5 Fragen zum Unterhalt für pflegebedürftige Eltern

5 Fragen zum Unterhalt für pflegebedürftige Eltern

Bei vielen Senioren kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem sie im Alltag alleine nicht mehr zurechtkommen. Solange es dabei nur um Kleinigkeiten und gelegentliche Unterstützung geht, findet sich oft recht schnell eine gute Lösung.

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Pflegebedürftige Eltern

Deutlich schwieriger wird es, wenn ein Senior pflegebedürftig wird. Denn die Pflege im Alter kostet nicht nur Zeit, sondern vor allem viel Geld. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung, die Rente und die Vermögenswerte nicht aus, um die Kosten zu decken, sind die nächsten Verwandten gefragt. In aller Regel sind das die Kinder.

In vielen Fällen sorgen Eltern selbst für den Ernstfall vor. Indem sie ihre bisherige Wohnung aufgeben und in eine betreute Einrichtung umziehen zum Beispiel. Außerdem übernehmen die Kinder oft von sich aus die Verantwortung und regeln untereinander, wer die Pflege der Eltern wie übernimmt.

Trotzdem schaltet sich häufig das Sozialamt ein, um zu ermitteln, wer wie viel Elternunterhalt zahlen muss. Nur: Wie ist das eigentlich? Wann sind Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig? Wie viel müssen sie bezahlen? Und müssen die Eltern die Unterhaltszahlungen annehmen?

Wir beantworten die fünf wichtigsten Fragen zum Unterhalt für pflegebedürftige Eltern:

 

  1. Wer muss für den Unterhalt eines Pflegebedürftigen aufkommen?

Grundsätzlich müssen Personen, die direkt voneinander abstammen, füreinander einstehen. In erster Linie sind das Eltern und ihre Kinder. Doch auch Großeltern und Enkel oder Urgroßeltern und Urenkel können gegenseitig in die Pflicht genommen werden. Das ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Aber: Im Fall von Unterhaltszahlungen für einen Pflegebedürftigen darf das Sozialamt nur Verwandte ersten Grades zur Kasse bitten. Unterhaltspflichtig sind somit, wenn überhaupt, dann lediglich die Kinder. Enkel und andere Verwandte wie Geschwister, Onkel und Tanten oder Nichten und Neffen kann das Sozialamt nicht zu Zahlungen heranziehen. Und auch Schwiegerkinder sind nicht zum Unterhalt verpflichtet. Denn sie sind mit ihren Schwiegereltern – im Sinne der direkten Abstammung – nicht verwandt.

 

  1. Wann müssen die Kinder Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen?

Sind die Eltern pflegebedürftig und reichen die Rente, die Leistungen aus der Pflegeversicherung und die sonstigen Mittel nicht aus, um damit die Kosten für den Pflegedienst oder die Unterbringung im Heim zu bezahlen, springt zunächst der Staat mit Sozialhilfe ein. Haben die Kinder aber genug finanzielle Mittel, nimmt der Träger der Sozialhilfe sie in die Pflicht und verlangt das vorgestreckte Geld von ihnen zurück.

Den Unterhalt machen also nicht die pflegebedürftigen Eltern geltend. Stattdessen bittet der Sozialhilfeträger die Kinder zur Kasse. Wirklich zahlen müssen die Kinder aber nur dann, wenn ihnen selbst genug Geld zum Leben bleibt.

Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch nämlich an die Bedingung, dass die Unterhaltszahlungen für die Eltern nicht dazu führen sollen, dass sich der Lebensstandard der Kinder und deren Familie nachhaltig verschlechtert. Deshalb fordert das Sozialamt die Kinder zunächst zu einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Auf dieser Basis ermittelt es die individuellen Freibeträge und die Höhe des Elternunterhalts, den die Kinder ggf. bezahlen müssen.

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  1. In welcher Höhe müssen die Kinder Elternunterhalt bezahlen?

Kinder müssen keinen Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, wenn sie dadurch ihren eigenen Lebensunterhalt gefährden oder ihren Lebensstandard verschlechtern würden. Bei der Berechnung einer möglichen Unterhaltspflicht gibt es deshalb immer einen sogenannten Selbstbehalt. Er ist für Lebensmittel, Kleidung, Versicherungen und andere alltägliche Ausgaben vorgesehen. Ist das Einkommen niedriger als der Selbstbehalt, entfällt die Unterhaltspflicht.

Wie hoch der Selbstbehalt ist, der einem Kind zusteht, wird individuell ermittelt. Und hier spielen viele verschiedene Faktoren eine Rolle. Ob das Kind alleine lebt oder verheiratet ist und ob es selbst Nachwuchs hat beispielsweise. Klar definiert hingegen ist ein Mindest-Selbstbehalt. Er liegt für Alleinstehende bei 1.800 Euro netto monatlich. In diesem Betrag ist eine Warmmiete von 480 Euro eingerechnet. Bezahlt das Kind mehr Miete, können die höheren Wohnkosten berücksichtigt werden.

Neben dem individuellen Selbstbehalt spielt mit Blick auf den Elternunterhalt als zweite Größe noch das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen eine entscheidende Rolle. In dieses bereinigte Einkommen fließen alle Einkünfte aus einer Beschäftigung ein – inklusive Renten, Unterhaltszahlungen und Kindergeld. Davon abgezogen werden dann unter anderem

  • Steuern und Sozialabgaben,
  • berufsbedingte Ausgaben,
  • Beiträge für die eigene Altersvorsorge,
  • regelmäßige Verbindlichkeiten und
  • andere Unterhaltsverpflichtungen.

Am Ende geht es darum, das monatliche Einkommen zu ermitteln, das dem Kind tatsächlich für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

Bei der Berechnung des Elternunterhalts wird nun zuerst der Mindestselbstbehalt vom bereinigten Einkommen abgezogen. Und die Hälfte von dem Betrag, der dann übrig ist, darf das Sozialamt als Elternunterhalt einfordern.

Ein Beispiel: Ein Kind verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Beim Selbstbehalt bleibt es beim Mindestsatz von 1.800 Euro. Daraus ergibt sich eine Differenz von 700 Euro. Und von diesen 700 Euro muss das Kind höchstens die Hälfte für den Elternunterhalt aufwenden. Das Kind müsste also 350 Euro monatlich bezahlen.

Ist das Kind verheiratet, ist die Berechnung ein ganzes Stück komplizierter. In diesem Fall fließen nämlich die Einkommen beider Ehepartner in die Berechnungen ein. Gleichzeitig erhöht sich aber auch der Selbstbehalt. Zu den 1.800 Euro für den einen Ehegatten kommen für den Partner nämlich noch einmal mindestens 1.440 Euro dazu.

 

  1. Welche Auskünfte müssen Eltern und Kinder erteilen?

Sowohl für die Eltern als auch für die Kinder gilt eine Auskunftspflicht. So müssen die Eltern ihren Kindern mitteilen, wie die finanziellen Verhältnisse sind. Denn nur so wissen die Kinder, ob ihre Eltern Hilfe bei der Finanzierung der Pflege brauchen.

Die Kinder wiederum sind dem Sozialamt gegenüber verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert offenzulegen. Auf Basis dieser Angaben berechnet das Sozialamt, ob und wenn ja in welcher Höhe die Kinder Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen.

 

  1. Können die Eltern die Unterhaltszahlungen der Kinder ablehnen?

Viele Eltern wollen ihren Kindern finanziell nicht zur Last fallen und deshalb auf einen Elternunterhalt verzichten. Allerdings werden die Eltern an diesem Punkt nicht gefragt. Springt der Staat bei der Finanzierung der Pflegeleistungen ein, weil die Eltern die Kosten nicht selbst aufbringen können, muss das Sozialamt den Unterhalt von den Kindern zurückverlangen, wenn diese zahlungspflichtig sind.

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Daran ändern auch irgendwelche Vereinbarungen wie beispielsweise einmalige Abfindungszahlungen von den Kindern an die Eltern nichts. Denn solche Vereinbarungen sind mit Blick auf die Unterhaltspflicht schlichtweg unwirksam.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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