Die Neuerungen in der Pflege 2019
Mehr Personal, ein neues Bewertungssystem für Pflegeheime, Brückenteilzeit für pflegende Angehörige: Der Gesetzgeber hat an einigen Stellen nachgebessert. Wir nennen die wichtigsten Neuerungen in der Pflege, die das Jahr 2019 mit sich bringt.
Inhalt
Zusätzliche Stellen in der Pflege
Zum 1. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz in Kraft getreten. Sein Ziel ist, den Personalengpass in der Pflege zu verkleinern und die Qualität der Versorgung zu erhöhen.
Dafür sieht das Gesetz vor, dass als Sofortmaßnahme 13.000 neue Stellen in der stationären Altenpflege geschaffen werden.
Die Verteilung der neuen Stellen richtet sich dabei nach der Größe der Einrichtung, und zwar nach folgendem Schema:
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Alten- und Pflegeheime mit bis zu 40 Bewohnern haben Anspruch auf eine halbe Stelle zusätzlich.
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Heime mit 41 bis 80 Bewohnern bekommen eine neue Stelle.
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Einrichtungen, in denen 81 bis 120 Bewohner leben, erhalten 1,5 Stellen.
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2 neue Stellen gibt es in Heimen mit mehr als 120 Bewohnern.
Finanziert werden die neuen Stellen durch die Krankenkassen. Das wiederum gilt nicht nur für die neuen Stellen in Alten- und Pflegeheimen. Vielmehr tragen die Krankenkassen auch die Kosten für jede zusätzliche Stelle, die in Kliniken im Bereich der Pflege geschaffen wird.
Führen Tarifabschlüsse zu Zusatzkosten, übernehmen die Krankenkassen diese höheren Kosten ebenfalls. Allerdings bleibt abzuwarten, ob und wie schnell die 13.000 neu geschaffenen Stellen überhaupt besetzt werden können. Denn der Personalmangel in der Pflege geht nicht nur auf fehlende Stellen, sondern auch auf fehlende Pflegekräfte zurück.
Doch auch an dieser Stelle setzt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz an, indem es Anreize für zusätzliche Ausbildungsplätze schafft. So übernehmen jetzt, anders als bisher, die Krankenkassen im ersten Lehrjahr die komplette Vergütung von Azubis in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und der Krankenpflegehilfe.
Automatische Kostenübernahme bei Taxifahrten zum Arzt
Pflegebedürftige und Behinderte sind für die regelmäßigen Arztbesuche oft auf ein Taxi angewiesen. Das gilt unabhängig davon, ob sie in einer Pflegeeinrichtung wohnen oder zu Hause betreut werden. Die Kosten für die Taxifahrten haben die Krankenkassen zwar in aller Regel übernommen.
Allerdings mussten Betroffene dafür im Vorfeld einen Antrag stellen und die Genehmigung abwarten. Dieses Antragsverfahren war sowohl für die Betroffenen als auch für die Krankenkassen mit einem entsprechend großen Aufwand verbunden.
Seit Jahresbeginn 2019 muss die Kostenübernahme für die Taxifahrten zum Arzt in vielen Fällen nicht mehr extra beantragt werden. Stattdessen wird die Genehmigung automatisch erteilt. Von der Regelung profitieren Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und 5. Außerdem gilt sie für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität.
Und auch Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sowie Blinde können für ihre Fahrt zum Arzt ohne vorherigen Antrag ein Taxi nehmen.
Neues Bewertungssystem für Pflegeheime
Die Qualität von Pflegeheimen wird bisher durch eine Gesamtnote bewertet. Die Praxis hat aber gezeigt, dass diese Pflegenoten wenig Aussagekraft haben.
Denn sie können die tatsächliche Situation beschönigen und bringen zudem kaum ans Licht, wenn Missstände herrschen. Aus diesem Grund soll es voraussichtlich ab November 2019 ein neues Verfahren geben, das die Qualität in der vollstationären Altenpflege ermittelt, bewertet und darstellt.
Das neue Verfahren sieht vor, dass ein Pflegeheim zweimal jährlich Indikatoren veröffentlichen muss, die Rückschlüsse auf die Versorgungsqualität zulassen. Zu solchen qualitätsrelevanten Indikatoren gehört zum Beispiel, wie hoch der Anteil an Bewohnern mit Druckgeschwüren ist, wie oft Pflegebedürftige gestürzt sind oder in welchem Umfang Seitenteile und Gurte an den Pflegebetten eingesetzt wurden.
Zusätzlich dazu führt der Medizinische Dienst der Krankenkasse einmal pro Jahr vor Ort eine Qualitätskontrolle durch. Dabei überprüft er stichprobenartig anhand von neun Bewohnern, wie gut die Qualität der Pflege in der Praxis tatsächlich ist.
Mit dem neuen Bewertungssystem werden außerdem die bisherigen Pflegenoten abgeschafft. Sie werden durch eine Skala ersetzt, die die Qualitätsindikatoren von “weit unter dem Durchschnitt” bis “weit über dem Durchschnitt” einstuft.
Einfachere Organisation von Kuren für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sind oft einer großen Belastung ausgesetzt. Um neue Kraft zu tanken, brauchen sie häufig eine Kur. Allerdings gestaltet es sich meist schwierig, die Betreuung des Pflegebedürftigen zu Hause zu organisieren, während der Angehörige in der Reha ist.
Um hier Abhilfe zu schaffen, sieht das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vor, dass die Pflegeperson ihr pflegebedürftiges Familienmitglied in die Kur mitnehmen und dort betreuen lassen kann. Ist die Betreuung des Pflegebedürftigen in der gleichen Einrichtung, in der der Angehörige kurt, nicht möglich, muss sich die Krankenkasse mit der Pflegekasse absprechen und die Betreuung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts koordinieren. Diese Regelung gilt seit Jahresbeginn 2019.
Außerdem besagt das Gesetz, dass pflegende Angehörige auch dann eine stationäre Reha in Anspruch nehmen können, wenn aus medizinischer Sicht eigentlich eine ambulante Unterstützung genügen würde. Diese Vorgabe soll es pflegenden Angehörigen ebenfalls leichter machen, die Pflege zu organisieren.
Brückenteilzeit für pflegende Angehörige
Seit Jahresbeginn 2019 ist es für pflegende Angehörige einfacher, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz räumt ihnen nämlich jetzt ebenfalls ein Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit ein.
Auf diese Weise soll sichergestellt sein, dass Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit wegen der Pflege eines Angehörigen auf Teilzeit reduziert haben, später wieder auf die Arbeitszeit aufstocken können, die ursprünglich vereinbart war.
Anspruch auf die Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer, wenn sie in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern tätig sind und ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Die vereinbarte Arbeitszeit kann dann für einen begrenzten Zeitraum verringert werden. Der Zeitraum muss vorher festgelegt werden und kann ein bis fünf Jahre betragen.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 1. Teil
- 5 Fragen zum Unterhalt für pflegebedürftige Eltern
Thema: Die Neuerungen in der Pflege 2019
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