Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
Immer mehr Haushalte spielen mit dem Gedanken oder sind bereits darauf angewiesen, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, um Arbeit, Familie und Privatleben unter einen Hut zu bekommen. Das Schlüsselwort im Zusammenhang mit einer Haushaltshilfe und der Steuer lautet haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis.
Die Leistungen, die in engem Zusammenhang mit dem Haushalt stehen, können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Entscheidend dafür, wie die haushaltsnahe Dienstleistung aus steuerlicher Sicht bewertet wird und welche steuerlichen Vergünstigungen dafür vorgesehen sind, ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Ist die Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, dem sogenannten Minijob angestellt, was in den meisten Fällen sicher auch der Fall sein wird, können maximal zehn Prozent der Kosten, bis zu einer Obergrenze von 5100 Euro, von der Steuerlast abgezogen werden, konkret werden also bis maximal 510 Euro jährlich berücksichtigt.
Allerdings setzt das natürlich voraus, dass die Haushaltshilfe auch gemeldet ist, und zwar in diesem Fall bei der Minijobzentrale. Besteht mit der Haushaltshilfe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, können zwölf Prozent der Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Obergrenze hierfür liegt bei 20.000 Euro, der Maximalbetrag für die Steuervergünstigung somit bei 2400 Euro.
Tätigkeit der Haushaltshilfe
Allerdings stellt sch oft die Frage, wann es sich überhaupt um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt. Grundsätzlich ist dies immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Haushaltshilfe in engem Zusammenhang mit dem Haushalt steht, sie also beispielsweise vor Ort Mahlzeiten zubereitet, die Wohnung reinigt, Gartenarbeiten verrichtet oder Personen pflegt oder betreut, die in diesem Haushalt leben.
Aber die steuerlichen Vergünstigungen gelten nur für außenstehende Personen.
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