Die Pflegestufen I – III
Unter der Regierung Helmut Kohls wurde 1995 die Pflegeversicherung, die neben der Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung die fünfte Säule der Sozialversicherung darstellt, mit dem Ziel eingeführt, das Risiko einer Pflegedürftigkeit sozial abzusichern.
Bei einer Person, die nachweislich länger als sechs Monate lang einen stark erhöhten Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung aufweist, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten für die häusliche oder stationäre Pflege.
Allerdings können diese Leistungen nur nach vorhergehendem Antrag, Überprüfung und Einstufung in eine der drei Pflegestufen in Anspruch genommen werden, wobei die versicherte Person, eine von ihr bevollmächtige Person, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Betreuer antragberechtigt sind.
Auf diesen Antrag hin wird ein Pflegegutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder vom Sozialmedizinischen Dienst bei Knappschaften erstellt, das bei einem Hausbesuch den Zeitbedarf für die persönliche Pflege des Versicherten ermittelt, wobei zwischen Antragstellung und Entscheidung darüber maximal fünf Wochen liegen sollen.
Faktoren, aus denen sich die persönliche Pflege zusammensetzt sind die Grundpflege mit Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Seit 1997 wird dafür als Richtlinie von dem Zeitwert ausgegangen, den ein gesunder Mensch mittleren Alters benötigen würde, wobei Zeitfenster ermöglichen, individuelle Besonderheiten in die Beurteilung zu integrieren.
Anhand dieses Gutachtens wird eine Empfehlung für die Einstufung sowie für die Art der Pflege ausgesprochen, wobei bei häuslicher Pflege auch geeignete Pflegepersonen benannt werden.
Die Höhe der gewährten Leistungen hängt von der Pflegestufe ab. Pflegestufe I besagt, dass der Hilfsbedarf bei mehr als 90 Minuten täglich liegen muss, wobei 45 Minuten davon auf die Grundpflege entfallen müssen. Bei Pflegestufe II sind es 180 Minuten Hilfsbedarf bei mindestens 120 Minuten täglichem Grundpflegebedarf und bei Pflegestufe III 300 Minuten Hilfsbedarf und davon 240 Minuten Grundpflegebedarf.
Bei erheblich höherem Pflegeaufwand als Pflegestufe III kann die Pflegekasse unter Benennung eines Härtefalles weitere Leistungen im Rahmen der Pflegesachleistung oder der vollstationären Pflege gewähren. Die umgangsprachlich genannte Pflegestufe Null gilt für die Personen, die zwar durchaus auf Hilfestellung angewiesen sein können, jedoch aufgrund der gesetzlichen Zeitgrenze keine Leistungen erhalten. Eine Ausnahme wird es hierbei jedoch ab Juli 2008 geben, und zwar für an Demenz erkrankte Personen, die trotz Pflegestufe Null Leistungen in Anspruch nehmen werden können.
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Thema: Pflegestufen
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