiligten die beste Lösung, in eine entsprechende Einrichtung umzuziehen.

Wenn sich eine pflege- und hilfsbedürftige Person für den Umzug entscheidet, geht sie eine Vertragsbeziehung mit der Einrichtung ein. Diese Einrichtung ist aber ein Unternehmen. Und als Unternehmen hat der Vertragspartner zum einen andere Interessen als der künftige Bewohner.

Zum anderen verfügt der Vertragspartner in aller Regel über deutlich mehr Wissen und Erfahrung in rechtlichen Fragen, etwa mit Blick auf das Vertragsrecht.

An dieser Stelle kommt das Wohn- und Beutreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG, ins Spiel. Das Gesetz soll mögliche Nachteile von pflege- und hilfsbedürftigen Personen ausgleichen und zugleich ihre Belange stärken.

Wie so oft bei juristischen Dingen ist vielen Betroffen aber nicht klar, welche Rechte sie durch das Gesetz eigentlich haben. Wir haben deshalb einen ausführlichen Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zusammengestellt. Dabei haben wir im 1. Teil der Beitragsreihe erklärt, welche Regelungen das Gesetz enthält. Außerdem haben wir anhand von Beispielen aufgezeigt, wann das Gesetz überhaupt gilt.

Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns die Informationspflichten
des Anbieters an:

 

Welche Informationen muss der Anbieter im Vorfeld bereitstellen?

Bevor der künftige Bewohner einen Vertrag mit einem Pflegeheim, einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer anderen betreuten Wohneinrichtung abschließt, soll er genug Zeit haben, um das Angebot in aller Ruhe zu prüfen.

Er soll ihm möglich sein, gut abzuwägen, ob das Angebot zu seinen Bedürfnissen, Vorstellungen und Wünschen passt. Deshalb verpflichtet das WBVG den Anbieter dazu, dem Betroffenen rechtzeitig bestimmte Informationen auszuhändigen. Um zu vermeiden, dass es bei wohlklingenden Werbeaussagen bleibt, legt das Gesetz außerdem fest, in welcher Form der Anbieter den Betroffenen worüber informieren muss.

Dabei gilt zunächst einmal, dass der Anbieter die Informationen

  • schriftlich,
  • in einer leicht verständlichen Sprache formuliert und
  • rechtzeitig vor einem Vertragsabschluss bereitstellen muss.

Übergibt der Anbieter dem Betroffenen einen Prospekt oder eine Broschüre, können seine Informationspflichten dadurch erfüllt sein. Denn anhand dieser Unterlagen kann der Betroffene prüfen und für sich entscheiden, ob er mit dieser Einrichtung die richtige Wahl für sich trifft.

Die Informationen, die der Anbieter dem Betroffenen zur Verfügung stellt, werden auch als vorvertragliche Informationen bezeichnet. Bei einem späteren Vertragsabschluss sind sie die Grundlage des Vertrags. Der Anbieter ist nämlich an die vorvertraglichen Informationen gebunden. Deshalb kann sich der Bewohner darauf berufen. Was die Inhalte angeht, so muss der Anbieter zum einen über sein allgemeines Leistungsspektrum und zum anderen über die Leistungen informieren, die speziell für den Bewohner in Frage kommen.

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Die allgemeinen Leistungen

Zu den Informationspflichten des Anbieters gehört, den künftigen Bewohner über die Leistungen zu informieren, die er im Allgemeinen anbietet. Dazu zählen Beschreibungen der Einrichtung. So muss der Anbieter unter anderem angeben,

  • wie das Wohngebäude ausgestattet ist, also etwa aus wie vielen Gebäuden die Einrichtung besteht, wie viele Etagen das Wohngebäude hat, wie viele Zimmer und wie viele Betten es gibt oder ob Fahrstühle vorhanden sind.
  • wie die Einrichtung gelegen ist. Befindet sie sich in der Innenstadt oder in einer ruhigen Lage am Standrand? Gibt es in der näheren Umgebung eine Bushaltestelle und Einkaufsmöglichkeiten?
  • welche Einrichtungen und Anlagen vorhanden sind, die die Bewohner gemeinschaftlich nutzen können. Dazu können zum Beispiel ein Park, Aufenthaltsräume, eine Bibliothek, eine Cafeteria oder ein Raum mit internetfähigen Computern gehören. Außerdem muss der Anbieter darüber aufklären, welche Nutzungsbedingungen für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten. Gibt es eine Hausordnung, muss er darauf ebenfalls hinweisen.

Die allgemeinen Informationen werden dann noch durch die Ergebnisse ergänzt, die die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und die zuständige Landesbehörde ergeben hat.

Die Leistungen für den künftigen Bewohner

Neben den Infos zum allgemeinen Leistungsangebot gehört zu den vorvertraglichen Informationen auch, dass der Anbieter den künftigen Bewohner über die Leistungen aufklärt, die in seinem konkreten Fall in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang muss der Anbieter darüber informieren,

  • wie groß der Wohnraum des Bewohners sein wird und wie der Wohnraum ausgestattet ist.
  • wie die Verpflegung gestaltet ist und wie viele Mahlzeiten pro Tag angeboten werden.
  • welche Art von Pflege- und Betreuungsleistungen für den Bewohner vorgesehen sind, welche Maßnahmen zu diesen Leistungen und wie umfangreich die Leistungen sind.
  • nach welchem Konzept die Einrichtung arbeitet. Wie werden die Leistungen erbracht? Welche Ziele werden damit verfolgt? Für welchen Personenkreis sind die Leistungen vorgesehen?
  • wann und warum Personen in dieser Einrichtung nicht betreut und gepflegt werden können.

Außerdem muss der Anbieter aufschlüsseln, wie hoch die Kosten für die Leistungen ausfallen. Dabei muss er die einzelnen Posten in die Kosten für den Wohnraum, die Verpflegung, die Betreuung und Pflege sowie in Investitionen aufteilen. Und der Anbieter muss dem Bewohner mitteilen, unter welchen Voraussetzungen der Leistungsumfang und die Kosten verändert werden können.

Was ist, wenn der Anbieter seine Informationspflichten nicht erfüllt?

Hat der Bewohner den Vertrag mit der Einrichtung unterschrieben, obwohl ihm der Anbieter zuvor keine vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt hatte, kann er den Vertrag jederzeit wieder kündigen. Bei der Kündigung kann er sich eben genau darauf berufen, dass der Anbieter seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.

Allerdings kann es Situationen geben, in denen es dem Anbieter gar nicht möglich ist, dem Bewohner im Vorfeld schon Informationen auszuhändigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Betroffene etwa nach einem schweren Schlaganfall oder einem unglücklichen Sturz direkt nach dem Aufenthalt im Krankenhaus in ein Pflegeheim umziehen muss, weil eine Versorgung zu Hause nicht (mehr) möglich ist.

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Der Anbieter muss die Informationen dann nachträglich bereitstellen. Der Betroffene wiederum hat daraufhin die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach der Aufklärung zu kündigen. Fristen muss er dabei nicht einhalten.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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