Das ändert sich 2025 im Bereich Gesundheit und Pflege – Jedes Jahr bringt einige Neuerungen mit sich. Das ist auch in diesem Jahr nicht anders. Wir fassen in einem Überblick zusammen, was sich 2025 im Bereich Gesundheit und Pflege ändert.
Inhalt
Einführung der elektronischen Patientenakte
Die meisten wurden schon von ihrer Krankenkasse informiert, der Startschuss für die elektronische Patientenakte, kurz ePA, fiel aber erst am 15. Januar 2025. Sie wird in einer Pilotphase zunächst vier bis sechs Wochen lang in mehreren Modellregionen eingeführt.
Je nach Verlauf der Pilotphase soll die ePA dann voraussichtlich ab März 2025 oder etwas später deutschlandweit zur Verfügung stehen.
Die gesetzlichen Krankenkassen legen für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA an, denn es gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip. Demnach muss jeder, der die ePA nicht nutzen will, selbst aktiv werden und bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch ist auch nach der Einrichtung der ePA noch möglich.
In der elektronischen Patientenakte können verschiedene Informationen zu Erkrankungen gespeichert werden, so zum Beispiel Arztbriefe, OP-Befunde, Krankenhaus-Entlassbriefe oder auch Röntgenbilder und MRT-Aufnahmen.
Außerdem ist von Anfang an die elektronische Medikationsliste, kurz eML, enthalten. Die eML führt alle Arzneimittel auf, die nach dem Anlegen der Akte per eRezept von Ärzten verordnet und von der Apotheke ausgegeben wurden.
Der Versicherte kann auch eigene Dokumente wie zum Beispiel ältere Arztbriefe hinzufügen. Die Funktionen sollen schrittweise erweitert werden. Langfristig ist geplant, dass der Impfpass, das Zahnbonusheft, der Mutterpass und das Untersuchungsheft des Kindes ebenfalls in die ePA integriert werden.
Wer die ePA aktiv nutzen will, braucht die ePA-App seiner Krankenkasse. Kinder und Jugendliche bekommen ebenfalls eine ePA, die die Eltern bis zum 16. Lebensjahr verwalten.
Der Versicherte kann seine ePA nicht nur selbst verwalten, sondern auch bestimmen, wer wann Zugriff auf die gespeicherten Dokumente bekommt.
Krankenhäuser und Ärzte dürfen grundsätzlich nur auf die ePA zugreifen, wenn es die Behandlung erfordert. Ihr Zugriff ist auf 90 Tage begrenzt und muss dokumentiert werden. Apotheken können die ePA nur drei Tage lang einsehen. Der Patient kann die Zugriffsdauer aber individuell anpassen.
Höherer Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, ist zum Jahresbeginn um 0,8 Prozent auf jetzt 2,5 Prozent gestiegen.
Ob und in welchem Umfang eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, kann sie selbst entscheiden. Tatsächlich haben zahlreiche gesetzliche Krankenversicherungen den Zusatzbeitrag angehoben, zum Teil sogar deutlich.
Wie hoch die Zusatzbeiträge der verschiedenen Krankenkassen sind, zeigt eine Liste des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen.
Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt bis zum Ende des Monats, in dem der neue Beitrag gilt. Findet die Erhöhung zum Beispiel zum 1. Januar statt, besteht das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar.
Um das Recht nutzen zu können, muss sich der Versicherte rechtzeitig eine neue Krankenkasse aussuchen. Diese kümmert sich dann um die Kündigung und den Wechsel.
In der neuen Krankenkasse ist der Versicherte erst nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist Mitglied und bis dahin muss er noch den erhöhten Zusatzbeitrag bezahlen.
Kein Amalgam mehr
Ab dem 1. Januar 2025 darf in der EU bei neuen Zahnfüllungen kein Amalgam mehr verwendet werden. Hintergrund dafür ist ein Abkommen, das Quecksilber in der Umwelt reduzieren soll.
Statt Amalgam ist als zuzahlungsfreie Kassenleistung im Seitenzahnbereich eine Versorgung mit selbstadhäsiven Materialien vorgesehen. Das können zum Beispiel Komposite sein, die ohne zusätzlichen Klebstoff in mehreren Schichten eingebracht werden.
Diese zahnfarbenen Kunststofffüllungen sind schon seit 2018 Kassenleistung bei Kindern unter 15 Jahren, bei Schwangeren und Stillenden sowie bei Füllungen im Frontzahnbereich für alle gesetzlich Versicherten.
Dental-Amalgam bleibt nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn der Zahnarzt es als medizinisch zwingend notwendig erachtet.
Die Regelung bezieht sich aber ausschließlich auf neue Füllungen. Bereits vorhandene, intakte Amalgamfüllungen stellen keine Gefahr dar und sollten deshalb auch nicht grundlos entfernt werden.
Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der Beitrag zum 1. Januar erneut gestiegen, dieses Mal um 0,2 Prozent. Die Bundesregierung hatte die Erhöhung beschlossen, um die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung sicherzustellen.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt damit nun 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen so jetzt 4,2 Prozent. Andersherum staffelt sich der Beitragssatz für Familien mit mehreren Kindern um jeweils 0,25 Prozent nach unten.
Er fällt demnach so aus:
- Keine Kinder: 4,2 Prozent
- 1 Kind: 3,6 Prozent
- 2 Kinder: 3,35 Prozent
- 3 Kinder: 3,1 Prozent
- 4 Kinder: 2,85 Prozent
- 5 und mehr Kinder: 2,6 Prozent
Höhere Pflegeleistungen
Bereits 2024 wurden einige Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige erhöht. Damit geht es im Jahr 2025 weiter. Denn die Grundlage für die Erhöhungen bildet das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, das zu verschiedenen Zeitpunkten umgesetzt wird.
Zum 1. Januar sind alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent gestiegen, in der häuslichen Pflege genauso wie in der teil- und der vollstationären Pflege.
Betroffen sind also unter anderem die Pflegesachleistung, das Pflegegeld, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege, die Entlastungsleistungen und der Anteil der Pflegekasse an den Heimkosten.
Ab dem 1. Juli 2025 wird außerdem für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag gelten.
Dadurch wird es möglich sein, die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege zusammenzuführen und nach Bedarf zu nutzen. Dazu entfällt die Vorpflegezeit, während die Verhinderungspflege auf acht Wochen verlängert wird.
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Thema: Das ändert sich 2025 im Bereich Gesundheit und Pflege
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