Infos zur Bildungsprämie für pflegende Angehörige
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich zum Pflegefall wird, stellt sich die Frage, wer die Pflege und Betreuung übernehmen soll. In einigen Fällen wird ein ambulanter Pflegedienst mit der Versorgung beauftragt, in anderen Fällen läuft es auf die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung hinaus. Doch oft ist es auch ein Verwandter, der zur Pflegeperson wird.
Eine pflegebedürftige Person zu betreuen und zu versorgen und zusätzlich dazu beruftätig zu sein, gestaltet sich im Alltag aber sehr schwierig. Deshalb hat der Gesetzgeber einige Möglichkeiten geschaffen, um die Pflege und den Beruf miteinander zu vereinen.
So gibt es zum Beispiel die Pflegezeit, durch die sich ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ganz von der Arbeit freistellen lassen oder seine Arbeitszeit reduzieren kann.
Im Rahmen der Familienpflegezeit wiederum kann die Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre auf 15 Stunden pro Woche verringert werden.
Doch die nächste große Herausforderung wartet, wenn die Pflegeperson später wieder ins Berufsleben zurückkehrt. Denn wenn die Pflegeperson längere Zeit beruflich deutlich kürzer getreten oder komplett ausgestiegen ist, ist ihr Fachwissen vielleicht nicht mehr ganz auf dem aktuellen Stand.
Auch für diesen Fall bietet der Gesetzgeber Unterstützung an. Durch einen Bildungsgutschein beteiligt er sich nämlich an den Kosten für eine berufliche Weiterbildung.
Wir haben die wichtigsten Infos zur Bildungsprämie für pflegende Angehörige zusammengestellt:
Inhalt
Was hat es mit der Bildungsprämie auf sich?
Eine berufliche Weiterbildung kann die Rückkehr in den Arbeitsalltag erleichtern. Eine passende Maßnahme bringt das Fachwissen nämlich auf den aktuellen Stand, vertieft es oder trägt zur persönlichen Weiterentwicklung bei.
Insofern kann letztlich jeder Arbeitnehmer von einer Weiterbildung profitieren, unabhängig vom Alter und der beruflichen Position.
Nun sind berufliche Weiterbildungsmaßnahmen aber mitunter nicht ganz billig. Genau an diesem Punkt setzt die Bildungsprämie an. Sie möchte sicherstellen, dass eine Weiterbildung nicht an den Kosten scheitert.
Deshalb fördert der Gesetzgeber berufsbezogene Weiterbildungen. Berufsbezogen bedeutet, dass die Maßnahme inhaltlich für den aktuellen Beruf oder die geplante Berufstätigkeit von Bedeutung ist. Die Bildungsmaßnahme muss die Pflegeperson also mit Blick auf den jetzigen oder den künftigen Job weiterbringen.
Ist das der Fall, bekommt die Pflegeperson einen Prämiengutschein. Dadurch übernimmt der Gesetzgeber die Hälfte der Weiterbildungskosten. Und das bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro.
Übrigens:
Förderberechtigt sind nicht nur pflegende Angehörige während der Pflegezeit. Auch wer sich im Mutterschutz befindet, in Elternzeit ist oder nur wenig verdient, kann die Förderung in Anspruch nehmen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Prämiengutschein erfüllt sein?
Damit ein Prämiengutschein ausgestellt wird, müssen vor allem drei Bedingungen erfüllt sein:
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Die Pflegeperson ist in Pflegezeit oder arbeitet mindestens 15 Stunden pro Woche. Letzteres ist bei der Familienpflegezeit so, denn hier kann die Arbeitszeit auf eben 15 Wochenstunden reduziert werden. Auch wenn sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, ist eine Grundvoraussetzung für die Bildungsprämie erfüllt.
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Das steuerpflichtige Jahreseinkommen der Pflegeperson übersteigt die Grenze von 20.000 Euro nicht. Ist die Pflegeperson verheiratet, darf das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten zusammen nicht höher sein als 40.000 Euro. Wie hoch das steuerpflichtige Einkommen ist, steht auf dem Einkommensteuerbescheid.
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Der Prämiengutschein wird für eine berufbezogene Weiterbildung genutzt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Maßnahme mit Blick auf die aktuelle oder künftige Tätigkeit von Bedeutung ist und die Pflegeperson dadurch beruflich vorwärts kommt.
Die Pflegeperson kann pro Jahr einen Prämiengutschein erhalten. Dieser ist dann für jeweils sechs Monate gültig. Innerhalb von einem halben Jahr muss die Pflegeperson den Gutschein also einlösen und mit der Weiterbildung beginnen.
Wo und wie wird die Bildungsprämie beantragt?
Bundesweit gibt es über 500 Beratungsstellen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Dieses Ministerium ist der richtige und zuständige Ansprechpartner in Sachen Bildungsprämie.
Die Pflegeperson sucht sich zunächst eine Beratungsstelle in ihrer Nähe und vereinbart dort einen Beratungstermin.
Zu diesem Termin muss sie
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ihren gültigen Personalausweis,
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einen Beschäftigungsnachweis (zum Beispiel in Form vom Arbeitsvertrag oder einer Gehaltsabrechnung) und
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einen Nachweis über das steuerpflichtige Einkommen (beispielsweise den letzten Einkommensteuerbescheid)
mitbringen. Bei dem Termin klärt die Pflegeperson mit dem Berater ab, welche Weiterbildungsmaßnahmen für eine Förderung in Frage kommen.
Die Beratung ist natürlich kostenlos. Ist alles abgesprochen, wird der Prämiengutschein direkt ausgestellt, so dass die Pflegeperson den Gutschein nach dem Gespräch gleich mitnehmen kann.
Als nächstes kann sich die Pflegeperson für die ausgewählte Weiterbildungsmaßnahme anmelden. Dabei legt sie gleich bei der Anmeldung den Prämiengutschein vor. Dadurch muss sie nur den Eigenanteil bezahlen. Den Rest übernimmt bis zur Höchstgrenze von 500 Euro der Gesetzgeber.
Aber Vorsicht:
Die Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht dazu verpflichtet, Prämiengutscheine anzunehmen. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sollte sich die Pflegeperson deshalb im Vorfeld erkundigen, ob der ausgewählte Anbieter einen Gutschein akzeptiert.
Denn eine Auszahlung der Förderung an die Pflegeperson, damit sie das Geld dann selbst an den Anbieter übergibt, ist nicht möglich.
Weitere Infos zur Bildungsprämie gibt es auf der gleichnamigen Internetseite. Dort sind auch die Kontaktdaten von allen Beratungsstellen und einige Weiterbildungsangebote hinterlegt. Auskunft erteilt außerdem das Bildungsministerium unter der kostenfreien Hotline 0800 26 23 000.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Pflege und Beruf vereinen – die Möglichkeiten im Überblick, 2. Teil
- Pflege und Beruf vereinen – die Möglichkeiten im Überblick, Teil 1
- Die Neuerungen in der Pflege 2019
- Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 6. Teil
Thema: Infos zur Bildungsprämie für pflegende Angehörige
Übersicht:
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