Rettungsgasse bilden – so geht’s richtig

Rettungsgasse bilden – so geht’s richtig

Eine Rettungsgasse kann Leben retten. Für Hilfskräfte ist die Gasse oft unverzichtbar, damit sie den Einsatzort möglichst schnell erreichen. Doch Umfragen zeigen, dass nur rund die Hälfte aller Autofahrer weiß, wie eine Rettungsgasse richtig gebildet wird. Zumal im Jahr 2017 neue Regelungen in Kraft getreten sind, die mitunter für Unsicherheit sorgen.

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Rettungsgasse bilden - so geht's richtig

Warum ist eine Rettungsgasse so wichtig?

In Deutschland gibt es die Rettungsgasse bereits seit 1982. Dabei schreibt § 38 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) vor, dass für Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen ist.

Wie genau die freie Gasse gebildet werden muss, ist in § 11 StVO näher beschrieben. Die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, gilt für sämtliche Verkehrsteilnehmer.

Vor allem bei einem Stau bleibt den Rettungskräften die freie Gasse oft als einzige Möglichkeit, um zügig zum Einsatzort zu fahren. Aus diesem Grund sollte auf Autobahnen und außerorts eine Rettungsgasse angelegt werden, sobald sich abzeichnet, dass der Verkehr ins Stocken gerät.

Denn der Autofahrer kann in aller Regel nicht einsehen, ob sich einige Kilometer vor ihm möglicherweise ein Unfall ereignet hat. Doch ohne eine frühzeitige Vorbereitung reicht die Zeit meist nicht mehr aus, um den Rettungsweg zu bilden.

Das liegt daran, dass die Fahrzeuge im Stau so dicht aneinander stehen, dass der Platz zum Rangieren schlichtweg fehlt.

Eine Rettungsgasse bilden – so geht’s richtig

Das Prinzip beim Bilden einer Rettungsgasse bleibt immer gleich: Befindet sich der Autofahrer auf der linken Fahrspur, weicht er nach links aus. Befährt er eine der Spuren rechts daneben, macht er Platz, indem er nach rechts rangiert.

Die Zufahrt für die Einsatzkräfte entsteht auf diese Weise stets zwischen dem äußersten linken Fahrstreifen und den übrigen Fahrbahnen.

Das heißt konkret:

  • Auf einer zweispurigen Straße wird die Rettungsgasse mittig zwischen den beiden Fahrbahnen gebildet. Die Autos auf der linken Spur fahren dafür an den linken Fahrbahnrand und die Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand. Die Seitenstreifen müssen dabei aber weiterhin befahrbar bleiben.

  • Hat eine Straße drei Fahrstreifen, wird die Rettungsgasse zwischen der linken und der mittleren Fahrbahn gebildet.

  • Bei einer vierspurigen Straße verläuft die Rettungsgasse zwischen der Fahrbahn ganz links außen und der Fahrspur rechts daneben.

Eine hilfreiche Eselsbrücke, die dabei hilft, sich das Prinzip einfach zu merken, ist die sogenannte Rechte-Hand-Regel. Dazu schaut der Autofahrer auf den Handrücken seiner rechten Hand und spreizt den Daumen ab.

Der Daumen steht für die linke Fahrbahn, die Finger für die anderen Spuren. Die große Lücke befindet sich nun zwischen dem Daumen und den Fingern – und genau hier fahren auch die Einsatzfahrzeuge durch.

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Rettungsgassen auf der Autobahn und in der Stadt

Ist der Autofahrer auf der Autobahn unterwegs und nähert sich einem Stau, sollte er seine Geschwindigkeit angemessen reduzieren. Um die Rettungsgasse zu bilden, fährt er dann mit seinem Fahrzeug auf seiner Fahrbahn möglichst weit nach links beziehungsweise rechts.

Der Standstreifen sollte nach Möglichkeit frei bleiben. Er wird nicht als Rettungsweg benutzt, weil er für große Einsatzfahrzeuge oft zu schmal ist. Außerdem können sich auf dem Standstreifen defekte Fahrzeuge befinden, die den Rettungskräften den Weg versperren würden.

Und der Seitenstreifen ist oft nicht durchgängig, sondern wird zum Beispiel von Auf- und Abfahrten unterbrochen.

Eine Ausnahme gilt aber in Baustellen. Reichen hier die Fahrbahnen nicht aus, um eine Rettungsgasse zu bilden, darf der Autofahrer bis auf den halben Standstreifen ausweichen.

Steht der Autofahrer gerade in einer Autobahnauffahrt, muss er möglichst weit nach rechts ziehen, um den Einsatzkräften so die Durchfahrt zu ermöglichen. Vor einer Autobahnausfahrt muss so viel Platz bleiben, dass die Rettungskräfte die freie Gasse erreichen können.

In der Stadt gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Rettungsgasse. Weil oft nur eine Spur pro Fahrtrichtung vorhanden ist, müssen sich alle Verkehrsteilnehmer möglichst nah am Fahrbahnrand positionieren, damit in der Straßenmitte eine Lücke frei wird.

Der Autofahrer sollte darauf achten, genug Abstand zu anderen Fahrzeugen zu lassen. Steht er gerade an einer Kreuzung, ist es ausnahmsweise erlaubt, sie trotz roter Ampel vorsichtig zu überqueren, damit die Einsatzkräfte vorbeikommen.

Das Ende der Rettungsgasse

Bei Stau und stockendem Verkehr sind alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, sich an der Rettungsgasse zu beteiligen. Der Abstand zum Vordermann sollte ungefähr fünf Meter betragen.

Dabei muss der Rettungsweg so lange bestehen bleiben, bis der Autofahrer die Unfallstelle oder die Ursache für den Stau passiert hat. Denn selbst wenn die Polizei, der Krankenwagen und der Notarzt schon durchgefahren sind, ist gut möglich, dass noch weitere Einsatzkräfte nachrücken.

Zu den Einsatzkräften gehören:

  • Polizei

  • Rettungswagen und Notarzt

  • Feuerwerk

  • Technisches Hilfswerk

  • Berge- und Abschleppdienst

  • Gutachter

  • Bestattungsunternehmen

Nur sie dürfen die Rettungsgasse befahren. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer, übrigens inklusive Motorradfahrern, ist der Rettungsweg tabu.

Bußgelder bei Nichtbeachtung der Rettungsgasse

Wer sich nicht an der Rettungsgasse beteiligte, kam bis 2017 mit einer sehr milden Strafe davon. Das Bußgeld betrug bis dahin nämlich gerade einmal 20 Euro. Inzwischen ist das anders.

Die Regelungen sehen jetzt wesentlich höhere Strafen vor:

  • 200 Euro, wenn bei zäh fließendem Verkehr oder Stau keine Rettungsgasse gebildet wird

  • 240 Euro bei einer Behinderung der Einsatzkräfte

  • 280 Euro bei Gefährdung der Einsatzkräfte

  • 320 Euro, wenn eine Sachbeschädigung dazukommt

Bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich die Geldstrafe um zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Die genannten Fehlverhalten zählen zu den Ordnungswidrigkeiten.

Blockiert der Autofahrer absichtlich den Rettungsweg oder behindert die Einsatzkräfte, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB (Strafgesetzbuch) vor.

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Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Autofahrer entgegen der Fahrtrichtung in die Rettungsgasse fährt oder dem Krankenwagen durch die Gasse folgt. Weil es sich dann um eine Straftat handelt, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.

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