Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 3. Teil
Im Jahr 2016 stehen im Bereich Gesundheit und Pflege einige Neuerungen an. So müssen die Mitglieder von vielen gesetzlichen Krankenkassen zwar einen etwas höheren Zusatzbeitrag zahlen, profitieren dafür aber von verschiedenen Verbesserungen.
Eine auf vier Wochen begrenzte Wartezeit beim Facharzt, das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung, umfangreichere Präventionsmaßnahmen oder höhere Freibeträge bei Zuzahlungen gehören zu diesen Verbesserungen. Lässt sich ein Arbeitnehmer krankschreiben, erhält er ein neues Formular als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und wer in fremde Länder verreist, ist künftig mit einer Gelbfieberimpfung lebenslang geschützt.
Auch in der Pflege ändert sich etwas, denn der zweite Teil des Pflegestärkungsgesetzes tritt in Kraft.
Diese und weitere Neuerungen haben wird im 1. und im 2. Teil dieser Beitragreihe erläutert. Hier folgt nun der 3. Teil, der den Überblick mit den wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege abschließt.
Inhalt
Verbindliche Leitlinien sollen einen Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung vereinfachen.
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass Versicherungsnehmer bei einer privaten Krankenkasse jederzeit das Recht haben, in einen anderen Versicherungstarif ihres Versicherers zu wechseln. In der Praxis klappte ein Tarifwechsel aber oft nicht ganz so reibungslos.
So ließen sich viele private Krankenkassen bei der Bearbeitung von Wechselanfragen sehr viel Zeit oder verunsicherten die Versicherungsnehmer, indem sie auf vermeintliche Nachteile und einen verschlechterten Versicherungsschutz hinwiesen.
Durch die Einführung eines verbindlichen Leitfadens soll damit nun Schluss sein. Dieser Leitfaden sieht beispielsweise vor, dass Anfragen wegen eines Tarifwechsels innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet werden sollen. Gleichzeitig soll die private Krankenkasse zum einen möglichst viele Versicherungstarife aufzeigen, die grundsätzlich in Frage kommen, und zum anderen eine Vorausauswahl aus den Tarifmodellen zusammenstellen, die für den jeweiligen Versicherungsnehmer optimal geeignet wären.
Um zu gewährleisten, dass die Tarifauswahl tatsächlich im Interesse des Versicherungsnehmers erfolgt, soll ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer die Auswahl bestätigen. Sofern der Tarifwechsel eine neue Risikoprüfung voraussetzt, soll sie sofort durchgeführt werden.
Der Versicherungsbeitrag bei einer privaten Krankenversicherung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Die eine Komponente deckt die aktuell entstehen Kosten für die medizinische Versorgung ab, die andere Komponente ist für Rückstellungen gedacht.
Sie sollen verhindern, dass der Versicherungsbeitrag im Alter übermäßig steigt. Wechselt der Versicherungsnehmer nur den Tarif, bleibt aber bei seinem bisherigen Anbieter krankenversichert, nimmt er seine bis dahin eingezahlten Rückstellungen fürs Alter mit.
Die Leitlinien als solches sind nicht neu. Vielmehr hat der Verband der Privaten Krankenversicherungen, kurz PKV, den Leitfaden schon 2014 auf den Weg gebracht. Neu ist aber, dass sich die privaten Krankenkassen, sie im Verband organisiert sind, seit dem 1. Januar dazu verpflichten, die Leitlinien verbindlich einzuführen.
Außerdem verpflichten sich die Verbandsmitglieder dazu, die Leitlinien anzuerkennen, wenn ein Ombudsmann eingeschaltet wird. Dies wiederum schafft die Grundlage dafür, dass eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer auch außergerichtlich beigelegt werden kann.
Den genauen Wortlaut der Leitlinien, die einen Tarifwechsel innerhalb einer privaten Krankenkasse erleichtern sollen, und eine Übersicht mit den privaten Krankenversicherungen, die die Leitlinien verbindlich anerkannt haben, können sich Privatversicherte auf der Internetseite des PKV anschauen.
Flüchtlinge sollen ebenfalls eine elektronische Gesundheitskarte bekommen.
Laut Asyl-Beschleunigungsgesetz sollen auch Flüchtlinge die elektronische Gesundheitskarte erhalten. Die medizinischen Leistungen, die über diese Karte in Anspruch genommen werden können, müssen aber nicht in vollem Umfang dem sonst üblichen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Außerdem können die Bundesländer selbst darüber entscheiden, ob sie überhaupt die elektronische Gesundheitskarte an Flüchtlinge ausgeben und welche Regelungen sie in diesem Zusammenhang einführen.
Viele Bundesländer haben sich bereits mit mehreren Krankenkassen auf Vereinbahrungen verständigt, die es ermöglichen, Asylbewerbern schon in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland eine elektronische Gesundheitskarte auszuhändigen und so einen regulären Zugang zur medizinischen Versorgung anzubieten.
Damit die Vereinbarungen umgesetzt werden können, muss sich jedoch jede Kommune einzeln an dem Vertrag beteiligen.
Bis eine elektronische Gesundheitskarte ausgestellt ist, vergeht meist einige Zeit. Aus diesem Grund müssen sich die Flüchtlinge zunächst an das örtliche Sozialamt wenden. Dort erhalten sie für die Übergangszeit einen vorläufigen Abrechnungsschein.
Sobald die elektronische Gesundheitskarte fertig ist, wird sie von der Krankenkasse auf direktem Wege ausgehändigt. Sich die Krankenkasse selbst aussuchen, können Flüchtlinge allerdings nicht. Stattdessen ist für jede Gemeinde eine bestimmte gesetzliche Krankenversicherung zuständig, die die Betreuung übernimmt.
Was den Leistungsumfang angeht, sind Asylsuchende deshalb aber nicht wesentlich schlechter gestellt als andere Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Nur bei einer überschaubaren Anzahl an Leistungen ist die vorherige Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 2. Teil
- Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 1. Teil
- Zu Hause oder ins Heim? – die wichtigsten Pflegeformen in der Übersicht, 2. Teil
- Zu Hause oder ins Heim? – die wichtigsten Pflegeformen 1. Teil
- Infos und Tipps zur Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes, Teil II
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Thema: Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 3. Teil
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