Was sich 2020 im Bereich Gesundheit ändert, Teil 2

Was sich 2020 im Bereich Gesundheit ändert, Teil 2

Ein Rezept für bis zu vier Medikamentenabgaben, ein höherer Festzuschuss beim Zahnersatz, eine bundesweite Notdienstnummer, mehr Sprechstunden für Kassenpatienten oder die Impflicht gegen Masern: Im neuen Jahr kommen auf Patienten einige Neuerungen zu.

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Was sich 2020 im Bereich Gesundheit ändert, Teil 2

In einer mehrteiligen Übersicht haben wir zusammengestellt, was sich 2020 im Bereich Gesundheit ändert. Hier ist Teil!:

Grippeimpfung in Apotheken

Um mehr Menschen zur Grippeimpfung zu animieren, sollen in Zukunft auch Apotheker gegen Grippe impfen können. Die Apotheken müssen dazu geeignete Räume haben und für die Impfungen entsprechend ausgestattet sein. Die Apotheker werden außerdem von Ärzten geschult.

Zunächst wird das Verfahren in regionalen Modellen getestet. Die Modellprojekte sind auf eine Laufzeit von fünf Jahren angelegt. In den ausgewählten Apotheken können sich erwachsene Patienten dann künftig ab einem Alter von 18 Jahren gegen Grippe impfen lassen.

Erweiterte Botendienste, höhere Zuschläge bei bestimmten Medikamenten und aut-idem bei Privatversicherten

Schon seit Ende Oktober 2019 kann sich ein Kunde seine Arzneimittel auf Wunsch jederzeit per Bodendienst der Apotheke nach Hause bringen lassen. Bis dorthin war das nur in besonderen Fällen möglich gewesen, beispielsweise wenn der Patient in seiner Mobilität eingeschränkt war.

Die Auslieferung muss aber durch einen weisungsgebundenen Mitarbeiter der jeweiligen Apotheke erfolgen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Patient auch bei der Inanspruchnahme von Botendiensten ausreichend pharmazeutisch beraten wird.

Dabei kann die Beratung entweder vorab in der Apotheke oder bei der Auslieferung der Medikamente erfolgen.

Etwas teurer wird es, wenn ein Patient Arzneimittel einnimmt, die der Dokumentationspflicht unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel Betäubungsmittel. Bei diesen Medikamenten steigt der Zuschlag pro Abgabe von 2,91 Euro auf 4,26 Euro.

Bei Kassenpatienten muss die Apotheke prüfen, ob es ein Medikament gibt, das die gleichen Wirkstoffe enthält wie das vom Arzt verschriebene Arzneimittel. Ist das der Fall und ist das wirkstoffgleiche Medikament günstiger, wird es ausgetauscht.

Diese Vorgehensweise nennt sich aut-idem. Ein Austausch entfällt nur dann, wenn der Arzt auf dem Rezept ankreuzt, dass ausschließlich das verordnete Medikament ausgegeben werden soll. Dafür muss es aber eine nachvollziehbare Begründung geben.

Bei Privatpatienten gab es bisher keinen Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel. Mit Jahresbeginn hat sich das geändert.

Nun hat der Gesetzgeber nämlich ermöglicht, dass die Apotheke auch bei Privatversicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern verordnete Medikamente gegen wirkstoffgleiche Produkte austauschen kann.

Impflicht gegen Masern

Bevor ein Kind in die Kita, die Schule oder eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird, müssen die Eltern ab dem 1. März 2020 nachweisen, dass ihr Nachwuchs gegen Masern geimpft ist.

Vorgeschrieben sind dabei die beiden Masernimpfungen, die die ständige Impfkommission empfiehlt. Sie werden im Alter von 11 bis 14 Monaten und danach im Alter von 15 bis 24 Monaten durchgeführt.

Eine Impfpflicht besteht außerdem für alle Mitarbeiter solcher Einrichtungen, also Erzieher und Lehrer, und für Tagesmütter, die nach 1970 geboren sind. Bewohner und Mitarbeiter von Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen ab März ebenfalls gegen Masern geimpft sein. Gleiches gilt für Pflegekräfte.

Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, dürfen nicht in die Kita aufgenommen werden. Ungeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

Besucht ein Kind schon vor dem 1. März die Kita oder die Schule, müssen die Eltern die Masernimpfung bis spätestens zum 31. Juli 2021 nachweisen. Diese Frist gilt auch für die Mitarbeiter solcher Einrichtungen.

Als Nachweis für die erfolgte Masernimpfung dient laut Bundesgesundheitsministerium der Impfausweis. Ist er nicht mehr auffindbar oder bestehen Zweifel, ob ein ausreichender Schutz gegeben ist, kann der Kinder- oder Hausarzt weiterhelfen.

Hier müssen die Patientenunterlagen nämlich mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

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Gibt es keine Unterlagen, kann auch ein Titer-Test durchgeführt werden. Dabei wird die Anzahl der Antikörper bestimmt. Doch auch eine neue Impfung, die sicherheitshalber durchgeführt wird, schadet nicht.

Denn das Immunsystem erkennt das Masernvirus und erinnert sich an die bereits gebildeten Antikörper. Wer schon einmal Masern hatte, kann ein ärztliches Attest als Nachweis vorlegen.

Wird kein Nachweis eingereicht oder stellt sich heraus, dass der Masernschutz erst später aufgefrischt oder durchgeführt werden kann, muss die Leitung der Einrichtung umgehend das örtliche Gesundheitsamt informieren und die personenbezogenen Daten melden.

Die Gesundheitsämter haben die Aufgabe, zu überwachen, dass die Impfpflicht eingehalten wird.

Verweigern Eltern die Impfung, wenn ihr Kind in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wird, kann ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Dieses Bußgeld droht auch Mitarbeitern von Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, die nicht gegen Masern geimpft sind.

Wenn das Gesetz zur Impfpflicht gegen Masern im März in Kraft tritt, darf in Zukunft jeder Arzt die Impfung durchführen.

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