Was tun, wenn Einrichtungen der Tagespflege schließen?

Was tun, wenn Einrichtungen der Tagespflege schließen?

Ausnahmesituationen wie die Corona-Krise stellen das alltägliche Leben auf den Kopf. Die gewohnten und eingespielten Abläufe brechen plötzlich weg und für viele Dinge müssen auf die Schnelle andere Lösungen gefunden werden. Das betrifft auch die Pflege. Ebenso wie Schulen und Kitas haben derzeit Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege geschlossen.

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Was tun, wenn Einrichtungen der Tagespflege schließen

Doch zum Beispiel auch länger anhaltende Streiks oder massive Turbulenzen auf den Finanz- und Wirtschaftsmärkten können zu solchen Szenarien führen.

Vor allem für Berufstätige, die die Pflege eines Angehörigen und den Job unter einen Hut bringen müssen, ist das eine enorme Belastung. Schließlich müssen sie die entfallene Betreuung irgendwie kompensieren.

Wir erklären, was Betroffene tun können,
wenn Einrichtungen der Tagespflege schließen:

Ausnahmen und Sonderregelungen prüfen

Zunächst einmal sollten sich Betroffene in der bisher genutzten Einrichtung nach Ausnahmeregelungen erkundigen. Bestimmte Berufsgruppen können nämlich ausgenommen sein, so dass deren pflegebedürftige Angehörige weiterhin betreut werden.

Aktuell gilt das zum Beispiel für Personen, die im Gesundheitswesen, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, bei Rettungsdiensten, im öffentlichen Personennahverkehr oder bei Strom- und Wasserversorgern arbeiten. Je nach Bundesland gibt es hier unterschiedliche Regelungen.

Außerdem ist meist eine Notbetreuung für die Fälle eingerichtet, in denen eine ausreichende Pflege zu Hause nicht sichergestellt werden kann. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung entscheidet dabei im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Notbetreuung vorliegen.

Betroffene müssen deshalb schlüssig aufzeigen, weshalb sie die Betreuung alleine nicht leisten können. Der Pflegegrad, der Umfang der notwendigen Pflege und auch, wie oft der Pflegebedürftige die Einrichtung pro Woche nutzt, kommen bei der Beurteilung zum Tragen.

Home-Office

Um die Betreuung zu gewährleisten, kann das Arbeiten im Home-Office eine Lösung sein. Auf diese Weise ist der Betroffene vor Ort und kann seiner Arbeit weiter nachgehen. Gleichzeitig hat er den pflegebedürftigen Angehörigen im Blick und kann kurzfristig unterbrechen, um zu helfen.

Allerdings eignet sich nicht jeder Beruf für ein mobiles Arbeiten von zu Hause aus. Außerdem haben Betroffene keinen Rechtanspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber einem Home-Office zustimmt.

Deshalb müssen Betroffene mit dem Arbeitgeber klären, ob und welche Arbeiten in die heimische Wohnung ausgelagert werden können.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Hat der Angehörige einen Pflegegrad, kann die kurzzeitige Arbeitsverhinderung die Betreuung kurzfristig sicherstellen. Einen Rechtsanspruch auf dieses Instrument haben alle Arbeitnehmer, und das unabhängig davon, wie groß der Betrieb ist.

Voraussetzung ist aber, dass die Pflegesituation akut auftritt. Um die Pflege und Betreuung zu organisieren, können sich Betroffene dann bis zu zehn Tage lang von der Arbeit freistellen lassen.

Eine bestimmte Frist muss sich nicht eingehalten werden. Betroffene können sich also spontan und mit sofortiger Wirkung freistellen lassen. Allerdings müssen sie ihrem Arbeitgeber mitteilen, warum und wie lange sie verhindert sind.

Eine akute Pflegesituation liegt vor, wenn sich die Situation plötzlich und unerwartet verändert. Schließt die Einrichtung der Tagespflege und fällt die Betreuung damit weg, ist das der Fall. Das gilt vor allem dann, wenn der pflegebedürftige Angehörige die Einrichtung mehrfach pro Woche in der Zeit aufsucht, in der der Betroffene in der Arbeit ist.

Doch Achtung: Der Anspruch auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht nur einmalig. Hatte sich der Betroffene vorher schon einmal zehn Tage lang freistellen lassen, ist sein Anspruch verbraucht. Hat er die zehn Tage hingegen noch nicht ausgeschöpft, sondern zum Beispiel nur fünf Tage genutzt, kann er nun die übrigen fünf Tage verwenden.

Teilweise wird der Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung außerdem auch dann verneint, wenn der Angehörige schon länger pflegebedürftig ist. Betroffene sollten daher bei der Pflegekasse nachfragen, bevor sie die Arbeitsverhinderung geltend machen.

Die Absprache mit der Pflegekasse ist nicht zuletzt wegen der finanziellen Absicherung wichtig. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nämlich nur dann weiter, wenn das ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder einer Ergänzung vereinbart ist.

Ansonsten springt die Pflegekasse mit einem Unterstützungsgeld ein. Die Leistung beläuft sich auf 90 Prozent des Netto-Entgelts, das ausgefallen ist, und wird auf Antrag gewährt.

Pflegezeit

Bei einem pflegebedürftigen Angehörigen mit anerkanntem Pflegegrad ist die Pflegezeit eine weitere Möglichkeit. Arbeitnehmer können dabei bis zu sechs Monate lang komplett aus dem Job aussteigen oder die Arbeitszeit auf Teilzeit reduzieren, um die Pflege zu Hause sicherzustellen.

Der Anspruch auf die Pflegezeit ist aber nur in Betrieben mit mindestens 15 weiteren Angestellten gegeben. In kleineren Betrieben kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis zustimmen.

Betroffene müssen die Pflegezeit mindestens zehn Tage vorher ankündigen. Entsprechende Formulare und Merkblätter stellt zum Beispiel das Bundesfamilienministerium auf seiner Webseite bereit.

Nach der Pflegezeit läuft der Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten weiter. Wichtig zu wissen ist aber, dass in der Pflegezeit weder der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt noch die Pflegekasse eine Lohnersatzleistung erbringt.

Um den Verdienstausfall abzufangen, können Betroffene nur ein staatliches, zinsloses Darlehen beantragen. Außerdem müssen sie sich selbst um ihre Krankenversicherung kümmern, wenn sie die Erwerbstätigkeit komplett ruhen lassen.

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Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen

Helfen Verwandte, Freunde oder Nachbarn bei der Pflege aus, während der Betroffene in der Arbeit ist, können bei der Pflegekasse die Leistungen der Verhinderungspflege abgerufen werden.

Bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Verhinderungspflege zu Hause für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Der Höchstbetrag liegt bei 1.612 Euro. Er kann auf 2.418 Euro aufgestockt werden, wenn keine Mittel aus der Kurzzeitpflege beansprucht wurden.

Damit die Leistungen gewährt werden, muss der Betroffene seinen pflegebedürftigen Angehörigen seit mindestens sechs Monaten in häuslicher Umgebung betreuen und versorgen.

Und: Helfen nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder bei der Verhinderungspflege aus, sind die Leistungen auf den anderthalbfachen Betrag des Pflegegeldes für den vorliegenden Pflegegrad begrenzt.

Der volle Betrag für die Verhinderungspflege kann nur ausgeschöpft werden, wenn entfernte Verwandte, Freunde, Nachbarn oder auch externe Dienstleister die Betreuung übernehmen.

Für eine stundenweise Betreuung durch einen Pflegedienst können Betroffene zudem auf Entlastungsleistungen zurückgreifen. Diese Leistungen zielen in erster Linie darauf ab, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und einer Überforderung vorzubeugen.

Allerdings dürfte es gerade in Krisenzeiten und Ausnahmesituationen schwierig werden, Dienstleister zu finden, die freie Kapazitäten haben und die Betreuung durchführen können.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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