Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 4. Teil

Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 4. Teil

Natürlich fällt es schwer, das vertraute Umfeld aufzugeben und in einer betreuten Wohneinrichtung ein neues zu Hause zu finden. Doch mit Blick auf das Alter, den Gesundheitszustand oder die familiäre Situation ist der Umzug nicht selten für alle Beteiligten die beste Lösung.

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Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Denn in der Einrichtung ist sichergestellt, dass der Betroffene professionell und bedarfsgerecht gepflegt und betreut wird.

Nun ist es aber so, dass der Betroffene ein Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen eingeht. Er ist auf die Leistungen des Anbieters angewiesen, in der Vertragsbeziehung aber meist der schwächere Part. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Wohn- und Beutreuungsvertragsgesetz (WBVG) auf den Weg gebracht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen dazu beitragen, dass die Interessen von pflege- und hilfebedürftigen Personen gestärkt und Benachteiligungen verhindert werden.

Was genau es mit dem WBVG auf sich hat und welche Rechte damit einhergehen, ist vielen Betroffenen aber gar nicht bekannt. Deshalb haben wir einen ausführlichen Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zusammengestellt. In den ersten drei Teilen der Beitragsreihe haben wir erklärt, was das WBVG regelt und wann es greift, worüber der Anbieter informieren muss und welche Vorgaben für den Vertrag zwischen Anbieter und Betroffenem gelten.

In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie es weitergeht, wenn alle Vereinbarungen getroffen und der Vertrag unterschrieben ist. Wir kümmern uns also um die Umsetzung der Vereinbarungen.

Was muss der Anbieter leisten?

Der Anbieter muss dem Betroffenen zum einen Wohnraum bereitstellen und zum anderen die Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, die vertraglich vereinbart wurden. Dabei muss sich der Wohnraum in einem Zustand befinden, der es dem Betroffenen möglich macht, den Wohnraum auch vertragsgemäß zu nutzen.

Die Pflege- und Betreuungsleistungen wiederum müssen sowohl sach- als auch fachkundig ausgeführt werden. Das schließt mit ein, dass die Leistungen von Pflegepersonen erbracht werden, die die notwendigen Qualifikationen dafür haben.

Sind die Leistungen des Anbieters nur mangelhaft, kann der Betroffene das Entgelt kürzen und unter Umständen auch Schadensersatz verlangen. Darauf gehen wir in einem separaten Beitrag ausführlich ein.

Welche Kosten muss der Betroffene übernehmen?

Als Gegenleistung muss der Betroffene ein Entgelt bezahlen. Das Entgelt wird ab dem Tag fällig, an dem der Betroffene in die Einrichtung aufgenommen wird. Es setzt sich aus

  • dem Pflegesatz,
  • den Kosten für die Unterkunft,
  • den Kosten für die Verpflegung und
  • (je nach Bundesland) einer Ausbildungsplatzumlage

zusammen. Für die einzelnen Kostenbestandteile gibt es verbindliche Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Pflegekassen. Für Privatzahler gelten diese Sätze ebenfalls, nur dass sie diese eben selbst bezahlen.

Ein weiterer Kostenfaktor, der zum Entgelt gehört, sind die sogenannten Investitionskosten. Unter diesem Punkt kann der Anbieter dem Betroffnen zum Beispiel Kosten für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen am Gebäude, für die Instandhaltung der Räume oder für die Anschaffung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen berechnen.

Die Höhe der Investitionskosten kann je nach Bewohner verschieden sein. Möglich ist das beispielsweise dann, wenn Teile der Einrichtung (etwa Wohngruppen für Demenzkranke) mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und andere Teile innerhalb der Einrichtung nicht.

Auch bei Empfängern von Sozialhilfe werden die Investitionskosten anders berechnet. Hier gibt es einen Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Träger der Sozialhilfe.

Was ist, wenn sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf ändert?

Es kann passieren, dass sich der gesundheitliche Zustand des Betroffenen im Laufe der Zeit verändert. Geht es ihm schlechter als bei seinem Einzug, braucht er mehr Betreuung oder Pflege als vertraglich vereinbart. Andersherum verringert sich sein Pflege- oder Betreuungsbedarf, wenn es ihm deutlich besser geht. In dieser Situation muss der bestehende Vertrag an die neuen Umstände angepasst werden.

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Der Anbieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Betroffenen einen abgeänderten Vertrag anzubieten. Diese Pflicht besteht sowohl bei einem höheren als auch bei einem geringeren Pflege- und Betreuungsbedarf. Grundsätzlich deshalb, weil das WBVG zulässt, dass es keine Vertragsanpassung gibt. Dazu gleich mehr.

Die gesetzlichen Vorgaben bei einer Anpassung des Vertrags unterscheiden zwischen zwei Gruppen von Bewohnern:

Gruppe 1

Zu Bewohnern der Gruppe 1 gehören Privatzahler in Einrichtungen oder Wohnformen mit ambulanten Pflegeleistungen. Außerdem zählen Bewohner zu dieser Gruppe, die Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Hilfe zur Pflege aus der Sozialhilfe beziehen und in Wohnformen leben, bei denen ein Pflegedienst die ambulanten Pflegeleistungen erbringt.

Gehört der Betroffene zu diesem Personenkreis und ändert sich sein Pflege- oder Betreuungsbedarf, muss der Vertrag schriftlich angepasst werden. In diesem Zuge muss der Anbieter – ebenfalls schriftlich – erklären und begründen, inwieweit sich der Bedarf geändert hat und welche Folgen das auf die Kosten hat. Dazu muss er die bisherigen Leistungen mit den dazugehörigen Kosten den neuen Leistungen samt Kosten gegenüberstellen.

Der Betroffene kann daraufhin entscheiden, ob er das angepasste Angebot in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht annimmt. Das Entgelt ändert sich in dem Umfang, in dem der Betroffene der Vertragsanpassung zustimmt. Lehnt der Betroffene den angepassten Leistungsumfang teilweise oder komplett ab, kann der Anbieter den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

Gruppe 2

Die Gruppe 2 bilden Bewohner von klassischen Pflegeheimen, die Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen oder Sozialhilfe beziehen.

Gehört der Betroffene diesem Personenkreis an, kann der Anbieter den Vertrag auch ohne seine Zustimmung an den veränderten Bedarf anpassen.

Allerdings muss der Anbieter dabei ein zweistufiges Verfahren durchlaufen:

  1. Zunächst muss der Anbieter dem Betroffenen schriftlich erläutern, inwiefern sich der Bedarf geändert hat und welche Auswirkungen das auf die Kosten hat. Dabei muss der den alten und den neuen Hilfebedarf mit den jeweils dazugehörigen Kosten gegenüberstellen.
  2. Außerdem muss der Anbieter den Betroffenen dazu auffordern, eine Höherstufung bei der Pflegekasse zu beantragen. Stellt der Betroffene diesen Antrag nicht, kann der Anbieter ab dem zweiten Monat nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz für den nächst höheren Pflegegrad in Rechnung stellen.

Stellt sich bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) heraus, dass der Betroffene nicht in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird, muss der Anbieter dem Betroffenen das zuviel berechnete Entgelt erstatten. Ordnet der MDK den Betroffenen hingegen in einen höheren Pflegegrad ein, kann der Anbieter den Vertrag entsprechend anpassen.

Das geht auch durch eine einseitige Erklärung, also unabhängig davon, ob der Betroffene das angepasste Angebot annimmt. Gleichzeitig kann der Anbieter ab dem Tag der Einstufung in den neuen Grad auch das Entgelt verlangen, das für eben diesen Pfleggrad gilt.

Wann der Anbieter eine Vertragsanpassung ausschließen kann

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz räumt dem Anbieter die Möglichkeit ein, eine Anpassung des Vertrags bei einem veränderten Bedarf auszuschließen. Nämlich dann, wenn seine Interessen an einer Kündigung des Vertrags (anstelle einer Anpassung) berechtigt und nachvollziehbar sind.

Ein Beispiel:

Im Konzept einer betreuten Wohneinrichtung ist keine Intensivpflege vorgesehen. Der Anbieter hat auch kein Fachpersonal, das Schwerstkranke rund um die Uhr versorgen kann. Für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand eines Bewohners so sehr verschlechtert, dass er beispielsweise dauerhaft künstlich beamtet und intensivmedizinisch betreut werden muss, schließt der Anbieter deshalb eine Vertragsanpassung aus.

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Das ist zulässig, weil vom Anbieter nicht verlangt werden kann, dass er sein Pflege-Leistungskonzept derart umfassend umstellt. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Vertrags ist beim Anbieter damit gegeben.

Allerdings kann der Anbieter nicht erst im Nachhinein erklären, dass er den Vertrag nicht anpassen will. Vielmehr muss er auf den Ausschluss einer Vertragspassung schon in den vorvertraglichen Informationen hinweisen. Und wenn der Vertrag geschlossen wird, muss es dazu eine gesonderte, optisch hervorgehobene Vereinbarung geben.

Nur eine normale Vertragsklausel reicht nicht aus. In der Vereinbarung muss der Anbieter dann präzise auflisten, in welchen Situationen er die fachgerechte Versorgung nicht leisten kann und deshalb keine Vertragsanpassung vornehmen wird.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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