6 Fragen zum ambulanten Pflegevertrag

6 Fragen zum ambulanten Pflegevertrag

Die Umstellung der Pflegeversicherung zu Jahresbeginn 2017 hat dazu geführt, dass die meisten Pflegebedürftigen mehr Geld erhalten und umfangreichere Leistungen in Anspruch nehmen können.

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Einige Pflegedienste nutzen diese Entwicklung offenbar, um ihren Kunden neue Pflegeverträge anzubieten. Doch eine Vertragsänderung sollte gut überlegt sein.

Am 1. Januar 2017 sind in der Pflegeversicherung zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Durch die Pflegereform wollte der Gesetzgeber eine Entlastung der Betroffenen erreichen. Und tatsächlich profitiert ein Großteil der Pflegebedürftigen von den Verbesserungen, und zwar in Form von mehr Geld und weiteren Leistungen.

Nun nehmen aber auch viele Pflegedienste die Umstellungen in der Pflegeversicherung zum Anlass, um ihre Kunden wegen neuer Verträge anzusprechen. So bieten sie an, künftig zusätzliche Betreuungsleistungen in den Vertrag aufzunehmen oder die bisherigen Leistungen anders abzurechnen.

Würde ein neuer Vertrag tatsächlich eine Verbesserung für den Pflegebedürftigen mit sich bringen, spricht natürlich nichts dagegen, das Angebot anzunehmen. Andererseits sollte der Pflegebedürftige bedenken, dass umfangreichere Leistungen auch zu höheren Kosten führen können. Möchte der Pflegedienst Leistungen abrechnen, die unnötig oder sogar sinnlos sind, muss sich der Pflegebedürftig nicht auf eine Vertragsänderung einlassen.

Ein alter Pflegevertrag kann grundsätzlich auch nach der Pflegereform wie gehabt weitergeführt werden. Allein die Umstellungen in der Pflegeversicherung machen es also nicht notwendig, bestehende Verträge durch neue Verträge zu ersetzen. Doch angebotene Zusatzleistungen sind nicht der einzige Punkt, der für Verunsicherung sorgt.

Die folgende Übersicht beantwortet sechs
häufige Fragen zum ambulanten Pflegevertrag: 

 

Frage 1: Kann der ambulante Pflegedienst kündigen, wenn der Pflegebedürftige keinen neuen Vertrag möchte?

Ebenso wie der Pflegebedürftige kann auch der ambulante Pflegedienst einen bestehenden Pflegevertrag kündigen. In einigen Bundesländern gibt es aber die Regelung, dass ein Pflegedienst die Versorgung erst dann beenden darf, wenn die weitere Pflege und Betreuung durch einen neuen Pflegedienst gewährleistet ist.

Sollte der Anbieter den Pflegebedürftigen dazu drängen, einen neuen Vertrag abzuschließen und zusätzliche Leistungen zu vereinbaren, die der Betroffene nicht braucht oder nicht will, sollte sich der Pflegebedürftige umgehend mit seiner Pflegekasse in Verbindung setzen. Sie kann helfend eingreifen.

 

Frage 2: Kann der ambulante Pflegedienst den Vertrag kurzfristig kündigen?

Wie kurzfristig der Pflegedienst den Pflegevertrag kündigen kann, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich ist der Pflegebedürftige gut beraten, wenn er mit dem Pflegedienst vereinbart, dass dieser schriftlich kündigen und dabei eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einhalten muss.

Noch besser wäre eine Regelung, die festlegt, dass der Pflegedienst seine Leistungen erst dann beenden darf, wenn der Pflegebedürftige einen anderen Anbieter gefunden hat. Durch solche klaren Regelungen ist der Pflegebedürftige im Ernstfall auf der sicheren Seite.

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Enthält der Pflegevertrag keine Vereinbarungen zur Kündigung, greifen die gesetzlichen Regelungen. Sie erlauben dem Pflegedienst grundsätzlich, den Pflegevertrag von heute auf morgen zu kündigen. Allerdings geht der Gesetzgeber bei Pflegeverträgen von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst aus.

Aus diesem Grund ist das Kündigungsrecht insofern eingeschränkt, als dass der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen die Möglichkeit einräumen muss, sich einen neuen Anbieter zu suchen. Hält der Pflegedienst diese Vorgabe nicht ein, kündigt er also kurzfristig und stellt zeitgleich die Pflege ein, bleibt die Kündigung trotzdem wirksam.

Für den Pflegebedürftigen kann sich lediglich in Anspruch auf Schadensersatz ergeben. Ein Schaden wäre gegeben, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise vorübergehend stationär gepflegt werden muss, bis ein neuer ambulanter Pflegedienst die weitere Pflege übernimmt, und dem Pflegebedürftigen durch die stationäre Pflege höhere Kosten entstehen. Diese Differenz kann er unter Umständen als Schadensersatz von seinem bisherigen Pflegedienst einfordern.

 

Frage 3: Warum stellt ein ambulanter Pflegedienst Investitionskosten in Rechnung?

Auf den Rechnungen von Pflegeeinrichtungen, zu denen auch die ambulanten Pflegedienste gehören, finden sich als Rechnungsposten oft sogenannte Investitionskosten.

Die Investitionskosten heißen offiziell betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und bezeichnen bestimmte Betriebsausgaben. Bei einem ambulanten Pflegedienst kann es sich bei solchen Betriebsausgaben beispielsweise um die Leasingraten für das Fahrzeug handeln, mit dem die Pflegekraft unterwegs ist.

Bekommt ein Pflegedienst keine öffentlichen Fördermittel, darf er die Investitionskosten auf seine Kunden umlegen. Die Pflegekassen bleiben bei den Investitionskosten außen vor. Anders als bei der Vergütung für die Pflege handeln die Pflegekassen und die Pflegedienste auch keine festen Sätze für die Höhe der Investitionskosten aus.

Eine öffentliche Beratungsstelle, an die sich der Pflegebedürftige wenden könnte, gibt es ebenfalls nicht. Letztlich bleibt dem Pflegebedürftigen somit nichts anderes übrig, als sich selbst schlau zu machen. Dabei gilt zunächst einmal, dass der Pflegebedürftige nur dann Investitionskosten bezahlen muss, wenn das im Pflegevertrag auch so vereinbart wurde. Ob die Höhe angemessen ist, kann er durch einen Preisvergleich mit anderen Pflegediensten herausfinden.

Frage 4: Kann der Pflegebedürftige auf einen schriftlichen Pflegevertrag bestehen?

Der Pflegebedürftige kann nicht nur eine schriftliche Ausfertigung des Pflegevertrags verlangen, sondern er sollte das auch unbedingt tun. Sollte es beispielsweise im Zusammenhang mit Pflegeleistungen oder der Kündigung zu Unstimmigkeiten mit dem Pflegedienst kommen, hat der Pflegebedürftige durch den schriftlichen Vertrag etwas in der Hand, auf das er sich berufen kann.

Wichtig ist aber, dass der Pflegevertrag von beiden Seiten, also vom Pflegebedürftigen und vom Pflegedienst unterschrieben ist. Leistet ein bevollmächtigter Angehöriger die Unterschrift für den Pflegebedürftigen, sollte dies durch einen entsprechenden Hinweis wie in Vertretung deutlich gemacht werden.

 

Frage 5: Müssen die vereinbarten Leistungen einzeln im Pflegevertrag aufgeführt sein?

Im Pflegevertrag müssen die vereinbarten Leistungen einzeln aufgelistet, verständlich beschrieben und mit den jeweiligen Einzelpreisen aufgeführt sein. Wie oft und zu welchen Zeiten der Pflegedienst kommt, sollte ebenfalls im Vertrag festgehalten werden. Auf diese Weise lassen sich Streitigkeiten vermeiden.

Es genügt nicht, wenn im Pflegevertrag nur die Gesamtkosten angegeben sind. Bestimmte Pflegeaufgaben werden zwar oft in sogenannten Leistungskomplexen zusammengefasst und als ein Posten abgerechnet. Auch hier sollte sich der Pflegebedürftige aber eine schriftliche Beschreibung der genauen Leistungsinhalte geben lassen.

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Frage 6: Muss der Pflegebedürftige den Pflegedienst bezahlen, wenn die Pflege unterbrochen ist?

Ob der Pflegebedürftige Zahlungen leisten muss, wenn der Pflegedienst während einer vorübergehenden Unterbrechung der Pflege keine Leistungen erbracht hat, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Daher sollte der Pflegebedürftige zum einen im Pflegevertrag festhalten, bis wann er den Besuch des Pflegedienstes kostenfrei absagen kann.

Eine Frist von 24 Stunden ist dabei sicher angemessen, für Notfälle kann auch eine kürzere Frist festgelegt werden. Zum anderen sollte der Pflegebedürftige vertraglich vereinbaren, dass der Pflegevertrag kostenfrei ruht, wenn er beispielsweise verreist, ins Krankenhaus muss, eine Reha macht oder zeitweise per Kurzzeitpflege versorgt wird.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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