Wichtige Infos zur häuslichen Pflege durch Personal aus Osteuropa

Die wichtigsten Infos zur häuslichen Pflege durch Personal aus Osteuropa

Viele ältere Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder altersbedingter Einschränkungen pflegebedürftig ist, wünschen sich eine Versorgung und Betreuung im eigenen Haushalt, um auf diese Weise in ihrem vertrauten Umfeld bleiben zu können. Nicht immer können Angehörige eine solche häusliche Pflege aber leisten, so dass oft die Unterstützung durch Dritte notwendig wird.

Anzeige

In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegedienste, die von der Pflegekasse zugelassen sind und eine 24-Stunden-Pflege sicherstellen können, allerdings auch entsprechend teuer sind.

Aus diesem Grund greifen Haushalte immer wieder auf Hilfskräfte aus Osteuropa zurück, die den Pflegedürftigen beaufsichtigen, ihm bei der Grundpflege helfen und teilweise auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen. 

Seit dem 01. Mai 2011 ist dies auch deutlich einfacher möglich, denn seit diesem Datum gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit für die meisten osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten. Dadurch können Arbeitnehmer aus den jeweiligen Staaten wie deutsche Arbeitskräfte beschäftigt werden, eine gesonderte Erlaubnis der Arbeitsagentur ist nicht mehr notwendig. 

Wird eine Pflege- oder Betreuungskraft angestellt, wird der Pflegebedürftige selbst oder ein Angehöriger von ihm zum Arbeitgeber. Dies wiederum ist aber mit den entsprechenden Arbeitgeberpflichten verbunden, weshalb viele lieber auf einen ausländischen Pflegedienst zurückgreifen, der dann sein Personal nach Deutschland entsendet. 

Welche Möglichkeiten es nun aber konkret gibt, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos zur häuslichen Pflege durch Personal aus Osteuropa: 

Eine Pflegekraft oder Betreuungskraft aus Osteuropa direkt einstellen.

Für Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn gilt seit Mai 2011 die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Pflege- und Betreuungskräfte aus diesen Staaten dürfen seitdem wie deutsche Arbeitnehmer im Haushalt angestellt werden, ohne dass eine separate Arbeitserlaubnis erforderlich ist. 

Bei der Suche nach Personal kann der Haushalt selbst aktiv werden, einen Vermittlungsdienst beauftragen oder sich an die Arbeitsagentur wenden, die zu diesem Zweck mit europäischen Arbeitsvermittlungen kooperiert. Wird Pflegepersonal eingestellt und ein Arbeitsvertrag geschlossen, wird der Pflegebedürftige oder einer seiner Angehörigen zum Arbeitgeber. 

Dies ist mit den entsprechenden Arbeitgeberpflichten verbunden, der Arbeitgeber muss also unter anderem Lohnsteuern und Beiträge für die Sozialversicherung abführen, Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung werden und dafür sorgen, dass die Regeln des Arbeitsschutzes eingehalten werden. 

Hierzu wiederum gehört beispielsweise, dass ein branchenüblicher Lohn bezahlt, als Arbeitszeit höchstens 48 Wochenstunden vereinbart und mindestens 24 Werktage Urlaub gewährt werden. Der Pluspunkt bei einer direkten Anstellung besteht jedoch darin, dass der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben mit seinem Pflegepersonal aushandeln kann, wann welche Aufgaben in welcher Form erledigt werden sollen. 

Eine Haushaltshilfe über die Arbeitsagentur oder einen Vermittlungsdienst einstellen.

Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit derzeit noch nicht. Da sie nach wie vor eine Arbeitserlaubnis benötigen, kann eine Vermittlung bis zum 31.12.2013 nur über das sogenannte Verfahren zur Vermittlung von Haushaltshilfen durch die Arbeitagenturen erfolgen. 

Eine Pflege- oder Betreuungskraft kann über dieses Verfahren außerdem nur dann vermittelt werden, wenn mindestens eine Person im Haushalt des Arbeitgebers lebt, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die vermittelte Arbeitskraft darf dann die Betreuung übernehmen, Leistungen der Grundpflege erbringen und hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen.  

Wer nicht selbst nach einer geeigneten Pflegekraft suchen möchte, kann sich unabhängig vom Staat auch an einen Vermittlungsdienst wenden. Im Rahmen dieser kostenpflichtigen Dienstleistung, die von deutschen Agenturen angeboten wird, werden der Bedarf ermittelt, Personalverschläge unterbreitet, Kontakte zu ausländischen Pflegediensten oder Pflegekräften hergestellt und die einzelnen Schritte der Abwicklung betreut.  

Einen ausländischen Pflegedienst beauftragen.

Wer nicht selbst zum Arbeitgeber werden möchte, kann sich an einen Pflegedienst aus dem osteuropäischen Ausland wenden, der Mitarbeiter nach Deutschland entsendet. In diesem Fall bleibt der Pflegedienst der Arbeitgeber der Pflegekraft. Der Pflegedienst legt die Arbeitszeiten, den Urlaub und den Leistungsumfang fest und kümmert sich um die Bezahlung und die Sozialabgaben. 

Da auch das Weisungsrecht gegenüber der Pflegekraft beim Pflegedienst als Arbeitgeber bleibt, muss der Haushalt, in dem die Pflegekraft eingesetzt wird, Änderungswünsche mit dem Pflegedienst abstimmen.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis im Ausland besteht, ist der osteuropäische Pflegedienst übrigens dazu verpflichtet, deutsche Mindestarbeitsbedingungen etwa im Hinblick auf die Bezahlung, die Arbeitszeiten sowie die Ruhe- und Urlaubszeiten einzuhalten. Gleiches gilt für den deutschen Haushalt, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ebenfalls in die Pflicht genommen wird. 

Sicherheitshalber sollte sich der Haushalt zudem immer eine Bescheinung aushändigen lassen, aus der hervorgeht, dass für die Pflegekraft eine Sozialversicherung in ihrem Heimatland besteht.

Diese Bescheinung heißt A 1 und verhindert, dass der Haushalt bei einer Kontrolle durch den Zoll Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss, bis der Sachverhalt geklärt ist. 

Selbstständige Pflegekräfte beschäftigen.

Problematisch kann es werden, wenn der Haushalt eine Pflegekraft aus Osteuropa beschäftigt, die selbstständig tätig ist. Gibt es nämlich nur einen Auftraggeber und wohnt die Pflegekraft im Haushalt des Pflegebedürftigen, liegt in aller Regel eine Scheinselbstständigkeit vor. 

Erstattet beispielsweise ein Nachbar oder ein Wettbewerber Anzeige und führt der Zoll daraufhin eine Kontrolle durch, drohen empfindliche Bußgelder für die Pflegekraft und den Auftraggeber, wenn sich die Scheinselbstständigkeit bestätigt.   

Die Kosten für die häusliche Pflege durch osteuropäisches Pflegepersonal

Wird eine Pflegekraft unmittelbar im Haushalt eingestellt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Lohn prinzipiell aushandeln. In Deutschland beträgt der Mindestlohn für Pflegekräfte zwar 8,75 Euro in den alten Bundesländern und 7,50 Euro in den neuen Bundesländern, für Anstellungen in privaten Haushalten ist er aber nicht verbindlich. 

Trotzdem darf die Entlohnung nicht so niedrig sein, dass sie sittenwidrig wäre. Sittenwidrig ist eine Entlohnung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn sie um mehr als ein Drittel geringer ausfällt als der branchenübliche Lohn. Wird eine Pflegekraft beschäftigt, die von der Arbeitsagentur vermittelt wurde, muss der Tariflohn bezahlt werden, den der deutsche Hausfrauen-Bund und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten für das jeweilige Bundesland vereinbart haben. 

Dieser Tariflohn bewegt sich zwischen 1.341 und 1.587 Euro monatlich. Zum Lohn kommen dann für den Arbeitgeber aber noch die Beiträge für die Sozialversicherung und die Berufsgenossenschaft sowie eventuell weitere Kosten für beispielsweise die Unterkunft und die Verpflegung hinzu. Als grobe Orientierungshilfe gilt, dass Haushalte als Arbeitgeber mit monatlichen Kosten zwischen rund 1.700 und 1.900 Euro rechnen sollten.

Wird ein ausländischer Pflegedienst beauftragt, bewegen sich die Kosten je nach Leistungsumfang und Qualifikation des Personals zwischen etwa 1.400 und 2.500 Euro pro Monat. Vermittlungsagenturen stellen noch einmal separate Vermittlungskosten in Rechnung oder erheben ihre Gebühren im Rahmen der Beträge für die Pflegekraft oder den Pflegedienst.  

Ist der Pflegebedürftige mindestens Pflegestufe I zugeordnet, hat er Anspruch auf Sach- oder Kombinationsleistungen, wenn die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung von einem Pflegedienst erbracht werden, der von der Pflegekasse zugelassen ist. 

Erfolgt die Betreuung und Pflege hingegen durch eine Pflegekraft oder einen Pflegedienst ohne Zulassung durch die Pflegekasse, kann der Pflegedürftige nur das Pflegegeld verwenden, um die Kosten zu finanzieren. Seit Anfang 2009 können jedoch 20 Prozent der Ausgaben für eine Haushalts- und Pflegehilfe bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Mehr Tipps, Anleitungen und Informationen zur Pflege & Hilfe:

Thema: Wichtige Infos zur häuslichen Pflege durch Personal aus Osteuropa

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


pflege99

Autoren Profil:
FB/Twitter
Letzte Artikel von Autoren Profil: (Alle anzeigen)

Kommentar verfassen