Infos zur Flexirente für pflegende Rentner

Infos zur Flexirente für pflegende Rentner

Eine Pflegeperson, die zum Beispiel einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt und bereits ihre Altersrente bezieht, kann von einer Beitragszahlung durch die Pflegekasse an die Rentenversicherung profitieren. Diese Möglichkeit besteht schon seit Juli 2017. Die Beitragszahlungen haben zur Folge, dass die Ansprüche höher werden und damit die ausgezahlte Rente steigt.

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Infos zur Flexirente für pflegende Rentner

Außerdem wird es möglich, zusätzliche oder noch fehlende Rentenzeiten zu sammeln. Wir haben die wichtigsten Infos zur Flexirente für pflegende Rentner zusammengestellt:

Wann zahlt die Pflegekasse Beiträge an die Rentenversicherung?

Die Pflegeversicherung definiert eine Pflegeperson als jemanden, der einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in dessen Zuhause pflegt. Dabei kann die Pflegeperson ein Verwandter, ein Freund oder auch nur ein Bekannter sein, der sich ehrenamtlich um den Pflegebedürftigen kümmert.

Die Pflegekasse bezahlt Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig durchgeführt.

  • Der Pflegebedürftige hat mindestens den Pflegegrad 2 und wird in seiner häuslichen Umgebung gepflegt.

  • Die Pflegeperson betreut und versorgt den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage.

  • Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig.

Wenn ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt wird, muss die Pflegekasse auch überprüfen, ob die Pflegeperson die Voraussetzungen für die Rentenversicherung erfüllt.

Der Gutachter, der vorbeikommt, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen, fragt deshalb nach, wer die Pflege übernimmt und wie umfangreich die tägliche Pflege ist. Zunächst sind also die Angaben der Pflegeperson ausschlaggebend. Nur wenn sie unrealistisch sind, schätzt der Gutachter den zeitlichen Aufwand selbst ein.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat die Pflegeperson einen Anspruch darauf, dass die Pflegekasse Rentenbeiträge für sie bezahlt. Dabei tritt der Versicherungsschutz automatisch ab dem Moment ein, in dem die Pflegeperson die Pflegetätigkeit aufnimmt. Selbst tätig werden und sich bei der Rentenversicherung anmelden, muss die Pflegeperson nicht.

Allerdings muss die Pflegekasse ermitteln, wie hoch die Beiträge sind, die sie einzahlt. Aus diesem Grund schickt sie der Pflegeperson den “Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zu. Diesen Fragebogen muss die Pflegeperson ausfüllen und der Pflegekasse zurückschicken.

Hat der Pflegebedürftige bereits einen Pflegegrad, wenn die Pflegeperson die Betreuung übernimmt, sollte sie sich selbst an die Pflegekasse wenden und den Fragebogen beantragen. Dann kann die Pflegekasse auch für sie die Beitragszahlungen aufnehmen.

Was gilt für die Beitragszahlung von pflegenden Rentnern?  

Die automatische Pflichtversicherung in der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung durch die Pflegekasse tritt immer dann ein, wenn die Pflegeperson die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht hat.

Ist die Pflegeperson also noch nicht so alt, dass sie ihre Altersrente beziehen kann, ist sie automatisch pflichtversichert.

Das gilt auch dann, wenn die Pflegeperson eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Denn entscheidend ist nicht der Rentenbezug, sondern die noch nicht erreichte Regelaltersgrenze.

Die Pflegeperson sollte sich in diesem Fall mit der Pflegekasse in Verbindung setzen. Auf diese Weise ist sie wieder pflichtversichert und die Pflegekasse führt die Beiträge an die Rentenversicherung ab.

Bei Bezug der Altersrente

Etwas anders sieht es aus, wenn die Pflegeperson schon ihre reguläre Altersrente bekommt. Die Pflegeperson kann dann zwar wieder in die Pflichtversicherung aufgenommen werden. Allerdings muss sie selbst tätig werden. Dabei muss die Pflegeperson zum einen bei der Pflegekasse beantragen, dass die Beitragszahlung aufgenommen wird.

Zum anderen muss die Pflegeperson bei der Rentenversicherung einen Antrag auf den Wechsel vom Bezug der Vollrente in den Bezug der Teilrente stellen. Teilrente bedeutet, dass die Pflegeperson auf einen Teil ihrer Altersrente verzichtet. Dabei genügt aber schon der Verzicht auf ein Prozent.

Die Beitragszahlung durch die Pflegekasse führt dazu, dass auf dem Rentenkonto der Pflegeperson neue Eingänge verbucht werden. Im Juli des Folgejahres bekommt die Pflegeperson deshalb eine Rente, die sich um die frisch angesammelten Rentenpunkte erhöht hat. Bleibt die Pflegeperson weiterhin bei der Teilrente, gibt es im Juli des Folgejahres die nächste Rentenerhöhung.

Ein Beispiel: Die Pflegeperson ist 68 Jahre alt und pflegt seit einem Jahr einen Angehörigen. Nun entscheidet sie sich dazu, auf ein Prozent ihrer Altersrente zu verzichten und zu beantragen, dass die Pflegekasse wieder Rentenbeiträge bezahlt. Die Pflegeperson bekommt dadurch nur 99 Prozent ihrer Rente ausgezahlt.

Doch durch die Beitragszahlungen der Pflegekasse steigen die Rentenansprüche. Die Anpassung erfolgt im Juli des Folgejahres und ab dann erhält die Pflegeperson eine höhere Rente.

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Die Höhe der Beitragszahlungen richtet sich danach, wie umfangreich die Pflege ist und welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige hat. Davon wiederum hängt ab, um wie viel die Rente steigt. Die Pflegeperson sollte sich deshalb im Vorfeld informieren und sich von der Deutschen Rentenversicherung verschiedene Konstellationen ausrechnen lassen.

Rückkehr zur Vollrente

Bezieht die Pflegeperson eine Teilrente, kann sie jederzeit wieder zur Vollrente zurückkehren. Informiert sie die Rentenversicherung, wird die Rente ab dem nächsten Monat umgestellt und wieder in voller Höhe ausgezahlt. Gleichzeitig stellt die Pflegekasse die Beitragszahlung ein.

Was ist, wenn die Pflegeperson keinen Anspruch auf Rente hat?

Es kann sein, dass die Pflegeperson bislang keine Rente bekommt, weil ihr rentenrechtliche Zeiten fehlen. Möglich ist das zum Beispiel, weil sie die Beitragsjahre nicht voll hat.

Auch in solchen Fällen profitiert die Pflegeperson davon, dass die Pflegekasse die Beitragszahlung übernimmt. Denn durch die Flexirente sammelt die Pflegeperson weitere Beitragsjahre, die als Wartezeit angerechnet werden.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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