Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 5. Teil

Ausführlicher Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 5. Teil

Sicherlich ist es keine leichte Entscheidung, die eigene Wohnung aufzugeben und in eine betreute Wohneinrichtung umzuziehen. Und es kann durchaus seine Zeit dauern, bis sich der Betroffene in seinem neuen Umfeld eingelebt hat. Doch im Alter, bei Krankheit und je nach Familiensituation ist der Umzug oft die beste Lösung, um eine bedarfsgerechte Betreuung und Pflege sicherzustellen.

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Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Durch den Einzug in eine betreute Wohneinrichtung entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und einem Unternehmen.

Und bei solchen Konstellationen ist der Betroffene meist der schwächere Vertragspartner. An dieser Stelle soll das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Abhilfe schaffen. Es enthält Regelungen, die pflege- und hilfsbedürftige Menschen in ihren Interessen stärken und Benachteiligungen vermeiden sollen.

Doch gesetzliche Regelungen helfen nicht viel, wenn Betroffene gar nicht wissen, welche Rechte sie überhaupt haben. In einem ausführlichen Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz informieren wir deshalb über die wichtigsten Punkte. Dabei haben wir in den vorhergehenden Beiträgen erläutert, wann das WBVG gilt, welche Informationspflichten der Anbieter hat, wie der Vertrag aussehen muss und wie die getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden.

In diesem Teil schauen wir uns an, was der Betroffene unternehmen kann, wenn es zu Konflikten mit der Einrichtung kommt:

Welche Möglichkeiten hat der Betroffene bei Problemen mit dem Anbieter?

Auch wenn alle wichtigen Punkte vertraglich vereinbart sind, kann es natürlich passieren, dass Konflikte auftreten. Genauso ist denkbar, dass sich der Betroffene in seinen Rechten verletzt sieht, weil der Anbieter seine Pflichten nicht einhält.

Leider gibt es nur wenige Stellen, die unabhängig beraten und Unterstützung bieten. Dazu gehören die “Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.”, kurz BIVA, und die Verbraucherzentralen in ein paar Bundesländern. Andererseits hat der Betroffene mehrere Möglichkeiten, wie er vorgehen kann.

Das Gespräch mit der Einrichtungsleitung suchen

Der erste Schritt sollte immer sein, das Gespräch mit der Leitung der Wohneinrichtung zu suchen. Viele Einrichtungen betreiben ein gesondertes Beschwerdemanagement, durch das sich der Anbieter gezielt mit der Beschwerde eines Betroffenen auseinandersetzen kann.

Oft gibt es außerdem eine Bewohnervertretung, an die sich der Betroffene wenden kann. Generell sollte der Betroffene bei Gesprächen aber immer eine weitere Person mitnehmen. So ist er nicht auf sich alleine gestellt und hat einen Zeugen, auf den er im Ernstfall zurückgreifen kann.

Oft lassen sich bei einem Gespräch Unstimmigkeiten schnell und unbürokratisch aus dem Weg räumen. Bleibt der erhoffte Erfolg aber aus, wird der Betroffene über weitere Schritte nachdenken müssen.

Ein Verbraucherschlichtungsverfahren einleiten

Seit dem 1. April 2016 gibt es das sogenannte Verbraucherschlichtungsverfahren. Es basiert auf dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) und zielt darauf ab, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.

Mit Inkrafttreten des VSGB wurde auch eine Änderung am Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vorgenommen. Diese äußert sich so: Ab dem 1. April 2016 unterliegen Verträge zusätzlichen Informationspflichten. Demnach muss der Anbieter im Vertrag klar, deutlich und verständlich angeben, ob er zu einer Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren bereit und verpflichtet ist. Lediglich Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind von dieser Regelung ausgenommen.

Im Vertrag kann die Klausel dann zum Beispiel so aussehen:

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Der Unternehmer erklärt sich nicht dazu bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 VSGB teilzunehmen. Im Falle eines konkreten Konflikts mit dem Bewohner behält er sich aber die Möglichkeit vor, ein solches Verfahren durchzuführen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.“

Kommt es zu einem Konflikt, muss der Anbieter dem Betroffenen schriftlich mitteilen, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Außerdem muss er noch einmal erklären, ob er an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen will. Diese Verpflichtung besteht seit dem 1. Februar 2017 für alle Unternehmen, unabhängig von der Betriebsgröße.

Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist immer freiwillig. Das gilt sowohl für den Betroffenen als auch für den Anbieter. Dem Betroffenen entstehen durch das Verfahren keine Kosten. Sämtliche Kosten, die anfallen, trägt der Anbieter.

Allerdings kann ein Schlichtungsverfahren erst und nur dann durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Betroffene hat seinen Anspruch gegenüber dem Anbieter geltend gemacht.
  • Der Anbieter hat eine Erklärung abgegeben. Bleibt die Erklärung aus, müssen seit der Geltendmachung des Anspruchs mindestens zwei Monate vergangen sein.
  • Es liegen keine Gründe vor, die zur Ablehnung des Verfahrens führen. Das wäre beispielsweise so, wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Oder wenn von vorneherein offensichtlich ist, dass die Angelegenheit keinen Erfolg haben wird.
  • Der Streitwert bewegt sich in einem Rahmen zwischen 10 und 50.000 Euro.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Betroffene das Verfahren schriftlich beantragen. Zuständiger Ansprechpartner ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl am Rhein. Das gesamte Verfahren wird daraufhin schriftlich durchgeführt. Ausführliche Informationen zum Verbraucherschlichtungsverfahren hat die BIVA in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Senioren-Organisationen in einer Broschüre zusammengestellt. Sie steht hier als PDF zur Verfügung.

Klage erheben

Kommt ein Schlichtungsverfahren nicht in Frage oder kann der Streit außergerichtlich nicht beigelegt werden, steht dem Betroffenen der Weg vor Gericht offen. Für Verfahren, bei denen es um Verträge zur Wohnraumüberlassung und um Verträge zur Betreuung oder Pflege geht, sind die Amts- und Landgerichte zuständig.

Allerdings sollte sich der Betroffene klarmachen, dass ein Gerichtsverfahren langwierig werden kann. Zudem kann es zur emotionalen Belastung werden und das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Anbieter nachhaltig beschädigen. Auch das Kostenrisiko sollte nicht unterschätzt werden. Ein Schlichtungsverfahren ist deshalb oft die bessere Alternative, wenn im direkten Miteinander keine Einigung erzielt werden kann.

Was ist, wenn die Bedingungen in der Einrichtung für den Betroffenen unzumutbar sind?

Kommt es zu einer erheblichen Verletzung der Vertragspflichten, kann es für den Betroffenen unzumutbar werden, weiterhin in der Einrichtung zu wohnen und das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel gegeben, wenn regelmäßig massive Pflegefehler auftreten, die Privatsphäre des Betroffenen ständig verletzt wird oder Maßnahmen durchgeführt werden, die unzulässig sind und die Freiheit entziehen (Fixierungen am Pflegebett etwa).

Um sich gegen unzumutbare Wohnbedingungen als Folge von erheblichen Verletzungen der Vertragspflichten zu wehren, kann der Betroffene den Vertrag ordentlich und auch außerordentlich kündigen. Der Anbieter ist dann dazu verpflichtet, eine Einrichtung zu suchen, in der der Betroffene unter zumutbaren Bedingungen wohnen und betreut werden kann.

Zumutbar bedeutet, dass die Unterkunft und die Pflege in der neuen Einrichtung in der Art, dem Umfang und den Kosten mit dem vergleichbar sind, was mit dem ursprünglichen Anbieter vertraglich vereinbart wurde. Es genügt aber nicht, dass der Vertragspartner dem Betroffenen nur eine Liste mit möglichen Einrichtungen übergibt. Stattdessen muss er ihm ein konkretes Vertragsangebot aushändigen.

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Außerdem ist der Anbieter grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten für den Umzug in die neue Einrichtung zu erstatten. Darunter fallen sowohl die Ausgaben für das Verpacken, den Transport und das Auspacken der persönlichen Gegenstände als auch der Transport des Betroffenen selbst. Hier gilt aber, dass die Umzugskosten angemessen sein müssen.

Der Betroffene ist deshalb gut beraten, wenn er sich Kostenvoranschläge von mehreren Umzugsfirmen einholt. Denn wenn der Anbieter die Umzugskosten nach Prüfung als unangemessen hoch wertet, müsste er diese nur anteilig erstatten.

Bevor der Betroffene eine Kündigung ausspricht, sollte er sich zudem mit seiner Pflegekasse in Verbindung setzen. Treten in der stationären Pflege schwerwiegende Mängel auf und können diese kurzfristig nicht beseitigt werden, muss sich die Pflegekasse auf Antrag nämlich darum kümmern, einen Platz in einer anderen Pflegeeinrichtung für den Betroffenen zu finden.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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