Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 3. Teil

Auch wenn es sich viele anders wünschen würden: Bis zum Schluss ein selbstbestimmtes Leben im vertrauten Umfeld zu führen, ist oft nicht möglich. Denn das fortgeschrittene Alter oder gesundheitliche Einschränkungen werden zur großen Hürde im Alltag – und zwingen so manchen dazu, die eigene Wohnung aufzugeben. Zumal nicht jeder Betroffene Angehörige hat, die sich um die Pflege und Betreuung kümmern können.

Betreuungsvertragsgesetz

Natürlich ist es kein einfacher Schritt, in eine betreute Einrichtung umzuziehen und die Pflege in die Hände eines Dritten zu geben. Der Betroffene ist auf die Leistungen des Anbieters angewiesen. Gleichzeitig ist er meist der schwächere Partner im Vertragsverhältnis.

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Immerhin ist sein Vertragspartner ein Unternehmen. An diesem Punkt soll das Wohn- und Beutreuungsvertragsgesetz (WBVG) weiterhelfen. Seine Regelungen sollen hilfe- und pflegebedürftige Menschen in ihren Interessen stärken und Benachteiligungen entgegenwirken. 

Allerdings wissen viele Betroffene nicht, was ihnen das WBVG eigentlich bringt. Aus diesem Grund informieren wir in einem ausführlichen Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz über die Rechte von Pflegebedürftigen. Dabei ging es im 1. Teil der Beitragsreihe darum, was das Gesetz regelt und wann es greift. Im 2. Teil haben wir die Informationspflichten des Anbieters erläutert. Jetzt, im 3. Teil, kümmern wir uns um den Vertrag.

Welche Inhalte muss der Vertrag haben?

Der Vertrag zwischen dem Betroffenen und dem Anbieter ist oft ein umfangreiches Schriftstück mit jeder Menge Klauseln. Sie sollen alle wichtigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln. Viele Vereinbarungen, die der Vertrag enthalten muss, schreibt das WBVG verbindlich vor. Das betrifft in erster Linie die Absprachen, die sich auf die Leistungen des Anbieters beziehen.

Vereinbarungen, die zwar nicht vorgeschrieben aber zulässig sind, müssen ebenfalls vertraglich getroffen werden. Außerdem muss der Vertrag festhalten,wenn von einem gesetzlichen Grundsatz abgewichen werden soll. Solche Abweichungen sind aber nur dann wirksam, wenn das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt oder wenn die vereinbarte Regelung den Betroffenen besser stellt als die gesetzliche Regelung.

Viele Vertragsinhalte wird der Betroffene schon aus den vorvertraglichen Informationen kennen. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss er insbesondere folgende Punkte regeln:

Leistungspflichten des Anbieters

Im Vertrag muss konkret aufgeführt sein, welche Leistungen der Anbieter erbringt. Dabei müssen die einzelnen Leistungen genau beschrieben werden. Aus dem Vertrag müssen also die Art, der Inhalt und der Umfang der vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen hervorgehen. Außerdem muss im Vertrag festgehalten sein, wie groß der zur Verfügung gestellte Wohnraum ist und welche Ausstattung er hat. Die Art und die Anzahl der Mahlzeiten müssen ebenfalls benannt sein.  

Kosten für den Betroffenen

Der Verbraucher muss aus dem Vertrag entnehmen können, welche Kosten auf ihn zukommen. Dazu muss der Vertrag sowohl den Gesamtbetrag als auch die Kosten für die einzelnen Leistungen aufführen. Der Gesamtbetrag, den der Betroffene bezahlen muss, setzt sich aus den Kosten für

  • diePflege- und Betreuungsleistungen,
  • den Wohnraum,
  • die Verpflegung,
  • eventuelle Zusatzleistungen,
  • die Investitionsaufwendungen und
  • in einigen Bundesländern die Ausbildungspauschale oder Ausbildungsplatzumlage

zusammen. Grundsätzlich muss der Betroffene nur die Kosten bezahlen, die im Vertrag auch vereinbart sind.

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Angaben zu den vorvertraglichen Informationen als Vertragsinhalte

Die vorvertraglichen Informationen benennen viele Vereinbarungen, die später auch im Vertrag stehen. Allerdings werden die vorvertraglichen Informationen nicht automatisch zu Vertragsinhalten. Aus diesem Grund muss im Vertrag ein Hinweis auf diese Informationen enthalten sein. In diesem Zuge kann der Anbieter die vorvertraglichen Informationen ausdrücklich als Vertragsinhalte aufnehmen oder sie in den Vertrag einbeziehen.

Sieht der Vertrag Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen vor, muss das im Vertrag klar hervorgehoben werden, beispielsweise indem die entsprechenden Passagen fett, kursiv oder unterstrichen gedruckt werden.

Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle

Der Anbieter muss im Vertrag erklären, ob er bereit ist, bei Streitigkeiten an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verpflichtet er sich zur Teilnahme, muss er im Vertrag die Anschrift und die Internetseite der zuständigen Stelle aufführen.

Wie wird der Vertrag geschlossen?

Bevor es zu einem Vertragsschluss kommt, muss der Anbieter dem Betroffenen rechtzeitig die vorvertraglichen Informationen aushändigen. Der Vertrag selbst erfordert dann die Schriftform. Schriftform bedeutet, dass der Vertrag auf Papier ausgedruckt und sowohl vom Betroffenen als auch vom Anbieter unterschrieben ist. Beide Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Vertrags.

Bis wann der Vertrag geschlossen sein muss, wird durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht vorgegeben. Im Normalfall sollte es zwar so sein, dass der Vertrag spätestens am Einzugstag vorliegt. Allerdings kann es Fälle geben, in denen es nicht möglich ist, den Vertrag vor dem Einzug zu unterschreiben.

Kann der Vertrag zunächst nicht schriftlich geschlossen werden, besteht trotzdem ein Vertrag zwischen dem Betroffenen und dem Anbieter, sobald der Betroffene in die Einrichtung einzieht. Nämlich in mündlicher Form. Die Leistungen, die der Betroffene in Anspruch nimmt, gelten auch bei einem zunächst nur mündlich geschlossenen Vertrag als wirksam erbracht und müssen bezahlt werden. Der schriftliche Vertragsschluss muss dann so schnell wie möglich nachgeholt werden.

Grundsätzlich muss der Betroffene den Vertrag mit dem Anbieter selbst unterschreiben. Ist ihm das nicht (mehr) möglich, kann ein Bevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer den Vertrag für ihn unterzeichnen. In diesem Fall sollte der Vertreter aber darauf achten, dass der Betroffene als Vertragspartner benannt ist und die Unterschrift durch einen Zusatz wie „in Vertretung“ gekennzeichnet ist.

Ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass der Bevollmächtigte oder Betreuer nur in Vertretung unterschreibt, wäre es nämlich so, als würde er selbst den Vertrag zugunsten des Betroffenen schließen. Dadurch wäre der Vertreter der Vertragspartner des Anbieters und als solcher dazu verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu bezahlen.

Hat der Betroffene den Vertrag eigenhändig unterschrieben, stellt sich dann aber heraus, dass er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war, kann sein Vertreter den Vertrag im Nachhinein genehmigen.  

Welche Vertragsdauer wird vereinbart?

In aller Regel wird ein Vertrag mit einer Wohn- und Pflegeeinrichtung auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein unbefristeter Vertrag ist auch meist im Interesse des Betroffenen. Denn wenn er sich schon dazu entschließt, sein gewohntes Umfeld aufzugeben und in ein Heim umzuziehen, wird er dort auch dauerhaft bleiben wollen.

Es ist allerdings möglich, einen befristeten Vertrag zu schließen, wenn die Befristung nicht im Widerspruch zu den Interessen des Betroffenen steht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Betroffene nur für einen begrenzten Zeitraum in der jeweiligen Einrichtung bleiben will, weil in dieser Zeit seine eigene Wohnungalters- und behindertengerecht umgebaut wird. Oder weil ein Platz in der Einrichtung, in der er eigentlich wohnen will, erst in ein paar Wochen frei wird. Sollte es zu Verzögerungen kommen, kann die Befristung dann auch verlängert werden.

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Darf der Anbieter eine Sicherheitsleistung verlangen?

So wie ein Vermieter eine Kaution bei einem Mietvertrag verlangen darf, kann auch der Anbieter eine Sicherheitsleistung fordern. Sie soll den Anbieter absichern, falls der Betroffene die vereinbarten Zahlungen nicht erbringt. Möchte der Anbieter eine Sicherheitsleistung haben, muss das im Vertrag vereinbart werden. So schreibt es das WBVG vor. Dabei darf sich die Sicherheitsleitung auf maximal zwei Monatsentgelte belaufen. Die Regelungen entsprechen weitestgehend denen,die für die Kaution beim Mietvertrag gelten.

Aber: Bekommt der Betroffene Leistungen von der Pflegeversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe, darf der Anbieter keine Sicherheitsleistung verlangen.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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