Was sich 2023 bei Gesundheit und Pflege ändert

Was sich 2023 bei Gesundheit und Pflege ändert

Wie jedes Jahr bringt auch 2023 einige Änderungen und Neuerungen mit sich. Wir fassen zusammen, was sich 2023 bei Gesundheit und Pflege ändert.

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Was sich 2023 bei Gesundheit und Pflege ändert

Neue Beitragsbemessungsgrenze

Die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden alljährlich an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Im Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung von 58.050 Euro auf 59.850 Euro im Jahr.

Das entspricht 4.987,50 Euro pro Monat. Bis zu dieser Grenze werden auf das Einkommen Beiträge erhoben, was darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt ebenfalls. Sie lag im Jahr 2022 bei 64.350 Euro und beläuft sich im Jahr 2023 auf 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Arbeitnehmer Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Verdienen sie mehr, können sie zur privaten Krankenversicherung wechseln.

Höherer Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen können zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Und viele Krankenkassen haben auch angekündigt, den Zusatzbeitrag gleich zum Jahreswechsel oder zu einem späteren Zeitpunkt anzuheben.

Steigt der Zusatzbeitrag, ergibt sich für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt bis zum Ende des Monats, in dem der neue, höhere Zusatzbeitrag fällig wird.

Hat eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum Beispiel zum 1. Januar erhöht, können Versicherte die Mitgliedschaft also bis Ende Januar kündigen und zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln.

Die neue Krankenkasse kümmert sich um die Kündigung und die Wechselmodalitäten. Allerdings ist der Versicherte nicht gleich Mitglied der neuen Krankenkasse, wenn er sich dort angemeldet hat. Stattdessen greift eine zweimonatige Kündigungsfrist.

Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Wechsel endgültig vollzogen. Bis dahin muss der Versicherte auch den höheren Zusatzbeitrag bezahlen.

Wichtig zu wissen ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihre Mitglieder im Rahmen einer Ausnahmeregelung nicht mehr anschreiben müssen, um sie über die Beitragserhöhung zu informieren.

Stattdessen genügt es, wenn zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift oder auf der Webseite bekannt gegeben wird, dass der Zusatzbeitrag steigt. Versicherte sollten daher im Blick behalten, ob sich bei ihrer Krankenversicherung etwas ändert.

Auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen wiederum können sich Versicherte einen Überblick über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen verschaffen.

Nur noch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat mit Jahresbeginn 2023 ausgedient. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber die Daten über eine Krankschreibung von Mitarbeitern bei den Krankenkassen abrufen.

Arbeitnehmer bekommen zwar eine Ausfertigung auf Papier für ihre Unterlagen, müssen dem Arbeitgeber aber keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Trotzdem sind sie verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, dass sie krankgeschrieben sind.

Arztpraxen und Krankenhäuser übermitteln die Krankschreibung digital an die Krankenkassen. Die Abläufe für Versicherte werden damit einfacher, denn sie müssen keine Krankschreibung auf Papier mehr an den Arbeitgeber und die Krankenkasse schicken.

Ärzte im Ausland, Reha-Einrichtungen und Krankengymnasten nehmen derzeit noch nicht an diesem Verfahren teil. Auch für Privatversicherte greift die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht.

Elektronische Patientenakte mit mehr Funktionen

Schon seit Januar 2021 stellen die Krankenkassen ihren Mitgliedern auf Wunsch eine elektronische Patientenakte (ePA) bereit. In seiner persönlichen Gesundheitsakte kann der Versicherte eigene medizinische Unterlagen speichern und ärztliche Unterlagen von behandelnden Ärzten hochladen lassen.

Seit 2022 kann der Versicherte bestimmen, welche Ärzte welche Dokumente einsehen können und wer die Akte für ihn verwalten soll.

Außerdem kann er digital auf Unterlagen wie den Impfpass, das Zahnbonusheft, den Mutterpass oder das Kinderuntersuchungsheft zugreifen. Bei einem Wechsel der Krankenkasse kann der Versicherte seine ePA mitnehmen.

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Mit dem Jahreswechsel sind nun noch weitere Funktionen dazugekommen. So kann der Versicherte mit seiner ePA zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Entlassungsbriefe von Krankenhäusern, Laborwerte oder Pflegeüberleitungsbögen verwalten.

Daten von den sogenannten Apps auf Rezept können ebenfalls in der ePA gespeichert werden. Außerdem ist es zulässig, unter einem Pseudonym Daten für Forschungszwecke freizugeben.

Einem Beschluss zufolge soll geprüft werden, ob eine Opt-Out-Lösung für die elektronische Patientenakte umgesetzt werden kann. Diese Lösung hätte zur Folge, dass künftig für jeden Versicherten automatisch eine ePA eingerichtet wird. Versicherte, die das nicht möchten, müssten dann aktiv Widerspruch einlegen.

Entscheidungen in Gesundheitsfragen durch Ehepartner

Kann ein Ehepartner seine Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine regeln, kann sein Ehepartner seit dem 1. Januar in Gesundheitsfragen für ihn entscheiden.

Möglich ist dies über einen Zeitraum von sechs Monaten. Dieser sechsmonatige Zeitraum ist gesetzlich festgelegt.

Der behandelnde Arzt muss bestätigen, wann der Zeitraum beginnt. Gleichzeitig ist er in dieser Zeit gegenüber dem anderen Ehepartner von der Schweigepflicht entbunden. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen. So kann das Vertretungsrecht zum Beispiel nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Eheleute getrennt leben.

Die grundsätzliche Regelung, dass bei volljährigen Personen nur Vertreter mit entsprechender Vollmacht oder Betreuer entscheiden dürfen, bleibt bestehen.

Auf eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sollte deshalb nicht verzichtet werden. Die Neuregelung kommt aber insbesondere solchen Ehepaaren zugute, die (noch) keine Vorsorgeverfügungen erstellt haben.

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