Demenzkrank und Schadensfall – Was gilt für die Haftpflichtversicherung?

Demenzkrank und Schadensfall – Was gilt für die Haftpflichtversicherung?

Das Bundesministerium für Gesundheit beziffert die Anzahl derjenigen, die an Demenz erkrankt sind, auf rund 1,4 Millionen. Experten gehen davon aus, dass die 2-Millionen-Grenze bis zum Jahr 2030 erreicht oder sogar überschritten sein wird. Bei Betroffenen und ihren Angehörigen löst die Diagnose Demenz oft große Ängste und Sorgen aus.

Anzeige

Zudem stellen sich viele Fragen, etwa wie es nun weitergehen und welchen Verlauf die Krankheit nehmen wird oder wer die Versorgung des Betroffenen übernehmen und wie die Pflege finanziert werden soll. Auch mit Blick auf den Versicherungsschutz besteht oft Unsicherheit. Gerade bei einer vorliegenden Demenzerkrankung kann es passieren, dass der Betroffene einen Schaden verursacht und sich dann die Frage nach der Haftung stellt.

Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos zu dieser Thematik zusammen:

Warum erhöht sich bei Demenzkranken das Risiko für Schadensfälle?

Die Medizin verwendet den Begriff der Demenz als Beschreibung für einen kontinuierlichen Abbau der Gehirnleistung. Dieser Prozess bewirkt, dass die geistigen Fähigkeiten nach und nach abnehmen. Je weiter die Krankheit voranschreitet, desto vergesslicher werden die Patienten.

Sie verlieren schrittweise ihre Orientierungsfähigkeit, bis sie irgendwann selbst vertraute Personen nicht mehr erkennen, sich in ihrer gewohnten Umgebung nicht mehr zurechtfinden und ihren Alltag ohne fremde Hilfe nicht mehr bewerkstelligen können. Der zunehmende Verlust der geistigen Fähigkeiten lässt gleichzeitig die Gefahr von Schäden und Unfällen steigen. So kann es passieren, dass ein Betroffener vergisst, den Wasserhahn wieder zuzudrehen, den Herd auszuschalten oder den Wasserkocher vor dem Einschalten mit Wasser zu befüllen.

Denkbar ist genauso, dass ein Betroffener seine Wohnung verlässt, auf offener Straße umherirrt oder plötzlich auf die Straße läuft und dadurch andere Passanten oder Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern zwingt, die dann mit Sach- oder Personenschäden einhergehen können.

Demenzkrank und Schadensfall – Was gilt für die Haftpflichtversicherung?

Hat ein Erwachsener einen Schaden verursacht, haftet er für diesen Schaden. Verfügt er über eine private Haftpflichtversicherung, springt sie im Normalfall ein und übernimmt die Kosten. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Erwachsene zu dem Zeitpunkt, als er den Schaden verursacht hat, nicht bei klarem Bewusstsein war.

Da er infolgedessen nicht abschätzen konnte, welche Folgen sein Handeln haben würde, attestiert ihm der Gesetzgeber eine sogenannte eingeschränkte Schuldfähigkeit.

Diese eingeschränkte Schuldfähigkeit hat zur Folge, dass der Schadensverursacher nicht haftbar gemacht werden kann. Bei Demenzkranken ist die eingeschränkte Schuldfähigkeit gegeben, weshalb sie in aller Regel nicht für verursachte Schäden haften. Allerdings ist die Demenzerkrankung eine Krankheit, die fortschreitend verläuft. Betroffene verlieren ihre geistigen Fähigkeiten also nicht sofort und auf einen Schlag, sondern die Abbauprozesse verlaufen schrittweise. Hinzu kommt, dass auch Patienten mit fortgeschrittener Demenz immer wieder lichte Momente haben, in denen ihre geistigen Fähigkeiten in vollem Umfang vorhanden und in denen sie bei klarem Bewusstsein sind.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  5 Vorurteile zur privaten Krankenversicherung aufgeklärt

Kommt es zu einem Schadensfall und zeigt sich, dass der Betroffene sein Handeln zum Zeitpunkt des Geschehens bewusst steuern und die Folgen seines Handelns absehen konnte, haftet er für den verursachten Schaden. Hat er eine Haftpflichtversicherung, reguliert sie den Schaden. Stellt sich hingegen heraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Geschehens eingeschränkt schuldfähig war, kann er nicht in die Haftung genommen werden. Für den Geschädigten bedeutet das, dass er in aller Regel auf seinem Schaden sitzen bleibt. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die sich aus der sogenannten Billigkeitshaftung ableitet.

Demnach kann auch eine Person, die eigentlich schuldunfähig ist, für einen verursachten Sachen haftbar gemacht und zu Schadensersatzleistungen verpflichtet werden. Voraussetzung ist, dass der Schadensverursacher so vermögend ist, dass er deutlich besser gestellt ist als der Geschädigte und es deshalb nicht zu rechtfertigen ist, dem Geschädigten Schadensersatz zu verwehren. Nur weil der Schadensverursacher über eine private Haftpflichtversicherung verfügt, die den Schaden regulieren könnte, ist er aber noch nicht besser gestellt als der Geschädigte. Generell kommt die Billigkeitshaftung in der Praxis auch ohnehin nur äußerst selten zum Tragen.

Macht eine Haftpflichtversicherung bei einer Demenzerkrankung Sinn?

Nachdem bei einer vorliegenden Demenzerkrankung meist Schuldunfähigkeit gegeben ist und der Betroffene somit nicht für verursachte Schäden aufkommen muss, scheint eine private Haftpflichtversicherung überflüssig. Tatsächlich kann sie jedoch durchaus sinnvoll sein. Viele Versicherer bieten mittlerweile spezielle Haftpflichtversicherungen an, die sich an Senioren richten und eine sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel enthalten.

Selbst wenn der Betroffene als schuldunfähig gilt, springt die Versicherung ein und reguliert den Schaden.

Dadurch geht der Geschädigte nicht leer aus und weitere Streitigkeiten oder negative Konsequenzen lassen sich vermeiden. Aber auch eine ganz normale Haftpflichtversicherung ohne spezielle Klauseln kann sich als sehr hilfreich erweisen. Bevor eine Versicherung einen Schaden reguliert, prüft sie nämlich, ob der Geschädigte seine Ansprüche überhaupt zu Recht geltend macht.

Ist dies nicht der Fall, wehrt die Versicherung die Schadensersatzansprüche ab, wenn nötig, auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Insofern schützt die Haftpflichtversicherung den Versicherten vor Ansprüchen, die gar nicht gerechtfertigt sind.

Können die Angehörigen für verursachte Schäden haftbar gemacht werden?

Viele glauben, dass der Ehepartner, ein naher Angehörige oder auch eine Pflegekraft grundsätzlich für einen Schaden haftbar gemacht werden kann, den der Demenzkranke verursacht hat. Dies ist so aber nicht richtig. Ein Angehöriger oder eine Pflegekraft kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Für die Praxis heißt das, dass der Ehepartner, ein Angehöriger oder eine Pflegekraft mögliche Gefahrenquellen entfernen und eventuellen Gefahrensituationen vorbeugen muss, wenn absehbar ist, dass der Demenzkranke einen Schaden hervorrufen könnte. Wird dies unterlassen, ist der Gesunde seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen und muss für den entstandenen Schaden einstehen. Grundlegende Voraussetzung ist aber zunächst einmal, dass überhaupt eine Aufsichtspflicht besteht.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Lehrplan für Hygieneschulungen von Pflegekräften

Dies ist hauptsächlich gegeben, wenn die Person mit dem Demenzkranken zusammenlebt und die Rolle des Haushaltsvorstands innehat oder wenn die Person als rechtlicher Betreuer des Demenzkranken fungiert.

Mehr Tipps, Anleitungen und Informationen zur Pflege & Hilfe:

Thema: Demenzkrank und Schadensfall – Was gilt für die Haftpflichtversicherung?

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


pflege99

Autoren Profil:
FB/Twitter
Letzte Artikel von Autoren Profil: (Alle anzeigen)

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

Kommentar verfassen