Pflege und Beruf vereinen – die Möglichkeiten im Überblick, 2. Teil

Pflege und Beruf vereinen – die Möglichkeiten im Überblick, 2. Teil

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich zum Pflegefall wird, stellt das alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Denn es gilt nicht nur, persönlich mit der Situation klarzukommen.

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Pflege und Beruf vereinen - die Möglichkeiten im Überblick, 2. Teil

Vielmehr muss auch geklärt werden, wer sich künftig um die Pflege kümmern wird. Außerdem gilt es, die Betreuung zu organisieren. Das alles neben dem Beruf zu erledigen, ist schwierig.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen, um die Betroffenen in dieser Situation zu unterstützen. Dazu gehören einerseits berufliche Auszeiten in verschiedenen Varianten. Andererseits sind finanzielle Hilfen vorgesehen, die die Lohneinbußen der Pflegeperson abfedern sollen.

In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir, wie ein Angehöriger mit staatlicher Hilfe Pflege und Beruf vereinen kann. Dabei haben wir im 1. Teil geklärt, wer überhaupt zum Kreis der nahen Angehörigen gehört.

Denn die verschiedenen Formen der Freistellung gelten nur, wenn die pflegebedürftige Person ein naher Angehöriger der Pflegeperson ist. Außerdem haben wir die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die Pflegezeit vorgestellt.

Weiter geht’s nun mit dem 2. Teil!:

Die Sterbebegleitung als Sonderform der Pflegezeit

Die Pflegezeit ermöglicht es der Pflegeperson, bis zu sechs Monate lang weniger oder gar nicht zu arbeiten, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Danach kann die Pflegeperson wie zuvor in Vollzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Sterbebegleitung ist eine besondere Variante der Pflegezeit. Sie ist dafür gedacht, den pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Phase seines Lebens zu begleiten. Dazu kann die Pflegeperson bis zu drei Monate lang beruflich kürzer treten oder komplett pausieren.

Ob der Pflegebedürftige zu Hause betreut wird, in einem Hospiz versorgt wird oder in einer anderen Einrichtung untergebracht ist, spielt keine Rolle. Und es ist auch egal, ob ein Pflegegrad festgestellt wurde. Bei dieser Form der Pflegezeit stehen nicht die Pflege und Betreuung im Vordergrund. Das Augenmerk liegt vielmehr darauf, die letzte Zeit gemeinsam zu verbringen.

Was den Anspruch und die finanzielle Unterstützung angeht, so gelten die gleichen Regeln wie bei der normalen Pflegezeit.

Die Familienpflegezeit

Reicht die sechsmonatige Pflegezeit nicht aus, kann die Pflegeperson die sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Dadurch kann die Pflegeperson für bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihren Angehörigen zu Hause zu pflegen.

Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Allerdings ist diese Vorgabe ein Durchschnittswert, der im Jahresdurchschnitt vorliegen muss.

In Absprache mit dem Arbeitgeber kann die Arbeitszeit also so aufgeteilt werden, dass unterm Strich im Jahresmittel eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden erreicht wird.

Die Anspruchsvoraussetzungen

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Familienpflegezeit besteht, wenn die Pflegeperson in einem Unternehmen mit mindestens 25 weiteren Beschäftigten arbeitet. Ist die Firma kleiner, muss die Pflegeperson versuchen, auf freiwilliger Basis eine Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden.

Die Familienpflegezeit muss die Pflegeperson ihrem Arbeitgeber acht Wochen vorher ankündigen. In diesem Zuge muss sie ihm außerdem mitteilen, wie lange sie in Familienpflegezeit bleiben will und wie ihre Arbeitszeit reduziert werden soll.

Ist die Pflegeperson bereits in Pflegezeit und möchte sie nun die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf zwölf Wochen. Außerdem wird die Pflegezeit auf die Gesamtzeit angerechnet. Die Kombination aus Pflegezeit und Familienpflegezeit darf also zusammen maximal 24 Monate andauern.

Grundsätzlich setzt die Familienpflegezeit voraus, dass beim Pflegebedürftigen ein Pflegegrad festgestellt wurde. Ist das noch nicht der Fall, muss der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung schnellstmöglich nachgeholt werden.

Informiert die Pflegeperson die Pflegekasse darüber, dass sie die Familienpflegezeit bereits bei ihrem Arbeitgeber angekündigt hat, muss der Medizinische Dienst innerhalb von zwei Wochen über den Antrag entscheiden.

Wie auch bei der Pflegezeit kann die Pflegeperson während der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bekommen.

Es wird monatlich ausbezahlt und gleicht den entfallenen Lohn bis zur Hälfte aus. Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz zahlt die Pflegeperson die Raten dann in gleicher Höhe zurück.

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Wenn die pflegebedürftige Person minderjährig ist

Die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber vorsieht, um Pflege und Beruf miteinander zu vereinen, beziehen sich nicht nur auf volljährige Pflegebedürftige.

Ist der Angehörige minderjährig, kann die Pflegeperson die Pflegezeit und/oder die Familienpflegezeit ebenso in Anspruch nehmen. Und bei einem minderjährigen Pflegebedürftigen besteht der Anspruch auch dann, wenn er gar nicht zu Hause betreut, sondern in einer Einrichtung untergebracht ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die berufliche Freistellung sind die gleichen wie bei einem erwachsenen Pflegebedürftigen. Das gilt auch für finanzielle Hilfen.

Die soziale Absicherung der Pflegeperson

Möchte die Pflegeperson eine berufliche Auszeit nehmen, um ihren Angehörigen zu pflegen und zu betreuen, sollte sie sich über ihre soziale Absicherung informieren. Denn der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber bleibt nicht immer bestehen.

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt die Absicherung nur dann erhalten, wenn der Arbeitsvertrag das ausdrücklich so vorsieht. Ansonsten kann sich die Pflegeperson im Rahmen der Familienversicherung über den Partner mitversichern lassen.

Ein kurzer Anruf bei der Krankenkasse des Partners reicht dafür normalerweise aus. Ist die Pflegeperson alleinstehend oder ist ihr Partner privat krankenversichert, braucht die Pflegeperson während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung eine freiwillige Versicherung. Die notwendigen Unterlagen dafür gibt es bei der Krankenkasse.

Während der Pflegezeit, der Sterbebegleitung und der Familienpflegezeit richtet sich der Versicherungsstatus nach dem Einkommen. Verdient die Pflegeperson mehr als 450 Euro monatlich, ist sie in aller Regel automatisch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert.

Sie muss sich dann um nichts weiter kümmern. Sinkt das monatliche Einkommen hingegen unter die 450-Euro-Grenze, wird eine freiwillige Absicherung notwendig. Ist eine Mitversicherung über den Partner nicht möglich, kann die Pflegeperson dafür Zuschüsse bekommen.

Die Zuschüsse muss sie bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person beantragen. Ob die Pflegeperson gesetzlich oder privat krankenversichert ist, spielt mit Blick auf die Zuschüsse keine Rolle.

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Pflegeperson automatisch versichert. Welche Form der beruflichen Freistellung sie in Anspruch nimmt und wie hoch ihr Einkommen ist, ist egal. Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen meldet die Pflegeperson bei der zuständigen Unfallkasse an und bezahlt die Beiträge.

Damit die Zeiten der Pflege keine nachteiligen Folgen auf die spätere Altersrente haben, kann die Pflegeperson zusätzliche Rentenpunkte sammeln. Dafür sollte sie sich am besten bei der Pflegekasse erkundigen, welche Unterlagen sie einreichen muss.

Weitere Infos

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seiner Webseite verschiedene Formulare für die verschiedenen Pflegezeiten zur Verfügung. Außerdem gibt es einen Flyer, der die wichtigsten Infos noch einmal zusammenfasst.

Und für Fragen hat das Ministerium ein Pflegetelefon eingerichtet. Es ist unter der Nummer 030 / 2017 9131 erreichbar.

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