Wissen für den Alltag: der Hausbesuch vom Arzt

Wissen für den Alltag: der Hausbesuch vom Arzt

Wer sich unwohl oder krank fühlt, sich verletzt hat oder aus sonstigen Gründen medizinischen Rat braucht, geht üblicherweise zu seinem Arzt. Hat sich ein größerer Unfall ereignet oder ist ein akuter Notfall eingetreten, kann der Rettungsdienst alarmiert werden.

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Doch was ist eigentlich, wenn zwar kein Notfall vorliegt und ein Notarzt somit nicht erforderlich ist, der Patient sich aber auch nicht in der Lage fühlt, selbst die Praxis seines Arztes aufzusuchen? Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Patient mit hohem Fieber im Bett liegt oder sich eine Infektion eingehandelt hat und sich nun furchtbar schlapp fühlt.

Denkbar ist auch, dass sich der Patient deshalb nicht auf den Weg in die Arztpraxis machen kann, weil er bettlägerig ist, an chronischen Erkrankungen leidet oder ein fortgeschrittenes Alter erreicht hat. Kann der Patient seinen Arzt nicht selbst aufzusuchen, kann er den Arzt um einen Hausbesuch bitten. Aber wann kommt der Arzt eigentlich zu seinem Patienten nach Hause? Und wer trägt die Kosten für den Hausbesuch?

Im Sinne von Wissen für den Alltag beantwortet der folgende Beitrag
die wichtigsten Fragen zum Hausbesuch vom Arzt:

Wann besteht ein Anspruch auf einen Hausbesuch vom Arzt?

Besteht zwischen dem Arzt und seinem Patienten ein Behandlungsvertrag, hat sich der Arzt durch den Abschluss des Behandlungsvertrags dazu verpflichtet, dem Patienten gegenüber die medizinischen Hilfeleistungen zu erbringen, die der Patient benötigt. Zu den ärztlichen Verpflichtungen gehört dann auch, dem Patienten einen Hausbesuch abzustatten, wenn der Hausbesuch notwendig ist und der Patient nicht in die Praxis des Arztes kommen kann.

Die Uhrzeit und der Tag spielen mit Blick auf den Anspruch auf einen ärztlichen Hausbesuch keine Rolle. Auch nachts, am Wochenende oder an Feiertagen kann der Patient seinen Arzt also um einen Hausbesuch bitten, wenn er medizinische Hilfe braucht. Übrigens gilt die Hausbesuchspflicht nicht nur für den Hausarzt. Vielmehr muss jeder Arzt, auch ein Facharzt, einen Hausbesuch durchführen, wenn der Patient den Arzt schon einmal konsultiert hatte und der Arzt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag geschlossen hat.

Hintergrundinfo

Die Grundlage dafür, dass ein Arzt einen Patienten behandelt, ist ein Behandlungsvertrag. Mit einem niedergelassenen Arzt wird der Behandlungsvertrag aber meist nicht schriftlich geschlossen. Der Patient bekommt also normalerweise keinen Vertrag im klassischen Sinne vorgelegt, den er in den Praxisräumen oder zu Hause unterschreiben muss.

Es findet auch kein Gespräch statt, bei dem der Arzt dem Patienten erklärt, dass die beiden nun einen Behandlungsvertrag schließen. Stattdessen erfolgt der Vertragschluss in aller Regel durch einvernehmliches Handeln von Arzt und Patient. Das bedeutet, dass der Behandlungsvertrag dann zustande gekommen ist, wenn der Patient einen Arzttermin wahrnimmt und der Arzt mit der Behandlung beginnt. Auch durch eine telefonische Beratung während einer Telefonsprechstunde, die verbindliche Vereinbarung eines Termins oder einen fest zugesicherten Hausbesuch wurde die ärztliche Behandlung vertraglich vereinbart.

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Was ist, wenn der Arzt den Hausbesuch verweigert?

Aus dem bestehenden Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten leitet sich die Verpflichtung ab, bei Bedarf auch Hausbesuche durchzuführen. Selbst wenn der Arzt den Patienten schon viele Jahre lang betreut und die Beschwerden recht gut einschätzen kann oder wenn die Schilderungen des Patienten nicht nach einer gefährlichen Situation klingen, die ein sofortiges Eingreifen notwendig macht, darf sich der Arzt grundsätzlich nicht auf die Angaben des Patienten oder eines Angehörigen verlassen. Stattdessen muss er den Patienten zu Hause aufzusuchen, um sich vor Ort selbst ein Bild zu machen.

Allerdings muss es sich tatsächlich um eine ernsthafte Erkrankung handeln und dem Patienten muss der Besuch der Sprechstunde in den Praxisräumen unmöglich sein. Der Patient kann also nicht verlangen, dass ihm der Arzt einen Hausbesuch abstattet, wenn er beispielsweise nur leicht erkältet ist und keine Lust hat, im Wartezimmer zu sitzen. Verweigert der Arzt einen notwendigen Hausbesuch, kann der Patient unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen, weil der Arzt dadurch seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt hat.

Gleichzeitig muss der Arzt damit rechnen, dass die Ärztekammer ein Verfahren vor dem Berufsgericht einleitet. Die Berufsordnung umfasst nämlich die Verpflichtung, seinen Beruf als Arzt gewissenhaft auszuüben. Aus dieser Verpflichtung wird auch die Pflicht abgeleitet, Hausbesuche durchzuführen. Verweigert ein Arzt einen notwendigen Hausbesuch, verstößt er deshalb gegen die Berufsordnung.

Allerdings liegt nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Berufspflicht vor. Konnte der Arzt den Hausbesuch nicht durchführen, weil zur gleichen Zeit ein oder mehrere andere Patienten seine Hilfe gebraucht haben, gilt die Absage des Hausbesuchs als gerechtfertigt. Ähnlich sieht es aus, wenn es dem Arzt nachweislich und ohne eigenes Verschulden unzumutbar war, zum Patienten zu fahren. Kann der Arzt den Hausbesuch tatsächlich nicht durchführen, muss aber sichergestellt sein, dass der Patient bei Bedarf auf anderweitige Hilfe zurückgreifen kann.

Was kostet es, wenn der Arzt einen Hausbesuch abstattet?

Stattet der Arzt seinem Patienten einen Hausbesuch ab, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten dafür. Ist der Patient gesetzlich krankenversichert, entstehen ihm bei einem ärztlichen Hausbesuch also keine Zusatzkosten, die er aus eigener Tasche bezahlen muss. Bei der privaten Krankenversicherung ist das ein wenig anders.

Ist der Patient privat krankenversichert, muss er nämlich ein sogenanntes Wegegeld bezahlen. Die Höhe des Wegegeldes ist in § 8 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegt und nach Entfernungen gestaffelt. Beträgt die Entfernung weniger als 2 Kilometer, werden tagsüber 3,85 Euro fällig. Nachts, was bedeutet zwischen 20 Uhr und 8 Uhr, erhöht sich das Wegegeld auf 7,16 Euro.

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Bei einer Entfernung zwischen 2 und 5 Kilometern beträgt das Wegegeld tagsüber 6,65 Euro und nachts 10,23 Euro. Bei einer Entfernung zwischen 5 und 10 Kilometern werden am Tag 10,23 Euro und in der Nacht 15,34 Euro fällig. Liegt die Entfernung zwischen 10 und 25 Kilometern erhöht sich das Wegegeld auf 15,34 Euro tagsüber und 25,56 Euro nachts. Werden am gleichen Ort mehrere Patienten behandelt, kommt der Arzt also beispielsweise in ein Alten- oder Pflegeheim, darf er das Wegegeld aber nur einmal in Rechnung stellen, wobei der Betrag dann auf alle behandelten Patienten aufgeteilt wird.

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