Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 1. Teil

Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 1. Teil

Die meisten Menschen wünschen sich, selbstbestimmt in ihrem vertrauten Umfeld zu wohnen – und das unabhängig vom Alter, einer Pflegedürftigkeit oder einer Behinderung. Doch oft erfüllt sich dieser Wunsch nicht.

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Betreuungsvertragsgesetz

Denn die Gesundheit spielt nicht immer mit und häufig werden die körperlichen oder psychischen Einschränkungen so groß, dass die eigene Wohnung aufgegeben werden muss. Natürlich ist es für den Betroffenen nicht leicht, seine gewohnte Umgebung zu verlassen und in eine neue Unterkunft zu ziehen.

Und auch den Angehörigen fällt es oft schwer, die Betreuung und Pflege ihres Angehörigen in fremde Hände zu geben. Nur geht es oft eben nicht anders.

Schließen Betroffene in dieser Situation einen Vertrag mit einer Einrichtung ab, ist ihr Vertragspartner ein Unternehmen. Und sie selbst sind meist der schwächere Part in der vertraglichen Beziehung.

An dieser Stelle soll das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) helfen. Seine Regelungen sollen die Belange von pflege- und hilfsbedürftigen Menschen stärken und Benachteiligungen möglichst verhindern. Damit stellt sich aber die Frage, welche Rechte Pflege- und Hilfsbedürftige durch das Gesetz haben.

Und wie sie diese Rechte durchsetzen können. Diese und weitere Fragen klären wir in einem ausführlichen Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

Dabei schauen wir uns im 1. Teil an,
was das Gesetz eigentlich regelt und wann es greift:

 

Was regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?

Das WBVG definiert die Rechte und Pflichten bei Verträgen, die die Vermietung von Wohnraum in Verbindung mit einer Pflegeleistung zum Gegenstand haben. Ist eine Person auf Betreuung und Pflege angewiesen, entsteht eine besondere Abhängigkeit von der Einrichtung, die diese Leistungen anbietet und erbringt. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz soll nun genau diesen Personenkreis schützen.

Dazu enthält es unter anderem Regelungen dazu,

  • worüber der Anbieter den künftigen Bewohner vor einem Vertragsabschluss informieren muss.
  • welche Inhalte der Vertrag haben muss.
  • was geschieht, wenn sich der Bedarf an Betreuung und Pflege verändert.
  • wann der Anbieter höhere Zahlungen verlangen darf.
  • wann und wie der bestehende Vertrag beendet werden kann.

Wann gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?

Damit das WBVG überhaupt greift, müssen zunächst einmal drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Vertrag muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen geschlossen sein. Die Vertragsbeziehung muss also zwischen dem Bewohner als Verbraucher und der Einrichtung als Unternehmen bestehen.
  2. Der Verbraucher ist volljährig.
  3. Der Verbraucher muss aufgrund seines Alters, einer Pflegedürftigkeit oder einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein.

Im Rahmen des Vertrags verpflichtet sich der Anbieter zu zwei Leistungen. Nämlich zum einen, dem Verbraucher den Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Und zum anderen, die Pflege und Betreuung zu übernehmen.

Für diese beiden Leistungen können auch mehrere Verträge geschlossen werden, wenn die Verträge miteinander verbunden sind. Es ist also möglich, dass der Bewohner einen Mietvertrag mit der Einrichtung abschließt und zusätzlich dazu einen zweiten Vertrag, der die Beutreuungs- und Pflegeleistungen regelt.

Damit das Gesetz greift, müssen diese beiden Verträge aber aneinander gekoppelt sein. Das gilt auch dann, wenn es zwei Vertragspartner sind. Übernimmt beispielsweise eine Tochtergesellschaft der Einrichtung die Pflegeleistungen, sind die Anbieter miteinander verbunden. Deshalb greift das WBVG ebenfalls.

 

6 Beispiele, wann das Gesetz gilt und wann nicht

Was auf den ersten Blick einfach und logisch erscheint, gestaltet sich in der Praxis mitunter recht schwierig. Denn es kann viele verschiedene Konstellationen geben und die Einschätzung, ob das Gesetz greift oder nicht, ist oft gar nicht so leicht. Damit es klarer wird, hier ein paar Beispiele.

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Beispiel 1:

Frau Müller ist 80 Jahre alt. Sie ist pflegebedürftig und hat Pflegegrad 3. Bisher wurde sie von ihrer Tochter gepflegt. Doch weil die Tochter die Pflege aus beruflichen und familiären Gründen nicht mehr leisten kann, hat sich Frau Müller dazu entschlossen, in ein Pflegeheim zu ziehen. Das Pflegeheim überlässt ihr ein Zimmer und übernimmt die erforderlichen Pflegeleistungen.

Diese Konstellation ist der klassische Fall. Die Pflegebedürftigkeit ist der Grund, warum Frau Müller in das Pflegeheim zieht. Dort nutzt sie den Wohnraum und nimmt gleichzeitig Pflege und Betreuung in Anspruch. Deshalb wird bei diesem Vertragsverhältnis das WBVG angewendet.

Beispiel 2:

Herr Maier ist 75 Jahre alt. Seine jetzige Wohnung befindet sich im 3. Stock, einen Aufzug gibt es nicht. Weil Herr Maier einen Rollator braucht, kann er das Haus ohne Hilfe nicht verlassen. Und insgesamt ist Herr Maier nicht mehr ganz fit. Seinen Haushalt alleine zu führen und in Ordnung zu halten, fällt ihm deshalb zunehmend schwer.

Deshalb hat er sich entschieden, in eine Seniorenresidenz umzuziehen. Dort mietet er ein Appartement. Derzeit braucht Herr Maier beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege und beim Essen keine Hilfe. Für den Fall, dass sich das irgendwann ändert, vereinbart er aber jetzt schon mit der Einrichtung, dass der Pflegedienst der Seniorenresidenz die Pflege dann übernimmt.

Der Grund für Herr Müllers Umzug ist, dass seine alters- und krankheitsbedingten Einschränkungen Hilfe notwendig machen. Die Seniorenresidenz stellt den Wohnraum zur Verfügung und verpflichtet sich, die Pflegeleistungen zu erbringen, wenn sie erforderlich werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes gegeben.

 

Beispiel 3:

Daniel ist 19 Jahre alt. Er ist seit seiner Geburt behindert und braucht fachgerechte Hilfestellungen. In einer Einrichtung, die von einem Verein der Behindertenhilfe getragen wird, mietet sich Daniel nun ein Zimmer in einer WG. Gleichzeitig vereinbart er vertraglich, dass er dort Leistungen zur Bewältigung des Alltags und bei Bedarf Pflegeleistungen erhält.

Bei den Leistungen zur Bewältigung des Alltags handelt es sich um Betreuungsleistungen. Daniel braucht diese Leistungen, weil er behindert ist. Zudem war die Behinderung der Grund, warum Daniel in diese WG eingezogen ist. Folglich gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

 

Beispiel 4:

Frau Schmidt ist 65 Jahre alt und alleinstehend. Sie interessiert sich für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft für Senioren. Beim Erstgespräch erklärt ihr der Anbieter, dass ein Mietvertrag für ein Zimmer nur dann möglich ist, wenn Frau Schmidt auch einen Vertrag über Pflege- und Betreuungsleistungen abschließt. Damit Frau Schmidt in die WG einziehen kann, müsste sie also auch in gewissem Umfang Pflege oder Betreuung vereinbaren, obwohl sie solche Hilfe (noch) gar nicht braucht.

Wenn ein Mietvertrag für Wohnraum nur in Verbindung mit einem Vertrag für Betreuung und Pflege abgeschlossen werden kann, sind beide Verträge miteinander verknüpft. Deshalb gilt in diesem Fall das WBVG.

 

Beispiel 5:

Herr Peters mietet eine kleine Wohnung in einer Wohnanlage für Senioren. Laut Mietvertrag muss das Unternehmen, das die Wohnungen vermietet, einen Hausnotruf einrichten und Hausmeisterdienste erledigen. Besteht Bedarf, muss das Unternehmen außerdem einen Pflegedienst vermitteln, der sich um die Betreuung und Pflege kümmert.

Herr Peters hat zwar einen Mietvertrag abgeschlossen. Aber es gibt keinen Vertrag, durch den sich das Unternehmen zu Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Es ist lediglich vereinbart, dass das Unternehmen einen Pflegedienst vermittelt.

Diese Vermittlung ist ebenso wie der Hausnotruf und der Hausmeisterdienst eine reine Serviceleistung. Zumal Herr Peters nicht verpflichtet ist, den vorgeschlagenen Pflegedienst zu beauftragen. Deshalb greift das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hier nicht. Stattdessen finden die Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung.

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Beispiel 6:

Frau Mann zieht in eine Wohnanlage für Senioren. Diese wird von einer Immobiliengesellschaft betrieben, die auch einen Pflegedienst als Tochtergesellschaft gegründet hat. Laut Mietvertrag ist Frau Mann aber nicht dazu verpflichtet, einen bestimmten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Vielmehr kann sie ihren Pflegedienst frei auswählen. Nun hatte Frau Mann mit eben diesem Pflegedienst schon in ihrer früheren Wohnung einen Pflegevertrag abgeschlossen. Deshalb behält sie diesen Vertrag auch nach ihrem Einzug in die Wohnanlage bei.

Der Mietvertrag, den Frau Mann mit der Immobiliengesellschaft abschließt, ist nicht mit dem Vertrag über Pflegeleistungen verknüpft. Die Immobiliengesellschaft und der Pflegedienst sind zwar wirtschaftlich verbunden.

Aber Frau Mann schließt den Mietvertrag unabhängig von den Pflegeleistungen. Außerdem muss sie ihren Pflegedienst nicht beibehalten, sondern kann jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln. Diesem Vertragsverhältnis liegen deshalb die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde – und nicht das WBVG.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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