Infos zum neuen Leistungszuschlag bei den Pflegeheimkosten

Infos zum neuen Leistungszuschlag bei den Pflegeheimkosten

Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform auf den Weg gebracht. Ein Ziel der Reform ist, Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege finanziell zu entlasten. Um das zu erreichen, wurde ein neuer Leistungszuschlag eingeführt. Seit dem 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit diesem Zuschuss an den Pflegeheimkosten. Wir fassen die wichtigsten Infos zum neuen Leistungszuschlag zusammen!

Anzeige

Infos zum neuen Leistungszuschlag bei den Pflegeheimkosten

Wofür wird der neue Leistungszuschlag gewährt?

Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, nämlich

  • Pflegekosten,

  • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

  • Ausbildungsumlagen und

  • Investitionskosten

Die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung und die Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige immer alleine. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Pflege- und Ausbildungskosten. Dafür gibt es Pauschalen, deren Höhen sich nach dem Pflegegrad richten.

Die pauschalen Leistungsbeträge reichen aber meist nicht aus, um die Kosten zu decken. Aus diesem Grund muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zu den Pflege- und Ausbildungskosten beisteuern. Diesen Eigenanteil bezuschusst die Pflegekasse nun durch den neuen Leistungszuschlag.

Wer bekommt den Leistungszuschlag?

Damit ein Anspruch auf den neuen Leistungszuschlag besteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt. Er muss also in einem Pflegeheim untergebracht sein.

Als zweite Voraussetzung braucht der Pflegebedürftige den Pflegegrad 2 oder höher. Ein Pflegebedürftiger, der zwar im Heim wohnt, aber nur Pflegegrad 1 hat, kann den Zuschlag nicht in Anspruch nehmen.

In welcher Höhe bezuschusst die Pflegekasse die Kosten?

Die Höhe des Leistungszuschlags hängt davon ab, wie lange der Pflegebedürftige schon Leistungen der vollstationären Pflege erhält. Je länger er in Pflegeeinrichtungen wohnt, desto höher ist der Zuschuss und desto geringer wird der Eigenanteil, den er übernehmen muss.

Die Staffelung des Leistungszuschlags für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 gestaltet sich so:

  • 5 Prozent des Eigenanteils an den Pflege- und Ausbildungskosten bei einem Heimaufenthalt unter 12 Monaten,

  • 25 Prozent des Eigenanteils bei einem Heimaufenthalt über 12 Monaten,

  • 45 Prozent des Eigenanteils bei einem Heimaufenthalt über 24 Monaten und

  • 70 Prozent des Eigenanteils bei einem Heimaufenthalt über 36 Monaten.

Die erste Berechnung bezieht sich auf den 1. Januar 2022. Danach erhöht sich der Zuschuss mit der Wohndauer im Pflegeheim.

Ein Beispiel:

Zum Stichtag am 1. Januar 2022 wohnt Herr Müller seit 24 Monaten im Pflegeheim. Er bekommt deshalb einen Leistungszuschlag von 25 Prozent. Im nächsten Monat, also im Februar, beträgt die Wohndauer 25 Monate. Damit steigt der Zuschlag, mit dem sich die Pflegekasse an Herr Müllers Eigenanteil beteiligt, auf 45 Prozent.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Grundwissen zu Reha und Kur

Wie berechnet sich die Wohndauer im Pflegeheim?

Maßgeblich für die Höhe des neuen Leistungszuschlags ist, wie lange der Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht ist. Dabei bemisst sich die Dauer in Monaten, wobei angefangene Monate voll angerechnet werden.

Außerdem zählt immer die Gesamtdauer. Es kommt also nicht darauf, wie lange der Pflegebedürftige im aktuellen Heim wohnt, sondern welche Zeit er insgesamt in Pflegeeinrichtungen verbracht hat. Hat er zwischendurch das Pflegeheim gewechselt, werden die Aufenthalte addiert.

Eine vorübergehende Abwesenheit vom Heimplatz von maximal 42 Tagen pro Jahr, zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthaltes, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Auch der Wechsel der Kranken- und Pflegekasse hat keine Auswirkungen.

Wie wird der Leistungszuschuss berechnet?

Grundlage für die Berechnung ist der tatsächliche Eigenanteil des Pflegebedürftigen an den Pflegekosten und den Ausbildungsumlagen. Diese Kosten werden addiert. Anschließend werden von den Kosten die Leistungspauschalen abgezogen, die die Pflegekasse auch bisher schon bezahlt hat. Auf den Eigenanteil, der dann verbleibt, wird der Leistungszuschlag angewendet.

Ein Beispiel:

Frau Schmidt hat Pflegegrad 3 und wohnt seit 22 Monaten im Pflegeheim. Die Pflege- und Ausbildungskosten in ihrer Einrichtung belaufen sich auf 2.356,50 Euro. Davon übernimmt die Pflegekasse 1.262 Euro.

Weil Frau Schmidt seit 22 Monaten vollstationär gepflegt wird, hat sie neben der Leistungspauschale für Pflegegrad 3 Anspruch auf den Leistungszuschlag von 25 Prozent.

Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

Pflege- und Ausbildungskosten 2.356,50 Euro
Anteil der Pflegekasse – 1.262,00 Euro
bisheriger Eigenanteil 1.094,50 Euro
Leistungszuschlag von 25 Prozent – 273,63 Euro
neuer Eigenanteil 820,87 Euro

Durch den Leistungszuschlag verringert sich der Eigenanteil von Frau Schmidt auf 820,87 Euro. Die anderen Kostenfaktoren bei der Heimunterbringung muss sie aber auch weiterhin selbst bezahlen.

Weitere Erklärungen zu den Zuschuss-Regelungen mit Rechenbeispielen hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hier bereitgestellt.

Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?

Anspruch auf den Leistungszuschlag hat der Pflegebedürftige gegenüber seiner Pflegekasse. Die Auszahlung erfolgt aber nicht an ihn, sondern direkt an das Pflegeheim. Das Pflegeheim berücksichtigt den Zuschlag und stellt dann den entsprechend reduzierten Eigenanteil in Rechnung.

Den Zuschuss muss der Pflegebedürftige nicht extra beantragen. Die Pflegekassen informieren von sich aus für alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 einmalig zum 1. Januar 2022 und beim Einzug in eine Pflegeeinrichtung über die bisherige Dauer der vollstationären Versorgung.

Allerdings ist gesetzlich nicht geregelt, an wen die Pflegekassen die Informationen übermitteln sollen. In der Praxis wird es deshalb wahrscheinlich oft so sein, dass der Pflegebedürftige die Mitteilung erhält und gebeten wird, sie an die Heimleitung weiterzugeben. Dieser Bitte sollte der Pflegebedürftige dann auch zeitnah nachkommen, damit der Zuschuss berechnet und berücksichtigt werden kann.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Wohngeld für Pflegeheimbewohner - Infos und Tipps

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Infos zum neuen Leistungszuschlag bei den Pflegeheimkosten

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


pflege99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

Kommentar verfassen