Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 2. Teil

Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 2. Teil

Im Bereich Gesundheit und Pflege gibt es im Jahr 2016 einige Neuerungen. Sie betreffen die gesetzliche Krankenversicherung, die private Krankenversicherung und auch die Pflegeversicherung.

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In einem dreiteiligen Beitrag verschaffen wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege. Dabei ging es im 1. Teil um einige Neuerungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hier folgt nun der 2. Teil:

 

Ein neues Formular ersetzt die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Seit dem 1. Januar 2016 gibt es ein neues Formular, wenn ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer krankgeschrieben wird. Bis Ende 2015 mussten die Ärzte bei einer Krankschreibung zwei Formulare ausstellen.

Dies war zum einen eine Bescheinigung für die Krankenkasse und zum anderen die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die beim Arbeitgeber vorgelegt werden musste. Diese beiden Bescheinigungen fasst das neue Formular nun in einer Bescheinigung zusammen.

Neu ist außerdem, dass jetzt nicht nur der Arzt, die Krankenkasse und der Arbeitgeber eine Ausfertigung erhalten. Stattdessen bekommt auch der Patient einen Durchschlag. Auf seiner Ausfertigung findet der Patient wichtige Informationen zu Fristen und zum Krankengeld.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich auf die Ausarbeitung und Einführung des neuen Formulars bei Krankschreibungen verständigt, um auf diesem Wege Bürokratie abzubauen.

 

Das Präventionsgesetz zeigt erste Auswirkungen.

Das Präventionsgesetz ist zwar schon im Juli 2015 in Kraft getreten, einige Regelungen zeigen aber erst seit Anfang 2016 Wirkung. Zudem wird es noch eine Weile dauern, bis auch die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen von den neuen Regelungen profitieren.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit Januar 2016 dazu verpflichtet, pro Versicherungsmitglied 7 Euro in die Prävention zu investieren. Die Pflegekassen sollen je 30 Cent pro Versichertem für Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung in Pflegeheimen aufbringen.

Die Leistungen, die mit diesen Geldern finanziert werden, müssen nach einheitlichen Qualitätskriterien geprüft sein und ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben. Die Bonusprogramme, die die gesetzlichen Krankenkassen bisher freiwillig angeboten haben, sind nun Pflicht. Allerdings hat dies keine Auswirkungen für die Versicherungsmitglieder, denn die Bonusprogramme sind längst zum Standard bei den Krankenkassen geworden.

Untersuchungen bei Kindern und Erwachsenen, die der Früherkennung dienen, sollen in Zukunft auch die individuellen Risiken und Gegebenheiten stärker berücksichtigen. Hierfür ist vorgesehen, dass die Ärzte Präventionsempfehlungen als Orientierungshilfe für die Krankenkassen aussprechen sollen.

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Die konkreten Details soll der Gemeinsame Bundesausschuss bis Ende Juli 2016 bestimmen. Insofern wird sich erst zeigen, welche Früherkennungsuntersuchungen und welche Präventionsmaßnahmen die Ärzte empfehlen und welche Ansprüche sich daraus für gesetzlich Krankenversicherte ergeben werden.

 

Der zweite Teil des Pflegestärkungsgesetzes tritt in Kraft.

Mit Jahresbeginn 2016 ist der zweite Teil des Gesetzes, das die Pflege verbessern soll, in Kraft getreten. Die Auswirkungen der neuen Regelungen werden bei den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen aber größtenteils erst Anfang 2017 ankommen.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass die Pflegebedürftigkeit neu definiert wird. Die bisherige Definition der Pflegebedürftigkeit orientiert sich in erster Linie an körperlichen Einschränkungen. Personen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen haben deshalb das Nachsehen.

In Zukunft sollen körperliche Einschränkungen, der Verlust kognitiver Fähigkeiten und psychische Erkrankungen gleichermaßen erfasst und bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Allerdings werden die neue Definition der Pflegebedürftigkeit und das neue System zur Beurteilung und Einstufung in Pflegegrade erst mit Jahresbeginn 2017 angewendet werden.

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Demenzkranke, die bislang der Pflegestufe 0 zugeordnet sind, werden ab Januar 2017 mit einem Pflegegrad in das Pflegeversicherungssystem aufgenommen. Wer bereits pflegebedürftig ist oder im Verlauf des Jahres 2016 pflegebedürftig wird, behält zunächst seine jetzige Pflegestufe und wird dann zum 1. Januar 2017 automatisch einem der neuen Pflegegrade zugeordnet. Ein Antrag hierfür ist nicht notwendig.

Die Pflegekasse wird den Pflegebedürftigen in einem Schreiben über seinen neuen Pflegegrad informieren. Dabei ist ausgeschlossen, dass die Zuordnung in den neuen Pflegegrad für den Pflegebedürftigen nachteilig ausfällt. Er muss also nicht befürchten, dass er schlechter gestellt wird oder weniger Leistungen erhält. Tritt die Pflegebedürftigkeit nach dem 1. Januar 2017 ein, erfolgt die Begutachtung und die Einstufung nach dem neuen System.

Eine Neuerung ist aber schon mit Jahresbeginn 2016 eingetreten. So benennen die Pflegekassen feste Ansprechpartner für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige. Die Ansprechpartner beraten und helfen dabei, Anträge zu stellen. Anders als bisher haben jetzt außerdem nicht nur die Pflegebedürftigen, sondern auch deren pflegende Angehörige Anspruch auf eine Beratung.

 

Eine Impfung schützt lebenslang vor einer Infektion mit dem Gelbfieber.

Wer eine Fernreise unternehmen möchte, muss in vielen Fällen eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber vorweisen. Dies gilt insbesondere für viele Länder in Mittel- und Südamerika sowie in Afrika südlich der Sahara. Nachdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) neueste wissenschaftliche Erkenntnisse ausgewertet hat, hat sie die Internationalen Gesundheitsvorschriften nun aber geändert.

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Bislang war es so, dass der Impfschutz gegen die lebensbedrohliche Infektionskrankheit, die durch einen Stich der Gelbfiebermücke übertragen wird, alle zehn Jahre aufgefrischt werden musste. Ab Juni 2016 soll eine einmalige Impfung genügen, um einen lebenslangen Schutz sicherzustellen.

Die Vorgaben der WHO sind zwar verbindlich. Allerdings wird abzuwarten sein, wie schnell sie umgesetzt werden. Es kann durchaus passieren, dass einige Länder auch weiterhin einen Nachweis dafür verlangen werden, dass die letzte Gelbfieberschutzimpfung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, sollten sich Reisende deshalb vorab erkundigen, welche Impfungen für ihr Reiseziel vorgeschrieben sind.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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