Infos und Tipps zu Wahlleistungen im Krankenhaus, 2. Teil

Infos und Tipps zu Wahlleistungen im Krankenhaus, 2. Teil

Ähnlich wie die IGeL-Leistungen in der Arztpraxis gibt es auch im Krankenhaus Wahlleistungen. Ein Patient kann sich freiwillig und auf eigene Kosten für bestimmte Wunschleistungen entscheiden, die über die medizinisch notwendige und zweckmäßige Behandlung hinausgehen. Dabei gliedern sich die Selbstzahler-Leistungen im Krankenhaus in Wahlleistungen bei der Unterbringung sowie in ärztliche und in medizinische Wahlleistungen.

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Infos und Tipps zu Wahlleistungen im Krankenhaus, 2. Teil

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir Infos und Tipps zu diesem Thema zusammengetragen. Im 1. Teil ging es darum, welche Extras genau der Patient bei einer stationären Behandlung vereinbaren kann.

Jetzt, im 2. Teil, werfen wir einen Blick auf die Kosten und den Vertrag:

Die Kosten für Wahlleistungen im Krankenhaus

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen alle Kosten, die für die allgemeinen Krankenhausleistungen anfallen und die notwendige Versorgung des Patienten sicherstellen. Die Wahlleistungen hingegen sind Extras, die über die notwendige Versorgung hinausgehen. Die Kosten dafür muss der Patient deshalb selbst tragen.

Je nachdem, welche Wunschleistungen der Patient vereinbart, kann eine ordentliche Rechnung zusammenkommen. Aus diesem Grund sollte sich der Patient im Vorfeld über die Kosten informieren und die Extras mit Bedacht auswählen.

Das Krankenhaus ist dazu verpflichtet, den Patient darüber aufzuklären, welche Inhalte die einzelnen Wahlleistungen umfassen und welche Entgelte dafür anfallen. Diese Aufklärung muss in einem Gespräch erfolgen. Es genügt nicht, wenn das Krankenhaus dem Patienten die Vertragsunterlagen nur zur Unterschrift vorlegt, ohne sie näher zu erläutern.

Außerdem muss das Krankenhaus den Patienten darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einzusehen. Die vertragliche Vereinbarung über die Wahlleistungen wiederum muss auf die teils hohen Mehrkosten hinweisen, die entstehen können.

Handelt es sich um einen geplanten Aufenthalt im Krankenhaus, sollte der Patient vorab seinen Versicherungsstatus überprüfen. Möglicherweise beteiligt sich die Krankenkasse oder eine private Zusatzversicherung an den Kosten für bestimmte Wahlleistungen oder erstattet diese komplett.

Ist der Patient privat krankenversichert, sollte er den Leistungsumfang seines Tarifs erfragen. Sind Wahlleistungen im Versicherungsvertrag enthalten, erstattet die private Krankenversicherung die Kosten.

Die Kosten für Wahlleistungen im Zusammenhang mit der Unterkunft

Je nach Art der Wahlleistung, dem Baujahr des Krankenhauses und der Ausstattung der Krankenzimmer können die Kosten unterschiedlich hoch sein. Möchte der Patient in einem Einzelzimmer untergebracht werden, sollte er im Vorfeld erfragen, wie teuer diese Unterbringung im entsprechenden Krankenhaus wird.

Die Kosten für die Unterbringung legen Krankenhäuser und Kliniken in aller Regel selbst fest. Die Abrechnung erfolgt in Tagessätzen, wobei der Tag der Entlassung normalerweise nicht mit eingerechnet wird. Ganz frei sind die Krankenhäuser in ihrer Preisgestaltung aber nicht.

Denn das Krankenhausentgeltgesetz bestimmt, dass das Verhältnis zwischen den Kosten und der gebotenen Leistung angemessen sein muss. Als Orientierungshilfe für die Kosten der Unterkunft kann die Vereinbarung zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft dienen.

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Die Kosten für ärztliche und medizinische Wahlleistungen

Der Patient kann frei wählen, ob er Wahlleistungen in Anspruch nehmen möchte und wenn ja, welche. Er kann sich für eine Einzelleistung entscheiden, zum Beispiel die Unterbringung in einem Einzelzimmer. Genauso kann er mehrere Wunschleistungen miteinander kombinieren, etwa die Unterkunft in einem Einbettzimmer mit der Behandlung durch den Chefarzt.

Bei ärztlichen Wahlleistungen erhält der Patient von jedem Chef- oder Wahlarzt eine Rechnung, der an der Behandlung im Krankenhaus beteiligt war.

Dabei gilt folgendes:

  • Die Berechnung der ärztlichen und medizinischen Wahlleistungen basiert auf der GOÄ. Das Krankenhaus darf nicht einfach pauschal abrechnen.

  • Die Rechnungen über ärztliche Wahlleistungen müssen gegenüber den regulären Gebühren nach der GOÄ um 25 Prozent ermäßigt sein.

  • Hat das Krankenhaus einen niedergelassenen Arzt als Wahlarzt beauftragt, muss seine Rechnung 15 Prozent niedriger sein als die regulären Gebühren der GOÄ.

Das Krankenhaus und ein Chef- oder Wahlarzt müssen ihre Rechnungen nicht selbst erstellen und dem Patienten schicken. Stattdessen können sie eine externe Abrechnungsstelle damit beauftragen.

Weil das Krankenhaus oder der Arzt dafür aber personenbezogene Daten des Patienten an die Abrechnungsstelle weitergeben muss, brauchen sie die Einwilligung des Patienten für die Übermittlung seiner Daten.

Der Patient sollte die Wahlleistungen erst bezahlen, wenn ihm die Rechnung dafür vorliegt. Dabei sollte er prüfen, ob auf der Rechnung auch wirklich nur die Leistungen ausgewiesen sind, die er gewählt und erhalten hat. Maßgeblich für die Abrechnung ist der Tag, an dem der Patient die Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben hat. Eine Rückdatierung von Leistungen ist nicht zulässig.

Der Vertrag über die vereinbarten Wahlleistungen

Für Wahlleistungen im Krankenhaus gelten gesetzliche Vorgaben, die Patienten vor unseriösen Vereinbarungen schützen sollen. Bevor der Patient Wahlleistungen in Anspruch nimmt, schließt er deshalb einen schriftlichen Vertrag mit dem Krankenhaus ab. Dieser Vertrag ist die sogenannte Wahlleistungsvereinbarung.

Der Patient hat einen Anspruch darauf, dass er

  • Wahlleistungen frei und auf eigenen Wunsch wählen kann.

  • umfassend über die Leistungen samt Kosten informiert und aufgeklärt wird.

  • eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung schließt.

  • den Vertrag jederzeit und mit sofortiger Wirkung kündigen kann.

Wirksam wird der Vertrag erst dann, wenn sowohl der Patient, sein Bevollmächtigter oder sein Betreuer und ein Vertreter des Krankenhauses unterschrieben haben. Eine Vereinbarung, die nur der Patient unterzeichnet hat, ist nicht wirksam.

Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Wahlleistungsvereinbarung niemals dringlich ist. Ein Patient wird immer angemessen untergebracht und bekommt die medizinische Behandlung, die er benötigt.

Wahlleistungen sind lediglich Extras, die hilfreich sein können, aber nicht unbedingt erforderlich sind. Und Ärzte dürfen keine gesonderten Entgelte für Kenntnisse oder Maßnahmen verlangen, die ohnehin zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören.

Der Patient muss also nicht befürchten, dass er ohne Wahlleistungen nicht ausreichend versorgt wird. Er sollte sich deshalb zu nichts drängen lassen. Zumal er Zusatzleistungen auch im weiteren Verlauf seines Krankenhausaufenthaltes noch vereinbaren kann.

Die Wahlleistungsvereinbarung kündigen

So wie der Patient den Vertrag über Wahlleistungen jederzeit schließen kann, kann er die Vereinbarung während seines Aufenthalts im Krankenhaus jederzeit auch wieder kündigen. Fristen oder eine bestimmte Form muss er bei der Kündigung nicht beachten. Auch eine Begründung ist nicht notwendig.

Es genügt, wenn der Patient dem behandelnden Arzt oder der Krankenhausverwaltung mündlich mitteilt, dass er die vereinbarten Wahlleistungen ab sofort nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.

Allerdings sollte er darauf achten, dass die Kündigungserklärung mit Datum in seiner Krankenhausakte vermerkt wird. Bezahlen muss der Patient dann nur die Leistungen, die er bis zum Zeitpunkt der Kündigung erhalten hat.

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