Was sich 2020 im Bereich Gesundheit ändert, Teil 1
Eine Verordnung für bis zu vier Medikamentenabgaben, Grippeimpfung in der Apotheke, nur noch ein Rezept bei Heilmitteln, Impfpflicht gegen Masern oder Gesundheits-Apps vom Arzt: Das neue Jahr bringt einige Neuerungen für Patienten mit sich.
In einer mehrteiligen Übersicht erklären wir, was sich 2020 im Bereich Gesundheit ändert.
Hier ist Teil 1!:
Inhalt
Bis zu vier Medikamentenabgaben pro Verordnung
Ist ein Patient chronisch krank und muss er regelmäßig bestimmte Medikamente einnehmen, kann ihm sein Arzt nun eine sogenannte Wiederholungsverordnung ausstellen.
Dabei vermerkt der Arzt auf dem Rezept, ob und wie oft das verschriebene Medikament ausgegeben werden darf, wenn der Patient dasselbe Rezept vorlegt.
Hat der Patient das Rezept erstmals eingelöst, kann der Apotheker noch bis zu drei weitere Ausgaben durchführen. Insgesamt sind also pro Verordnung maximal vier Medikamentenabgaben möglich. Das Medikament muss dann aber immer in der gleichen Packungsgröße geliefert werden.
Und der Arzt muss auf dem Rezept angeben, wie lange die Verordnung nach der Erstausgabe gültig bleibt. Fehlt diese Angabe, ist das Rezept nur drei Monate lang gültig.
Die Neuregelung soll die Versorgung von chronisch Kranken vereinfachen. Denn sie benötigen in aller Regel eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln. Durch die Wiederholungsverordnung müssen sie aber nicht jedes Mal extra zum Arzt, wenn sie nur ein neues Rezept brauchen.
Höhere Freibeträge bei der Belastungsgrenze
Schon seit 2004 müssen erwachsene Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten. Damit die Patienten nicht unzumutbar belastet werden, ist die Höhe der Zuzahlungen aber begrenzt.
So liegt die Belastungsgrenze bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken ist es ein Prozent. Ist diese Grenze erreicht, muss der Patient keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten. Allerdings muss er die Befreiung bei seiner Krankenkasse beantragen.
Zum 1. Januar 2020 sind die Freibeträge, die bei der Berechnung der Belastungsgrenze vom Haushaltseinkommen abgezogen werden, gestiegen. Für den Ehe- oder Lebenspartner werden jetzt 5.733 Euro abgezogen, bislang waren es 5.607 Euro. Der Freibetrag für Kinder wurde von 7.620 Euro auf 7.812 Euro pro Kind erhöht.
Ein Beispiel:
Ein Ehepaar hat zwei Kinder, das gemeinsame Bruttoeinkommen des Haushalts beläuft sich auf 40.000 Euro pro Jahr. Davon werden die Freibeträge für den Ehepartner und die beiden Kinder abgezogen.
Dadurch bleibt ein Familieneinkommen von 18.643 Euro, das für die Belastungsgrenze berücksichtigt wird. Da die Belastungsgrenze bei zwei Prozent liegt, muss die Familie Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 372,86 Euro leisten. Ist ein Familienmitglied chronisch krank, sind es 186,43 Euro. Im Jahr 2019 musste die Familie Zuzahlungen bis zur Grenze von 383,06 Euro bzw. 191,53 Euro leisten.
Für Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhöht sich die Belastungsgrenze im Jahr 2020 aber um knapp zwei Euro auf 103,68 Euro.
Das liegt daran, dass sich die Belastungsgrenze nach dem Regelsatz des Haushaltsvorstands bemisst. Und weil die Sätze zum Jahresbeginn angehoben wurden, steigt entsprechend auch die Grenze, bis zu der Zuzahlungen geleistet werden müssen.
Bundesweite Rufnummer und mehr Sprechstunden
Müsste ein Patient sehr lange auf einen Termin beim Facharzt warten, kann er sich an die Termin-Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen wenden.
Sie schlagen dem Patienten dann einen Facharzt vor, der seine Praxis in einer zumutbaren Entfernung hat. Außerdem kümmern sie sich darum, dass der Patient einen Termin innerhalb von vier Wochen bekommt.
Bislang waren die Termin-Servicestellen aber zu unterschiedlichen Zeiten erreichbar und hatten zudem verschiedene, regionale Rufnummern.
Seit dem 1. Januar 2020 ist damit Schluss. Jetzt sind sie als Servicestellen für die ambulante Versorgung und für Notfälle rund um die Uhr unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117 erreichbar.
Außerdem vermitteln die Servicestellen nicht mehr nur Facharzttermine. Stattdessen müssen sie auch dabei helfen, zeitnah einen Termin beim Hausarzt und beim Kinderarzt zu bekommen. Außerdem sollen sie Unterstützung leisten, wenn ein Patient einen Haus- oder Kinderarzt für eine dauerhafte Behandlung sucht.
Anspruch auf einen Termin bei einem bestimmten Arzt hat der Patient aber auch weiterhin nicht, wenn er sich an die Terminvermittlung wendet. Die maximale Wartezeit von vier Wochen bleibt ebenfalls gleich.
Als weitere Leistung kümmern sich die Servicestellen seit Jahresbeginn zudem darum, den Patienten in einem akuten Notfall an eine Arztpraxis, eine Notfallambulanz oder ein Krankenhaus zu vermitteln.
Noch eine Neuerung seit Januar 2020 ist, dass niedergelassene Ärzte mehr Sprechstunden für Kassenpatienten einrichten müssen. Bislang waren es 20 Stunden pro Woche, nun sind es mindestens 25 Wochenstunden.
Höherer Festzuschuss beim Zahnersatz
Ab Oktober 2020 wird die Rechnung vom Zahnarzt für Zahnersatz etwas niedriger ausfallen. Denn die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen dann als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung. Bislang sind es 50 Prozent.
Hat der Patient ein Bonusheft als Nachweis dafür, dass er regelmäßig zur Vorsorge beim Zahnarzt war, fällt der Zuschuss noch höher aus. Wurde das Bonusheft über fünf Jahre geführt, sind es nämlich 70 Prozent, bei einem Bonusheft über zehn Jahre sogar 75 Prozent.
Schon seit 2005 gibt es beim Zahnersatz das System mit festen Zuschüssen. Dabei wird der Festzuschuss aus den durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung ermittelt.
Die Regelversorgung ist die Basistherapie mit zweckmäßigen Materialien. Bislang übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen genau die Hälfte der Kosten. Den Rest muss der Patient beisteuern. Ab Oktober sinkt der Eigenanteil des Patienten dann auf 40 bis 25 Prozent.
Möchte der Patient Gold, Keramik, Implantate oder eine anderweitige Therapie, die über die Regelversorgung hinausgeht, muss er die Mehrkosten selbst finanzieren. Auch dann bekommt er zwar ganz normal den Festzuschuss von seiner Krankenkasse.
Nur muss er eben neben dem Eigenanteil zusätzlich noch die Mehrkosten für die höherwertige Therapie bezahlen.
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